Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Nicht gefolgt werden kann allerdings der Ansicht der Revisionsrekurswerberin, das Rekursgericht habe die Rechtskraft einer früheren Entscheidung mißachtet, mit welcher der Antrag, dasselbe Urteil - allerdings auf der Grundlage einer anderen Übersetzung - für vollstreckbar zu erklären, rechtskräftig abgewiesen wurde. Wenn es auch richtig ist, daß auch im vorliegenden Fall über die Vollstreckbarerklärung desselben ausländischen Exekutionstitels zu entscheiden war, so darf doch nicht übersehen werden, daß bei fremdsprachigen Entscheidungen die Beurteilung der Vollstreckbarkeit nur aufgrund der schon gemäß Art 8 B-VG und § 53 Abs 1 Geo erforderlichen Übersetzung in die deutsche Sprache erfolgen kann. Daß die Vorlage einer (von einem beeideten Übersetzer stammenden) Übersetzung der vorgelegten Urkunden erforderlich ist, ergibt sich überdies aus Art 14 des österreichisch-türkischen Vollstreckungsabkommens BGBl 1992/571, welches gemäß dem Notenwechsel zwischen den Außenministerien der beteiligten Staaten BGBl 1994/949 bei der vorliegenden Entscheidung bereits anzuwenden ist, weil das von der betreibenden Partei geltend gemachte Urteil des Landeszivilgerichtes Kemer nach dem 31. 10. 1992 gefällt wurde. Vollstreckbarerklärungen fremdsprachiger Exekutionstitel setzen daher stets das Vorliegen einer Übersetzung desselben in die deutsche Sprache voraus, so daß dann, wenn eine abweisende Entscheidung darauf beruht, daß eine unzureichende oder fehlerhafte Übersetzung vorliegt, einem neuerlichen Antrag unter Beifügung einer korrekten Übertragung in die deutsche Sprache die materielle Rechtskraft der ersten Entscheidung nicht entgegensteht, wie das Rekursgericht völlig zutreffend erkannt hat. Dem Einwand der Rekurswerberin, es könne doch nicht eine betreibende Partei immer wieder neue Übersetzungen vorlegen, ist zu erwidern, daß allfälligen Bedenken gegen die Richtigkeit einer Übersetzung nur durch Überprüfung derselben durch einen vom Gericht zu bestellenden Dolmetsch begegnet werden kann. Unerträglich wäre im Gegensatz dazu eine Auffassung, wonach ein - von der Partei oftmals in keiner Weise erkennbarer - Übersetzungsfehler unbehebbar wäre und damit zum Rechtsverlust führen würde (vgl dazu gerade zur Problematik der Übersetzung aus der türkischen Rechtssprache und in diese Kilic, IPRax 1994, 477 ff [479 f]). Das Rekursgericht hat daher zu Recht eine Verletzung der Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft der Vorentscheidung durch das Erstgericht verneint.Nicht gefolgt werden kann allerdings der Ansicht der Revisionsrekurswerberin, das Rekursgericht habe die Rechtskraft einer früheren Entscheidung mißachtet, mit welcher der Antrag, dasselbe Urteil - allerdings auf der Grundlage einer anderen Übersetzung - für vollstreckbar zu erklären, rechtskräftig abgewiesen wurde. Wenn es auch richtig ist, daß auch im vorliegenden Fall über die Vollstreckbarerklärung desselben ausländischen Exekutionstitels zu entscheiden war, so darf doch nicht übersehen werden, daß bei fremdsprachigen Entscheidungen die Beurteilung der Vollstreckbarkeit nur aufgrund der schon gemäß Artikel 8, B-VG und Paragraph 53, Absatz eins, Geo erforderlichen Übersetzung in die deutsche Sprache erfolgen kann. Daß die Vorlage einer (von einem beeideten Übersetzer stammenden) Übersetzung der vorgelegten Urkunden erforderlich ist, ergibt sich überdies aus Artikel 14, des österreichisch-türkischen Vollstreckungsabkommens BGBl 1992/571, welches gemäß dem Notenwechsel zwischen den Außenministerien der beteiligten Staaten BGBl 1994/949 bei der vorliegenden Entscheidung bereits anzuwenden ist, weil das von der betreibenden Partei geltend gemachte Urteil des Landeszivilgerichtes Kemer nach dem 31. 10. 