Der Revisionsrekurs des Betreibenden ist zulässig und berechtigt.
Die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung der Betreibende anstrebt (Unterhaltstitel), ist vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) entstanden; die diesem zugrunde liegende Klage wurde nach dem 1. Jänner 1999 eingebracht (Zeitpunkt des Inkrafttretens des EuGVÜ im Verhältnis Österreichs zur Bundesrepublik Deutschland; vgl dazu 3 Ob 20/02s), weshalb hier die Bestimmungen des EuGVÜ anzuwenden sind. Unterhaltssachen fallen in den sachlichen Anwendungsbereich des LGVÜ/EuGVÜ (3 Nd 506/97 = SZ 70/162 ua).Die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung der Betreibende anstrebt (Unterhaltstitel), ist vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) entstanden; die diesem zugrunde liegende Klage wurde nach dem 1. Jänner 1999 eingebracht (Zeitpunkt des Inkrafttretens des EuGVÜ im Verhältnis Österreichs zur Bundesrepublik Deutschland; vergleiche dazu 3 Ob 20/02s), weshalb hier die Bestimmungen des EuGVÜ anzuwenden sind. Unterhaltssachen fallen in den sachlichen Anwendungsbereich des LGVÜ/EuGVÜ (3 Nd 506/97 = SZ 70/162 ua).
Das EuGVÜ geht bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen vom Gedanken der Wirkungserstreckung aus, d.h. eine Entscheidung eines vertragsstaatlichen Gerichts hat in allen anderen Vertragsstaaten dieselbe Wirkung wie in dem Staat, in dem das erkennende Gericht seinen Sitz hat (EuGH Slg 1988, 645, - Hoffmann/Krieg; Czernich/Tiefenthaler, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht Art 26 Rz 2; Burgstaller/Ritzberger, Internationales Zivilverfahrensrecht Rz 2213; Kropholler, EuZPR7 vor Art 33 Rz 9 mwN; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht5, § 11 Rn 20 mwN). Zu Recht ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung eine hinreichende Bestimmtheit des Titelurteils ist.Das EuGVÜ geht bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen vom Gedanken der Wirkungserstreckung aus, d.h. eine Entscheidung eines vertragsstaatlichen Gerichts hat in allen anderen Vertragsstaaten dieselbe Wirkung wie in dem Staat, in dem das erkennende Gericht seinen Sitz hat (EuGH Slg 1988, 645, - Hoffmann/Krieg; Czernich/Tiefenthaler, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht Artikel 26, Rz 2; Burgstaller/Ritzberger, Internationales Zivilverfahrensrecht Rz 2213; Kropholler, EuZPR7 vor Artikel 33, Rz 9 mwN; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht5, Paragraph 11, Rn 20 mwN). Zu Recht ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung eine hinreichende Bestimmtheit des Titelurteils ist.
