Rechtssatz RS0087633
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087633
Entscheidungsdatum
23.07.2020
Rechtssatz
Die Unterlassung, ein Rechtsmittel einzulegen, kann auch darauf zurückzuführen sein, dass der Betroffene ohne eigenes Verschulden die Rechtswidrigkeit behördlichen Handelns nicht erkannte oder nicht wissen konnte, dass ein Schaden entstehen wird. Ein Rechtsunkundiger darf sich grundsätzlich auf richtige Rechtsanwendung durch Verwaltungsbehörden verlassen. Er ist nur verpflichtet, über ihm unverständliche Akte der Vollziehung Rat einzuholen, so dass rechtliche Unerfahrenheit nicht ohne weiteres entschuldigt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 22/95
Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 22/95
Veröff: SZ 68/156
- 1 Ob 362/98m
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 362/98m
nur: Ein Rechtsunkundiger darf sich grundsätzlich auf richtige Rechtsanwendung durch Verwaltungsbehörden verlassen. (T1); Veröff: SZ 72/29
- 1 Ob 231/03g
Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 231/03g
Veröff: SZ 2004/118
- 1 Ob 89/20z
Entscheidungstext OGH 23.07.2020 1 Ob 89/20z
nur T1; Beisatz: Dies gilt auch für die Beurteilung technischer Fragen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087633
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020
Dokumentnummer
JJR_19950906_OGH0002_0010OB00022_9500000_007