1992 gefällt wurde. Vollstreckbarerklärungen fremdsprachiger Exekutionstitel setzen daher stets das Vorliegen einer Übersetzung desselben in die deutsche Sprache voraus, so daß dann, wenn eine abweisende Entscheidung darauf beruht, daß eine unzureichende oder fehlerhafte Übersetzung vorliegt, einem neuerlichen Antrag unter Beifügung einer korrekten Übertragung in die deutsche Sprache die materielle Rechtskraft der ersten Entscheidung nicht entgegensteht, wie das Rekursgericht völlig zutreffend erkannt hat. Dem Einwand der Rekurswerberin, es könne doch nicht eine betreibende Partei immer wieder neue Übersetzungen vorlegen, ist zu erwidern, daß allfälligen Bedenken gegen die Richtigkeit einer Übersetzung nur durch Überprüfung derselben durch einen vom Gericht zu bestellenden Dolmetsch begegnet werden kann. Unerträglich wäre im Gegensatz dazu eine Auffassung, wonach ein - von der Partei oftmals in keiner Weise erkennbarer - Übersetzungsfehler unbehebbar wäre und damit zum Rechtsverlust führen würde vergleiche dazu gerade zur Problematik der Übersetzung aus der türkischen Rechtssprache und in diese Kilic, IPRax 1994, 477 ff [479 f]). Das Rekursgericht hat daher zu Recht eine Verletzung der Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft der Vorentscheidung durch das Erstgericht verneint.
Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht der Verpflichteten, der vorliegende türkische Exekutionstitel sei zu unbestimmt. Wie Schlosser (EuGVÜ Rz 3 zu Art 31) zu dem dem bilateralen Vollstreckungsrecht zwischen Österreich und der Türkei ähnlichen Art 31 EuGVÜ mit Recht ausführt, dürfen an die Bestimmtheit ausländischer Exekutionstitel nicht dieselben Anforderungen wie an inländische Titel gestellt werden, allerdings muß die Entscheidung einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (Rz 2). Mag auch dem türkischen Recht, wie der vorliegende Zahlungsbefehl des Vollstreckungsamtes klarstellt, ein der österreichischen Rechtspraxis entsprechender Leistungsbefehl nicht fremd sein, kann doch die Beurteilung des Rekursgerichtes, der Spruch des vorliegenden Titels reiche für eine Vollstreckbarerklärung aus, nicht beanstandet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß auch nach den §§ 226, 405 und 417 ZPO kein bestimmter Wortlaut für den Leistungsbefehl vorgeschrieben ist. Zutreffend hat insbesondere das Rekursgericht ausgeführt, daß die Ausdrucksweise (nach einer der vorliegenden Übersetzungen) "... ist beschlossen worden, für die Beklagte die Betreibung über diesen Betrag fortzusetzen und die angenommene Bestreitungsentschädigung von 40 % von der Beklagten zu nehmen und an den Kläger zu geben" als Leistungsbefehl durchaus anschaulich ist.Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht der Verpflichteten, der vorliegende türkische Exekutionstitel sei zu unbestimmt. Wie Schlosser (EuGVÜ Rz 3 zu Artikel 31,) zu dem dem bilateralen Vollstreckungsrecht zwischen Österreich und der Türkei ähnlichen Artikel 31, EuGVÜ mit Recht ausführt, dürfen an die Bestimmtheit ausländischer Exekutionstitel nicht dieselben Anforderungen wie an inländische Titel gestellt werden, allerdings muß die Entscheidung einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (Rz 2). Mag auch dem türkischen Recht, wie der vorliegende Zahlungsbefehl des Vollstreckungsamtes klarstellt, ein der österreichischen Rechtspraxis entsprechender Leistungsbefehl nicht fremd sein, kann doch die Beurteilung des Rekursgerichtes, der Spruch des vorliegenden Titels reiche für eine Vollstreckbarerklärung aus, nicht beanstandet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß auch nach den Paragraphen 226, 405 und 417 ZPO kein bestimmter Wortlaut für den Leistungsbefehl vorgeschrieben ist. Zutreffend hat insbesondere das Rekursgericht ausgeführt, daß die Ausdrucksweise (nach einer der vorliegenden Übersetzungen) "... ist beschlossen worden, für die Beklagte die Betreibung über diesen Betrag fortzusetzen und die angenommene Bestreitungsentschädigung von 40 % von der Beklagten zu nehmen und an den Kläger zu geben" als Leistungsbefehl durchaus anschaulich ist.
