Rechtssatz RS0074592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074592
Entscheidungsdatum
30.06.1998
Rechtssatz
Der Art 5 MRK enthält kein unmittelbar anwendbares Recht; um die in ihm verbrieften Menschenrechte für den innerstaatlichen Bereich wirksam werden zu lassen, bedarf es einer derzeit noch ausstehenden, besonderen Regelung.Der Artikel 5, MRK enthält kein unmittelbar anwendbares Recht; um die in ihm verbrieften Menschenrechte für den innerstaatlichen Bereich wirksam werden zu lassen, bedarf es einer derzeit noch ausstehenden, besonderen Regelung.
VwGH vom 15.12.1961, Zl 2221/59; Veröff: JBl 1962,644 (mit Glosse von Janowsky)
Entscheidungstexte
- 1 Ob 43/89
Entscheidungstext OGH 15.11.1989 1 Ob 43/89
Abweichend; Veröff: SZ 62/176 = EvBl 1990/46 S 210 = ÖBl 1990,456
- 1 Ob 116/97h
Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 116/97h
Gegenteilig; Beisatz: Art 5 Abs 5 MRK ordnet an, daß jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, Anspruch auf Schadenersatz hat. Dabei handelt es sich um einen materiellrechtlich unmittelbar aus der in Österreich im Verfassungsrang stehenden Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgeleiteten Ersatzanspruch, der nach der Rechtsprechung im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0074592
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19891115_OGH0002_0010OB00043_8900000_002