An die Bestimmtheit ausländischer Exekutionstitel dürfen aber nicht dieselben Anforderungen wie an inländische Titel gestellt werden (G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Art 38 Rz 7; Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 79 Rz 13 f; vgl auch 3 Ob 160/98w = ZfRV 1999, 75). Besonders an europäischen Titeln darf keine strenge Bestimmtheitsprüfung vorgenommen werden, wenn sie im Heimatstaat vollstreckbar sind (Burgstaller/Höllwerth aaO Rz 14 mwN; G. Kodek aaO). "Offene Titel" muss das Vollstreckungsgericht konkretisieren, wobei die zu vollstreckende Forderung ohne weitere Wertungsentscheidung zu berechnen sein muss (iS einer Bestimmbarkeit; Burgstaller/Höllwerth aaO; G. Kodek aaO Art 38 Rz 7; vgl Jakusch in Angst, EO, § 7 Rz 49; BGH in IPRax 1994, 367, [zust Herbert Roth aaO 350]). Entgegen der von der zweiten Instanz vertretenen Ansicht handelt es sich auch bei dem nach der RegelbetragVO in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Unterhalt um einen geschuldeten Betrag, dessen Höhe ohne Durchführung eines Zwischenverfahrens ermittelt werden kann (vgl 10 ObS 210/97y = RdW 1998, 279). Im Hinblick auf das vom EuGVÜ angestrebte System des "freien Verkehrs der Urteile" innerhalb der Vertragsstaaten (Czernich/Tiefenthaler aaO Art 26 Rz 1) iS einer Förderung der Anerkennung und Erleichterung der Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen dürfen allfällige Schwierigkeiten bei der Ermittlung oder Überprüfung des Inhalts ausländischer Gesetze und Verordnungen, welche aber im Zuge fortgesetzt erleichterten (elektronischen) Zugangs tendenziell kleiner werden, nicht dazu herangezogen werden, die Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat erwirkter Exekutionstitel zu erschweren oder zu vereiteln. Die gebotene Konkretisierung, welche im hier zu beurteilenden Antrag auf Vollstreckbarerklärung und Exekutionsbewilligung erfolgt ist und unter Heranziehung der deutschen Gesetze und Verordnungen ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten überprüft werden kann, steht daher der Bewilligung der Anträge des Betreibenden nicht entgegen.An die Bestimmtheit ausländischer Exekutionstitel dürfen aber nicht dieselben Anforderungen wie an inländische Titel gestellt werden (G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Artikel 38, Rz 7; Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 79, Rz 13 f; vergleiche auch 3 Ob 160/98w = ZfRV 1999, 75). Besonders an europäischen Titeln darf keine strenge Bestimmtheitsprüfung vorgenommen werden, wenn sie im Heimatstaat vollstreckbar sind (Burgstaller/Höllwerth aaO Rz 14 mwN; G. Kodek aaO). "Offene Titel" muss das Vollstreckungsgericht konkretisieren, wobei die zu vollstreckende Forderung ohne weitere Wertungsentscheidung zu berechnen sein muss (iS einer Bestimmbarkeit; Burgstaller/Höllwerth aaO; G. Kodek aaO Artikel 38, Rz 7; vergleiche Jakusch in Angst, EO, Paragraph 7, Rz 49; BGH in IPRax 1994, 367, [zust Herbert Roth aaO 350]). Entgegen der von der zweiten Instanz vertretenen Ansicht handelt es sich auch bei dem nach der RegelbetragVO in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Unterhalt um einen geschuldeten Betrag, dessen Höhe ohne Durchführung eines Zwischenverfahrens ermittelt werden kann vergleiche 10 ObS 210/97y = RdW 1998, 279). Im Hinblick auf das vom EuGVÜ angestrebte System des "freien Verkehrs der Urteile" innerhalb der Vertragsstaaten (Czernich/Tiefenthaler aaO Artikel 26, Rz 1) iS einer Förderung der Anerkennung und Erleichterung der Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen dürfen allfällige Schwierigkeiten bei der Ermittlung oder Überprüfung des Inhalts ausländischer Gesetze und Verordnungen, welche aber im Zuge fortgesetzt erleichterten (elektronischen) Zugangs tendenziell kleiner werden, nicht dazu herangezogen werden, die Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat erwirkter Exekutionstitel zu erschweren oder zu vereiteln. Die gebotene Konkretisierung, welche im hier zu beurteilenden Antrag auf Vollstreckbarerklärung und Exekutionsbewilligung erfolgt ist und unter Heranziehung der deutschen Gesetze und Verordnungen ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten überprüft werden kann, steht daher der Bewilligung der Anträge des Betreibenden nicht entgegen.