Es ist weiters zu prüfen, ob in der Hauptsache tatsächlich ein Leistungsurteil vorliegt.
Dem Urteil vom 27. 10. 1994 des Landeszivilgerichtes Kemer ging ein Zahlungsbefehl vom 12. 10.1993 voraus, der sich sowohl gegen die verpflichtete Partei im vorliegenden Verfahren als auch gegen eine türkische Gesellschaft (T***** A.S.) richtete. Dieser Zahlungsbefehl erging nach dem türkischen Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (IIK 1929), welches einst von der Schweiz übernommen, mittlerweile allerdings mehrfach geändert wurde (Kuru, Zivilgerichtsbarkeit, Zwangsvollstreckung und Konkurs in der Türkei in:
Zivilgerichtsbarkeit, Zwangsvollstreckung und Konkurs in europäischen Ländern II, 359 ff). Nach diesem Gesetz kann für Geldforderungen ein vereinfachtes Vollstreckungsverfahren ohne Gerichtsurteil geführt werden (aaO 405). In dem Antrag ist unter anderem Name und Wohnort des Schuldners anzugeben. Nach Erhalt des vollständigen Betreibungsbegehrens erläßt das Betreibungsamt [nach den vorgelegten Übersetzungen: Vollstreckungsamt] ohne jede materielle Prüfung einen Zahlungsbefehl gegen den Schuldner (aaO 406). (Wenn Kuru, aaO 405 davon spricht, das Schuldbetreibungsverfahren der Türkei sei dem deutschen und österreichischen Mahnverfahren ähnlich, bezieht es sich offenbar auf die Rechtslage nach dem aufgehobenen MahnG.) Binnen der im Zahlungsbefehl angegebenen Frist kann der Schuldner Rechtsvorschlag erheben (wegen der Herkunft des Gesetzes aus der Schweiz ist dieser Begriff der Schweizer Rechtssprache den in den vorliegenden Übersetzungen gewählten Begriffen "Einspruch" und "Widerspruch" vorzuziehen). Ein rechtzeitig eingeleiteter Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Schuldbetreibung (Art 66 IIK). Um die Fortsetzung der Schuldbetreibung zu erwirken, stehen dem Gläubiger grundsätzlich drei Wege offen. Entweder kann er vor dem zuständigen ordentlichen Gericht im Rahmen eines normalen Erkenntnisverfahrens ein Urteil erwirken oder er begehrt beim Vollstreckungsgericht die definitive oder provisorische Rechtsöffnung. Die beiden letzeren Wege setzen das Vorhandensein entsprechender Urkunden voraus. In der ersten Variante verurteilt das Prozeßgericht, findet es den Rechtsvorschlag des Schuldners vollständig oder teilweise unbegründet, den Schuldner zur Zahlung der vom Gläubiger mit dem Betreibungsbegehren geforderten Forderung oder des entsprechenden Teils derselben. Außerdem kann der Schuldner [wie im vorliegenden Fall] zugunsten des Gläubigers zu einem Schadenersatz verurteilt werden, der mindestens 15 % der bestrittenen Forderung ausmachen soll (aaO 408 f).Zivilgerichtsbarkeit, Zwangsvollstreckung und Konkurs in europäischen Ländern römisch zwei, 359 ff). Nach diesem Gesetz kann für Geldforderungen ein vereinfachtes Vollstreckungsverfahren ohne Gerichtsurteil geführt werden (aaO 405). In dem Antrag ist unter anderem Name und Wohnort des Schuldners anzugeben. Nach Erhalt des vollständigen Betreibungsbegehrens erläßt das Betreibungsamt [nach den vorgelegten Übersetzungen: Vollstreckungsamt] ohne jede materielle Prüfung einen Zahlungsbefehl gegen den Schuldner (aaO 406). (Wenn Kuru, aaO 405 davon spricht, das Schuldbetreibungsverfahren der Türkei sei dem deutschen und österreichischen Mahnverfahren ähnlich, bezieht es sich offenbar auf die Rechtslage nach dem aufgehobenen MahnG.) Binnen der im Zahlungsbefehl angegebenen Frist kann der Schuldner Rechtsvorschlag erheben (wegen der Herkunft des Gesetzes aus der Schweiz ist dieser Begriff der Schweizer Rechtssprache den in den vorliegenden Übersetzungen gewählten Begriffen "Einspruch" und "Widerspruch" vorzuziehen). Ein rechtzeitig eingeleiteter Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Schuldbetreibung (Artikel 66, IIK). Um die Fortsetzung der Schuldbetreibung zu erwirken, stehen dem Gläubiger grundsätzlich drei Wege offen. Entweder kann er vor dem zuständigen ordentlichen Gericht im Rahmen eines normalen Erkenntnisverfahrens ein Urteil erwirken oder er begehrt beim Vollstreckungsgericht die definitive oder provisorische Rechtsöffnung. Die beiden letzeren Wege setzen das Vorhandensein entsprechender Urkunden voraus. In der ersten Variante verurteilt das Prozeßgericht, findet es den Rechtsvorschlag des Schuldners vollständig oder teilweise unbegründet, den Schuldner zur Zahlung der vom Gläubiger mit dem Betreibungsbegehren geforderten Forderung oder des entsprechenden Teils derselben. Außerdem kann der Schuldner [wie im vorliegenden Fall] zugunsten des Gläubigers zu einem Schadenersatz verurteilt werden, der mindestens 15 % der bestrittenen Forderung ausmachen soll (aaO 408 f).
