Begründung:
Die am 1. 3. 1983 von Marianne S* unehelich geborene Klägerin begehrte die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und seine Verurteilung zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.000,- ab Klagstag im wesentlichen mit der Begründung, der Beklagte habe ihrer Mutter innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist (3. 5. bis 2. 9. 1982) beigewohnt und sei wirtschaftlich in der Lage, den verlangten angemessenen Unterhalt zu bezahlen.
Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, er habe zwar im Mai 1982 mit der Mutter der Klägerin geschlechtlich verkehrt, sei aber nicht der Vater der Klägerin, weil es sich nicht um einen „normalen Verkehr“ gehandelt habe. Die Mutter habe innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist noch mit mindestens einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt, dessen Vaterschaft wahrscheinlicher sei als seine. Zur Leistung des von ihm verlangten Unterhaltes sei der Beklagte wirtschaftlich nicht in der Lage.
Das Erstgericht gab dem auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten gerichteten Klagebegehren statt und verurteilte den Beklagten zu einer monatlichen Unterhaltsleistung an die Klägerin von S 2.000,- für die Zeit vom 22. 3. 1983 bis 30. 4. 1984 und von S 1.700,- für die Zeit ab 1. 5. 1984. Das Mehrbegehren auf Leistung weiterer monatlicher Unterhaltsbeträge von S 300,- für die Zeit ab 1. 5. 1984 wies es ab.
Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Marianne S* lernte den Beklagten im April 1982 kennen. Im Mai 1982 hatte sie mit ihm mehrmals Geschlechtsverkehr. Ende Mai 1982 fuhr der Beklagte nach Spanien. Er ist der Vater der Klägerin; aus dem eingeholten serologischen Gutachten ergibt sich eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,9 %.
Die Wiedergabe der Feststellungen des Erstgerichtes zur Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten kann unterbleiben, weil die Höhe des ihm auferlegten Unterhaltes im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Vaterschaftsvermutung des § 163 Abs 1 ABGB für die Vaterschaft des Beklagten zur Klägerin spreche, weil er im Mai 1982 wiederholt mit der Mutter der Klägerin Geschlechtsverkehr gehabt habe. Den Beweis der Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft oder den Beweis, daß seine Vaterschaft unwahrscheinlicher sei als die eines anderen Mannes, habe der Beklagte nicht erbracht. Die der Klägerin zugesprochenen Unterhaltsbeträge seien angemessen.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Vaterschaftsvermutung des Paragraph 163, Absatz eins, ABGB für die Vaterschaft des Beklagten zur Klägerin spreche, weil er im Mai 1982 wiederholt mit der Mutter der Klägerin Geschlechtsverkehr gehabt habe. Den Beweis der Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft oder den Beweis, daß seine Vaterschaft unwahrscheinlicher sei als die eines anderen Mannes, habe der Beklagte nicht erbracht. Die der Klägerin zugesprochenen Unterhaltsbeträge seien angemessen.
Dieses Urteil wurde nur in seinem klagsstattgebenden Teil vom Beklagten mit Berufung bekämpft.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht diesem Rechtsmittel keine Folge.
Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, der Beklagte erblicke einen wesentlichen Verfahrensmangel darin, daß seine Parteienvernehmung ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt wurde. Der Beklagte habe aber im Verfahren erster Instanz niemals die Beiziehung eines Dolmetschers beantragt und auch die Erstrichterin habe keine Veranlassung gesehen, von Amts wegen einen Dolmetscher seiner Vernehmung beizuziehen. Die Parteienaussage des Beklagten weise auch keinerlei Besonderheiten auf, die auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten hindeuten könnten. Auch der Vertreter des Beklagten habe keinen Antrag auf neuerliche Durchführung der Parteienvernehmung des Beklagten unter Beiziehung eines Dolmetschers gestellt.
Das Erstgericht habe mehrmaligen Geschlechtsverkehr zwischen der Mutter der Klägerin und dem Beklagten im Mai 1982 festgestellt. Eine Feststellung darüber, ob der Geschlechtsakt jeweils unterbrochen worden sei, sei entbehrlich, weil jedenfalls auch beim coitus interruptus eine Beiwohnung im Sinne des § 163 Abs. 1 ABGB vorliege.Das Erstgericht habe mehrmaligen Geschlechtsverkehr zwischen der Mutter der Klägerin und dem Beklagten im Mai 1982 festgestellt. Eine Feststellung darüber, ob der Geschlechtsakt jeweils unterbrochen worden sei, sei entbehrlich, weil jedenfalls auch beim coitus interruptus eine Beiwohnung im Sinne des Paragraph 163, Absatz eins, ABGB vorliege.
Darüber hinaus sei die Darstellung des Beklagten unglaubwürdig. Er habe in seiner Parteienaussage angegeben, die Mutter der Klägerin habe ihm mitgeteilt, sie könne keine Kinder bekommen; er glaube allerdings nicht, daß diese Mitteilung vor dem ersten Geschlechtsverkehr erfolgt sei. Warum er dann allerdings auch nach Erhalt dieser Mitteilung angeblich weiterhin „aufgepaßt“ habe, habe der Beklagte nicht erklärt.
Die Darstellung in der Berufung, der Beklagte lehne es als Spanier ab, mit einer kurzfristigen Damenbekanntschaft in „zeugungsfähiger Weise“ intim zu werden, sei unverständlich. Moralische Bedenken gegen den geschlechtlichen Umgang mit Zufallsbekanntschaften würden wohl auch den Vollzug des unterbrochenen Geschlechtsverkehrs ausschließen.
Die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Beklagte mit der Mutter der Klägerin im Mai 1982 mehrmals Geschlechtsverkehr hatte, sei ausreichend.
Da der Beklagte für seine Behauptung des Mehrverkehrs bzw. der höheren Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft eines anderen Mannes einen Beweis nicht angeboten habe (als Partei habe er selbst angegeben, er wisse nicht, ob und mit wem die Mutter der Klägerin in der kritischen Zeit noch verkehrt habe; die Mutter der Klägerin habe als Zeugin unwiderlegt ausgesagt, dass sie innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist mit keinem anderen Mann Geschlechtsbeziehungen hatte), sei das Urteil des Erstgerichtes zu bestätigen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten. Er bekämpft es aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision nicht Folge zu geben.
Der in der Revision des Beklagten gestellte Antrag auf Anordnung einer mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht ist abzuweisen, weil dies zur Entscheidung über die vorliegende Revision nicht erforderlich erscheint (§ 509 Abs. 2 ZPO).Der in der Revision des Beklagten gestellte Antrag auf Anordnung einer mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht ist abzuweisen, weil dies zur Entscheidung über die vorliegende Revision nicht erforderlich erscheint (Paragraph 509, Absatz 2, ZPO).