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Rechtssatz RS0042398×

Rechtssatz RS0042398

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042398

Entscheidungsdatum

11.04.2013

Rechtssatz

Der Richter ist im Zivilprozess dann von Amts wegen zur Beiziehung eines Dolmetschers verpflichtet, wenn er erkennt, dass er infolge sprachlicher Schwierigkeiten nicht in der Lage ist, sich mit der zu vernehmenden Person zweifelsfrei verständigen zu können. Erkennt der Richter dies nicht, ist es Sache der zu vernehmenden Person, die Beiziehung eines Dolmetschers zu beantragen, wenn sie selbst sich aus sprachlichen Gründen nicht imstande fühlt, ihrer Aussagepflicht korrekt und in zweifelsfreier Weise nachzukommen. Die Ablehnung eines derartigen Antrages wird - Relevanz der Aussage vorausgesetzt - in der Regel einen Verfahrensmangel begründen (hier: Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 648/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1986 8 Ob 648/85
    Veröff: EvBl 1987/34 S 148
  • 8 Ob 2/05k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 Ob 2/05k
    Vgl auch
  • 2 Ob 144/06z
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 2 Ob 144/06z
    Vgl; nur: Der Richter ist im Zivilprozess dann von Amts wegen zur Beiziehung eines Dolmetschers verpflichtet, wenn er erkennt, dass er infolge sprachlicher Schwierigkeiten nicht in der Lage ist, sich mit der zu vernehmenden Person zweifelsfrei verständigen zu können. (T1)
  • 2 Ob 64/12v
    Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 64/12v
    Vgl auch; nur T1
  • 1 Ob 29/13s
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 29/13s
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verfahren außer Streitsachen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042398

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013

Dokumentnummer

JJR_19860227_OGH0002_0080OB00648_8500000_001