Zum Rechtsvorschlag nach dem Schweizer Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. 4. 1889 (SchKG) führt Ammon (Grundriß des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts5 § 18 Rz 1) aus, daß dieser angesichts des Umstandes, daß der Zahlungsbefehl ausschließlich auf den Behauptungen des Gläubigers im Betreibungsbegehren beruhe, absolut notwendig sei und der Schuldner damit dem Gläubiger vorerst auf den Rechtsweg verweise. Die Rechtsöffnung stelle die gerichtliche Beseitigung der Wirkungen des gültig erhobenen oder gerichtlich bewilligten - und nicht zurückgezogenen - Rechtsvorschlages dar, wobei fälschlich meist kurz von "Beseitigung" oder "Aufhebung" des Rechtsvorschlages [so offenbar auch das vorliegende türkische Urteil] gesprochen werde (aaO § 19 Rz 3 und 4). Wenn dem Gläubiger keine für die Rechtsöffnung geeigneten Urkunden (Urteil oder Schuldanerkennung) zur Verfügung stehen, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als seine Forderung auf dem ordentlichen Prozeßweg geltend zu machen. Verlangt der Gläubiger in diesem Prozeß ausdrücklich oder doch wenigstens sinngemäß die Beseitigung der Wirkungen des Rechtsvorschlages, so erübrigt das Zivilurteil in der Sache - sofern es eine unbedingte Schuldpflicht bekräftigt, mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und die Wirkungen des Rechtsvorschlages ganz oder teilweise aufhebt - das besondere (summarische) Rechtsöffnungsverfahren. Das im Zivilprozeß ergangene Urteil ermächtigt ihn, indem es mit dem Sachentscheid zugleich die Rechtsöffnung ausspricht, ohne weiteres die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen (Ammon aaO § 19 Rz 7 und 9; Frank/Sträuli/Messner, Komm zur zürcherischen ZPO3 (1997) Rz 14 zu § 213 Z 2). Durch diese Rechtslage erklärt sich die Textierung des Urteilsspruchs in der Hauptsache, so daß daraus nicht etwa darauf geschlossen werden kann, es liege gar kein Leistungs-, sondern allenfalls ein Feststellungsurteil vor. Demnach kann nicht gesagt werden, das Fehlen eines Leistungsbefehls stehe der Vollstreckbarkeit des Urteils entgegen.Zum Rechtsvorschlag nach dem Schweizer Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. 4. 1889 (SchKG) führt Ammon (Grundriß des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts5 Paragraph 18, Rz 1) aus, daß dieser angesichts des Umstandes, daß der Zahlungsbefehl ausschließlich auf den Behauptungen des Gläubigers im Betreibungsbegehren beruhe, absolut notwendig sei und der Schuldner damit dem Gläubiger vorerst auf den Rechtsweg verweise. Die Rechtsöffnung stelle die gerichtliche Beseitigung der Wirkungen des gültig erhobenen oder gerichtlich bewilligten - und nicht zurückgezogenen - Rechtsvorschlages dar, wobei fälschlich meist kurz von "Beseitigung" oder "Aufhebung" des Rechtsvorschlages [so offenbar auch das vorliegende türkische Urteil] gesprochen werde (aaO Paragraph 19, Rz 3 und 4). Wenn dem Gläubiger keine für die Rechtsöffnung geeigneten Urkunden (Urteil oder Schuldanerkennung) zur Verfügung stehen, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als seine Forderung auf dem ordentlichen Prozeßweg geltend zu machen. Verlangt der Gläubiger in diesem Prozeß ausdrücklich oder doch wenigstens sinngemäß die Beseitigung der Wirkungen des Rechtsvorschlages, so erübrigt das Zivilurteil in der Sache - sofern es eine unbedingte Schuldpflicht bekräftigt, mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und die Wirkungen des Rechtsvorschlages ganz oder teilweise aufhebt - das besondere (summarische) Rechtsöffnungsverfahren. Das im Zivilprozeß ergangene Urteil ermächtigt ihn, indem es mit dem Sachentscheid zugleich die Rechtsöffnung ausspricht, ohne weiteres die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen (Ammon aaO Paragraph 19, Rz 7 und 9; Frank/Sträuli/Messner, Komm zur zürcherischen ZPO3 (1997) Rz 14 zu Paragraph 213, Ziffer 2,). Durch diese Rechtslage erklärt sich die Textierung des Urteilsspruchs in der Hauptsache, so daß daraus nicht etwa darauf geschlossen werden kann, es liege gar kein Leistungs-, sondern allenfalls ein Feststellungsurteil vor. Demnach kann nicht gesagt werden, das Fehlen eines Leistungsbefehls stehe der Vollstreckbarkeit des Urteils entgegen.
