Rechtssatz RS0053065
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053065
Entscheidungsdatum
23.06.2009
Rechtssatz
Die Bestimmung des Art 8 B-VG bedeutet, daß die deutsche Sprache - abgesehen von den Rechten der Minderheiten - die offizielle Sprache ist, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen haben und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben. In diesem Sinne ist auch § 53 Abs 1 GeO zu verstehen.Die Bestimmung des Artikel 8, B-VG bedeutet, daß die deutsche Sprache - abgesehen von den Rechten der Minderheiten - die offizielle Sprache ist, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen haben und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben. In diesem Sinne ist auch Paragraph 53, Absatz eins, GeO zu verstehen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 70/84
Entscheidungstext OGH 06.12.1984 8 Ob 70/84
Veröff: EvBl 1985/101 S 498
- 8 Ob 648/85
Entscheidungstext OGH 27.02.1986 8 Ob 648/85
Veröff: EvBl 1987/34 S 148
- 3 Ob 160/98w
Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 160/98w
Auch; Beisatz: Bei fremdsprachigen Entscheidungen kann die Beurteilung der Vollstreckbarkeit nur aufgrund der schon gemäß Art 8 B-VG und § 53 Abs 1 Geo erforderlichen Übersetzung in die deutsche Sprache erfolgen (hier: Urteil eines türkischen Landeszivilgerichtes). (T1)
- 3 Ob 211/05h
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 211/05h
Auch; Beis wie T1 nur: Bei fremdsprachigen Entscheidungen kann die Beurteilung der Vollstreckbarkeit nur aufgrund der schon gemäß Art 8 B-VG und § 53 Abs 1 Geo erforderlichen Übersetzung in die deutsche Sprache erfolgen. (T2); Veröff: SZ 2006/65
- 3 Ob 214/06a
Entscheidungstext OGH 21.12.2006 3 Ob 214/06a
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch bei einer nicht leicht verständlichen Übersetzung in die deutsche Sprache ist diese allein maßgeblich. (T3)
- 3 Ob 91/09t
Entscheidungstext OGH 23.06.2009 3 Ob 91/09t
Auch; Beisatz: Eine in Österreich ergangene und hier zuzustellende Entscheidung hat in deutscher Sprache abgefasst zu sein. (T4); Beisatz: Dass der Empfänger der deutschen Sprache allenfalls nicht mächtig ist, macht daher die Zustellung ohne beigefügte Übersetzung nicht unzulässig. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053065
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19841206_OGH0002_0080OB00070_8400000_003