Rechtssatz RS0042398
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042398
Entscheidungsdatum
11.04.2013
Rechtssatz
Der Richter ist im Zivilprozess dann von Amts wegen zur Beiziehung eines Dolmetschers verpflichtet, wenn er erkennt, dass er infolge sprachlicher Schwierigkeiten nicht in der Lage ist, sich mit der zu vernehmenden Person zweifelsfrei verständigen zu können. Erkennt der Richter dies nicht, ist es Sache der zu vernehmenden Person, die Beiziehung eines Dolmetschers zu beantragen, wenn sie selbst sich aus sprachlichen Gründen nicht imstande fühlt, ihrer Aussagepflicht korrekt und in zweifelsfreier Weise nachzukommen. Die Ablehnung eines derartigen Antrages wird - Relevanz der Aussage vorausgesetzt - in der Regel einen Verfahrensmangel begründen (hier: Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 648/85
Entscheidungstext OGH 27.02.1986 8 Ob 648/85
Veröff: EvBl 1987/34 S 148
- 8 Ob 2/05k
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 Ob 2/05k
Vgl auch
- 2 Ob 144/06z
Entscheidungstext OGH 13.02.2007 2 Ob 144/06z
Vgl; nur: Der Richter ist im Zivilprozess dann von Amts wegen zur Beiziehung eines Dolmetschers verpflichtet, wenn er erkennt, dass er infolge sprachlicher Schwierigkeiten nicht in der Lage ist, sich mit der zu vernehmenden Person zweifelsfrei verständigen zu können. (T1)
- 2 Ob 64/12v
Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 64/12v
Vgl auch; nur T1
- 1 Ob 29/13s
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 29/13s
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verfahren außer Streitsachen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042398
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19860227_OGH0002_0080OB00648_8500000_001