Zutreffend macht aber die Revisionsrekurswerberin geltend, daß die formellen Voraussetzungen die Vollstreckbarerklärung nicht vorliegen.
Nach Art 12 des österreichisch-türkischen Vollstreckungsabkommens werden die Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie 1. die für die Anerkennung im ersuchten Staat erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und 2. im Entscheidungsstaat vollstreckbar sind. Anzuerkennen sind solche Entscheidungen, wenn sie im Entscheidungsstaat rechtskräftig sind und das Titelgericht nach den Art 6 bis 9 des Abkommens zuständig war (Art 3). Daraus ergibt sich, daß die Entscheidung in der Türkei rechtskräftig und vollstreckbar sein muß, was nach Art 14 Abs 1 Z 2 des Abkommens durch eine entsprechende Bestätigung nachzuweisen ist, die im vorliegenden Fall (auf dem Urteil selbst) vorliegt.Nach Artikel 12, des österreichisch-türkischen Vollstreckungsabkommens werden die Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie 1. die für die Anerkennung im ersuchten Staat erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und 2. im Entscheidungsstaat vollstreckbar sind. Anzuerkennen sind solche Entscheidungen, wenn sie im Entscheidungsstaat rechtskräftig sind und das Titelgericht nach den Artikel 6 bis 9 des Abkommens zuständig war (Artikel 3,). Daraus ergibt sich, daß die Entscheidung in der Türkei rechtskräftig und vollstreckbar sein muß, was nach Artikel 14, Absatz eins, Ziffer 2, des Abkommens durch eine entsprechende Bestätigung nachzuweisen ist, die im vorliegenden Fall (auf dem Urteil selbst) vorliegt.
Nach Art 14 Abs 1 Z 3 hat aber die betreibende Partei eine Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, daß das der Einleitung des Verfahrens dienende Schriftstück dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden ist, wenn sich der Beklagte in das Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, nicht eingelassen hat. Entgegen der Auffassung der betreibenden Partei kann nun nach dem vorliegenden Urteil des Landgerichtes Kemer keineswegs gesagt werden, daß daraus hervorginge, die verpflichtete Partei habe sich tatsächlich in das Verfahren vor dem türkischen Gericht eingelassen. Wie bereits dargelegt wurde, gab es nach dem vorangehenden Zahlungsbefehl noch zwei verpflichtete Parteien. Dagegen ist die Parteibezeichnung im vorgelegten Urteil, welche in nicht nachvollziehbarer Weise die beiden Schuldner nach dem Zahlungsbefehl vermengt ("T***** A.S. im Namen von G***** GmbH [als Agentur T*****] mit Adresse in Istanbul), unklar. Außerdem ist auch nur von einer Beklagten die Rede, gegen die Vollstreckung betrieben worden sei und die Einspruch (Widerspruch) erhoben habe. Es ist zwar richtig, wie das Rekursgericht ausführt, daß in der Urteilsbegründung davon die Rede ist, daß die Beklagte nach der erhobenen Klage durch Ten Tour vertreten sei, woraus es ebenso wie die betreibende Partei darauf schließt, daß sich die Verpflichtete in das Verfahren eingelassen habe. Die (aufgrund der Formulierung "im Namen von"?) angenommene Vertretung steht allerdings im Widerspruch dazu, daß nach Kuru (aaO 376) zwar vor türkischen Gerichten kein Anwaltszwang besteht, daß aber als Prozeßbevollmächtigte nur türkische Rechtsanwälte in Frage kommen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die im Zahlungsbefehl noch als Schuldner aufscheinende Agentur T***** ein solcher türkischer Rechtsanwalt wäre. Vielmehr