Nach Art 27 Z 2 EuGVÜ ist aber eine Entscheidung nicht anzuerkennen und iVm Art 34 EuGVÜ auch die Vollstreckbarerklärung zu versagen, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Die angeführten Voraussetzungen sind nach Rsp und hL von Amts wegen zu prüfen (3 Ob 78/00t = EvBl 2001/14 = ZfRV 2001/18; 3Ob 287/99y = SZ 73/113 = ZfRV 2001/19; G. Kodek aaO Art 34 Rz 4 je mwN; Kropholler aaO vor Art 33 Rz 6). Andernfalls wäre es nämlich sinnlos, von demjenigen, der eine Entscheidung im Zweitstaat für vollstreckbar erklärt haben will, die Vorlage auch der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift der Urkunde zu verlangen, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist (EvBl 2001/14). Zwar ergibt sich aus der im Rekursverfahren vorgelegten Urteilsausfertigung mit Entscheidungsgründen, dass sich der Verpflichtete nicht in das Verfahren eingelassen hat (weder schriftlich noch mündlich zur Sache vorgetragen oder Anträge gestellt hat), der in diesem Fall gemäß Art 46 Z 2 EuGVÜ vorzulegende Zustellnachweis betreffend das verfahrenseinleitende Schriftstück liegt aber ebensowenig vor wie ein allenfalls nach Art 48 EuGVÜ iS der vorgesehenen Beweiserleichterung als gleichwertig anzusehendes Schriftstück (vgl SZ 73/113, EvBl 2001/14).Nach Artikel 27, Ziffer 2, EuGVÜ ist aber eine Entscheidung nicht anzuerkennen und in Verbindung mit Artikel 34, EuGVÜ auch die Vollstreckbarerklärung zu versagen, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Die angeführten Voraussetzungen sind nach Rsp und hL von Amts wegen zu prüfen (3 Ob 78/00t = EvBl 2001/14 = ZfRV 2001/18; 3Ob 287/99y = SZ 73/113 = ZfRV 2001/19; G. Kodek aaO Artikel 34, Rz 4 je mwN; Kropholler aaO vor Artikel 33, Rz 6). Andernfalls wäre es nämlich sinnlos, von demjenigen, der eine Entscheidung im Zweitstaat für vollstreckbar erklärt haben will, die Vorlage auch der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift der Urkunde zu verlangen, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist (EvBl 2001/14). Zwar ergibt sich aus der im Rekursverfahren vorgelegten Urteilsausfertigung mit Entscheidungsgründen, dass sich der Verpflichtete nicht in das Verfahren eingelassen hat (weder schriftlich noch mündlich zur Sache vorgetragen oder Anträge gestellt hat), der in diesem Fall gemäß Artikel 46, Ziffer 2, EuGVÜ vorzulegende Zustellnachweis betreffend das verfahrenseinleitende Schriftstück liegt aber ebensowenig vor wie ein allenfalls nach Artikel 48, EuGVÜ iS der vorgesehenen Beweiserleichterung als gleichwertig anzusehendes Schriftstück vergleiche SZ 73/113, EvBl 2001/14).
Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren zunächst ein Verbesserungsverfahren gemäß § 54 Abs 3 EO iVm § 83 Abs 2 EO zur Behebung der Unvollständigkeit des Antrags des Betreibenden auf Vollstreckbarerklärung und Exekutionsbewilligung einzuleiten und weiters die Behauptungen des Verpflichteten in seinem Rekurs, er sei ungeachtet einer diesbezüglichen Zusage nicht ordnungsgemäß geladen/verständigt/informiert/aufgeklärt worden, wodurch sein rechtliches Gehör nicht gewahrt worden sei, zu überprüfen haben.Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren zunächst ein Verbesserungsverfahren gemäß Paragraph 54, Absatz 3, EO in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 2, EO zur Behebung der Unvollständigkeit des Antrags des Betreibenden auf Vollstreckbarerklärung und Exekutionsbewilligung einzuleiten und weiters die Behauptungen des Verpflichteten in seinem Rekurs, er sei ungeachtet einer diesbezüglichen Zusage nicht ordnungsgemäß geladen/verständigt/informiert/aufgeklärt worden, wodurch sein rechtliches Gehör nicht gewahrt worden sei, zu überprüfen haben.
Diese Erwägungen müssen zu der aus dem Spruch ersichtlichen Entscheidung führen.