nennt das Urteil ausdrücklich einen solchen als Prozeßbevollmächtigten der Beklagten. Auch sonst bringt die Urteilsbegründung wenig Licht in diese Frage. So wird (offenbar dem Einwand der fehlenden Passivlegitimation, der bei der vorliegenden Sachlage, wo neben dem Vertragspartner des Betreibenden auch eine türkische Agentur in irgendeiner Form belangt wurde, sich nur auf letztere beziehen kann) erwidert, der Kläger habe schon den richtigen Gegner angegeben, ohne daß dieser genannt würde. Dies legt eher den Schluß nahe, daß nach Auffassung des türkischen Gerichtes die Agentur der richtige Gegner wäre, nicht aber die verpflichtete GmbH mit Sitz in Österreich. Für die Auffassung der Vorinstanzen spricht allerdings tatsächlich der Umstand, daß im Urteilsspruch ausdrücklich die Fortsetzung der Betreibung gegen die Verpflichtete beschlossen wurde und in diesem Zusammenhang von der Bestreitungsentschädigung die Rede ist. Dagegen deutet aber die Formulierung, wonach die Klage "im Namen" der österreichichen GenbH" "gegen T*****" [die türkische Agentur] anhängig gemacht worden sei, eher auf die Parteistellung letzterer hin. Im Hinblick auf diese Unklarheiten kann jedoch nach Auffassung des erkennenden Senates nicht davon ausgegangen werden, daß sich die hier verpflichtete Partei tatsächlich auf das türkische Titelverfahren eingelassen hätte, weshalb die Betreibende das nach Art 14 Abs 1 Z 3 des Vollstreckungsabkommens erforderliche Zustellzeugnis vorzulegen gehabt hätte. Ohne dieses Zeugnis kann auch nicht beurteilt werden, ob der Versagungsgrund des Art 4 Abs 2 vorliegt. Dagegen kann die Verpflichtete keine stichhaltigen Gründe vorbringen, aus denen sich ein Verstoß gegen den ordre public gemäß Art 4 Abs 1 lit a ergäbe.Nach Artikel 14, Absatz eins, Ziffer 3, hat aber die betreibende Partei eine Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, daß das der Einleitung des Verfahrens dienende Schriftstück dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden ist, wenn sich der Beklagte in das Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, nicht eingelassen hat. Entgegen der Auffassung der betreibenden Partei kann nun nach dem vorliegenden Urteil des Landgerichtes Kemer keineswegs gesagt werden, daß daraus hervorginge, die verpflichtete Partei habe sich tatsächlich in das Verfahren vor dem türkischen Gericht eingelassen. Wie bereits dargelegt wurde, gab es nach dem vorangehenden Zahlungsbefehl noch zwei verpflichtete Parteien. Dagegen ist die Parteibezeichnung im vorgelegten Urteil, welche in nicht nachvollziehbarer Weise die beiden Schuldner nach dem Zahlungsbefehl vermengt ("T***** A.S. im Namen von G***** GmbH [als Agentur T*****] mit Adresse in Istanbul), unklar. Außerdem ist auch nur von einer Beklagten die Rede, gegen die Vollstreckung betrieben worden sei und die Einspruch (Widerspruch) erhoben habe. Es ist zwar richtig, wie das Rekursgericht ausführt, daß in der Urteilsbegründung davon die Rede ist, daß die Beklagte nach der erhobenen Klage durch Ten Tour vertreten sei, woraus es ebenso wie die betreibende Partei darauf schließt, daß sich die Verpflichtete in das Verfahren eingelassen habe. Die (aufgrund der Formulierung "im Namen von"?) angenommene Vertretung steht allerdings im Widerspruch dazu, daß nach Kuru (aaO 376) zwar vor türkischen Gerichten kein Anwaltszwang besteht, daß aber als Prozeßbevollmächtigte nur türkische Rechtsanwälte in Frage kommen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die im Zahlungsbefehl noch als Schuldner aufscheinende Agentur T***** ein solcher türkischer Rechtsanwalt wäre. Vielmehr nennt das Urteil ausdrücklich einen solchen als Prozeßbevollmächtigten der Beklagten. Auch sonst bringt die Urteilsbegründung wenig Licht in diese Frage. So wird (offenbar dem Einwand der fehlenden Passivlegitimation, der bei der vorliegenden Sachlage, wo neben dem Vertragspartner des Betreibenden auch eine türkische Agentur in irgendeiner Form belangt wurde, sich nur auf letztere beziehen kann) erwidert, der Kläger habe schon den richtigen Gegner angegeben, ohne daß dieser genannt würde. Dies legt eher den Schluß nahe, daß nach Auffassung des türkischen Gerichtes die Agentur der richtige Gegner wäre, nicht aber die verpflichtete GmbH mit Sitz in Österreich. Für die Auffassung der Vorinstanzen spricht allerdings tatsächlich der Umstand, daß im Urteilsspruch ausdrücklich die Fortsetzung der Betreibung gegen die Verpflichtete beschlossen wurde und in diesem Zusammenhang von der Bestreitungsentschädigung die Rede ist. Dagegen deutet aber die Formulierung, wonach die Klage "im Namen" der österreichichen GenbH" "gegen T*****" [die türkische Agentur] anhängig gemacht worden sei, eher auf die Parteistellung letzterer hin. Im Hinblick auf diese Unklarheiten kann jedoch nach Auffassung des erkennenden Senates nicht davon ausgegangen werden, daß sich die hier verpflichtete Partei tatsächlich auf das türkische Titelverfahren eingelassen hätte, weshalb die Betreibende das nach Artikel 14, Absatz eins, Ziffer 3, des Vollstreckungsabkommens erforderliche Zustellzeugnis vorzulegen gehabt hätte. Ohne dieses Zeugnis kann auch nicht beurteilt werden, ob der Versagungsgrund des Artikel 4, Absatz 2, vorliegt. Dagegen kann die Verpflichtete keine stichhaltigen Gründe vorbringen, aus denen sich ein Verstoß gegen den ordre public gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, ergäbe.
Was die Zuständigkeit des Titelgerichtes nach Art 3 Z 2 iVm Art 6 bis 9 des Abkommens angeht, so gehen die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichts am Kern der Sache vorbei. Nach Art 10 Abs 2 des Vollstreckungsabkommens ist das Gericht des ersuchten Staates bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichtes des Entscheidungsstaates (nur) an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund derer das Gericht seine Zuständigkeit angenommen hat. Während ein Fall des Art 7 des Abkommens jedenfalls ausscheidet und auch von keiner Seite behauptet wurde, es ginge um unbewegliche Sachen, dingliche Rechte oder Nachlaßangelegenheiten betreffend unbewegliche Sachen (Art 8), wäre zu prüfen, ob einer der in Art 6 aufgezählten Zuständigkeitstatbestände vorliegt. Nun gibt es aber keinerlei Feststellungen des Titelgerichtes, die einer derartigen Überprüfung zugänglich wären. An die rechtliche Beurteilung der Zuständigkeitsfrage durch das Titelgericht ist der österreichische Richter keinesfalls gebunden (vgl zur praktisch gleichlautenden Bestimmung des Art 6 des österreichisch-italienischen Vollstreckungsabkommens BGBl 1974/521 3 Ob 76/98t mit Nachweisen aus der Lehre). Von den in Art 6 aufgezählten Fällen kämen im vorliegenden Fall - wenn man wie das Rekursgericht auf den Zahlungsbefehl zurückgreift, der als Rechtsgrund Übernachtungskosten laut Vertrag mit Vollbelegungsgarantie nennt - jene nach Z 3, 4 oder 6 in Betracht. Die Fällle des Z 3 und 6 setzen schriftliche oder schriftlich bestätigte mündliche Vereinbarungen voraus, von denen im Ersturteil überhaupt keine Rede ist. Insbesondere kann aber auch nicht, wie bereits dargelegt wurde, gesagt werden, die Verpflichtete hätte sich überhaupt in die Sache selbst eingelassen, ohne die Zuständigkeit zu bestreiten. Vielmehr hat sich das Titelgericht ausdrücklich mit Zuständigkeitsbestreitung der damals Beklagten (von der allerdings nicht feststeht, daß es sich dabei gerade um die nach dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung verpflichtete Partei handelt) beschäftigt.Was die Zuständigkeit des Titelgerichtes nach Artikel 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 6 bis 9 des Abkommens angeht, so gehen die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichts am Kern der Sache vorbei. Nach Artikel 10, Absatz 2, des Vollstreckungsabkommens ist das Gericht des ersuchten Staates bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichtes des Entscheidungsstaates (nur) an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund derer das Gericht seine Zuständigkeit angenommen hat. Während ein Fall des Artikel 7, des Abkommens jedenfalls ausscheidet und auch von keiner Seite behauptet wurde, es ginge um unbewegliche Sachen, dingliche Rechte oder Nachlaßangelegenheiten betreffend unbewegliche Sachen (Artikel 8,), wäre zu prüfen, ob einer der in Artikel 6, aufgezählten Zuständigkeitstatbestände vorliegt. Nun gibt es aber keinerlei Feststellungen des Titelgerichtes, die einer derartigen Überprüfung zugänglich wären. An die rechtliche Beurteilung der Zuständigkeitsfrage durch das Titelgericht ist der österreichische Richter keinesfalls gebunden vergleiche zur praktisch gleichlautenden Bestimmung des Artikel 6, des österreichisch-italienischen Vollstreckungsabkommens BGBl 1974/521 3 Ob 76/98t mit Nachweisen aus der Lehre). Von den in Artikel 6, aufgezählten Fällen kämen im vorliegenden Fall - wenn man wie das Rekursgericht auf den Zahlungsbefehl zurückgreift, der als Rechtsgrund Übernachtungskosten laut Vertrag mit Vollbelegungsgarantie nennt - jene nach Ziffer 3, 4, oder 6 in Betracht. Die Fällle des Ziffer 3 und 6 setzen schriftliche oder schriftlich bestätigte mündliche Vereinbarungen voraus, von denen im Ersturteil überhaupt keine Rede ist. Insbesondere kann aber auch nicht, wie bereits dargelegt wurde, gesagt werden, die Verpflichtete hätte sich überhaupt in die Sache selbst eingelassen, ohne die Zuständigkeit zu bestreiten. Vielmehr hat sich das Titelgericht ausdrücklich mit Zuständigkeitsbestreitung der damals Beklagten (von der allerdings nicht feststeht, daß es sich dabei gerade um die nach dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung verpflichtete Partei handelt) beschäftigt.
Damit ergibt sich aber, daß aus dem Titelurteil nicht hervorgeht, daß einer der Zuständigkeitsgründe des Abkommens vorläge. Auf bloße Feststellungsvermutungen darf aber, wie schon zu 3 Ob 76/98t hervorgehoben wurde, der Zweitrichter seine Entscheidung niemals gründen. Anders als in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall gibt es im vorliegenden aber keinen Hinweis darauf, daß es eine Zwischenentscheidung des ausländischen Gerichtes über die Zuständigkeit gebe, der allenfalls entsprechende Feststellungen entnommen werden könnten. Es scheidet daher eine Verbesserung nach § 54 Abs 3 EO idF der EO-Novelle 1995 aus.Damit ergibt sich aber, daß aus dem Titelurteil nicht hervorgeht, daß einer der Zuständigkeitsgründe des Abkommens vorläge. Auf bloße Feststellungsvermutungen darf aber, wie schon zu 3 Ob 76/98t hervorgehoben wurde, der Zweitrichter seine Entscheidung niemals gründen. Anders als in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall gibt es im vorliegenden aber keinen Hinweis darauf, daß es eine Zwischenentscheidung des ausländischen Gerichtes über die Zuständigkeit gebe, der allenfalls entsprechende Feststellungen entnommen werden könnten. Es scheidet daher eine Verbesserung nach Paragraph 54, Absatz 3, EO in der Fassung der EO-Novelle 1995 aus.
Es war daher dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 78 EO, 50 ZPO und 41 sowie 40 ZPO. Der Ansatz für den Rekurs nach TP 3 B des RAT beträgt aber nur S 11.331, Inlandsporto ist gemäß § 23 Abs 1 RATG im Einheitssatz enthalten.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 78, EO, 50 ZPO und 41 sowie 40 ZPO. Der Ansatz für den Rekurs nach TP 3 B des RAT beträgt aber nur S 11.331, Inlandsporto ist gemäß Paragraph 23, Absatz eins, RATG im Einheitssatz enthalten.