Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt im Sinne des Aufhebungsantrags.
1. Der Vater macht geltend, die von ihm und der Mutter im ungarischen Scheidungsverfahren vorgelegte Vereinbarung, die auch Regelungen über den Kindesunterhalt umfasse, sei vom Gericht genehmigt worden; es liege damit eine Entscheidung im Sinne des Art 1 Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vor, die von den österreichischen Gerichten im Unterhaltsverfahren zu berücksichtigen gewesen wäre.1. Der Vater macht geltend, die von ihm und der Mutter im ungarischen Scheidungsverfahren vorgelegte Vereinbarung, die auch Regelungen über den Kindesunterhalt umfasse, sei vom Gericht genehmigt worden; es liege damit eine Entscheidung im Sinne des Artikel eins, Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vor, die von den österreichischen Gerichten im Unterhaltsverfahren zu berücksichtigen gewesen wäre.
1.1. Art 1 des Haager Übereinkommens vom 15. 4. 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl 1961/294 - Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen) lautet: Zweck dieses Übereinkommens ist es, in den Vertragsstaaten die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Klagen internationalen oder innerstaatlichen Charakters sicherzustellen, die den Unterhaltsanspruch eines ehelichen, unehelichen oder an Kindes statt angenommenen Kindes zum Gegenstand haben, sofern es unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Art 2 dieses Abkommens legt die näheren Bedingungen fest, unter denen Unterhaltsentscheidungen, die in einem der Vertragsstaaten ergangen sind, in den anderen Vertragsstaaten, ohne dass sie auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden dürfen, anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären sind.1.1. Artikel eins, des Haager Übereinkommens vom 15. 4. 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl 1961/294 - Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen) lautet: Zweck dieses Übereinkommens ist es, in den Vertragsstaaten die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Klagen internationalen oder innerstaatlichen Charakters sicherzustellen, die den Unterhaltsanspruch eines ehelichen, unehelichen oder an Kindes statt angenommenen Kindes zum Gegenstand haben, sofern es unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Artikel 2, dieses Abkommens legt die näheren Bedingungen fest, unter denen Unterhaltsentscheidungen, die in einem der Vertragsstaaten ergangen sind, in den anderen Vertragsstaaten, ohne dass sie auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden dürfen, anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären sind.
1.2. Das genannte Abkommens regelt nach dem klaren Wortlaut seiner Art 1 und 2 die gegenseitige Anerkennung solcher behördlicher Entscheidungen, die in einem mit Klage eingeleiteten Verfahren über den Unterhaltsanspruch eines Kindes ergangen sind. Als Anspruchsteller einer solchen Verfahrens kommt regelmäßig das unterhaltsberechtigte Kind selbst - allenfalls vertreten durch einen gesetzlichen Vertreter - in Betracht; Streitgegenstand ist der vom Kind verfolgte Unterhaltsanspruch.1.2. Das genannte Abkommens regelt nach dem klaren Wortlaut seiner Artikel eins und 2 die gegenseitige Anerkennung solcher behördlicher Entscheidungen, die in einem mit Klage eingeleiteten Verfahren über den Unterhaltsanspruch eines Kindes ergangen sind. Als Anspruchsteller einer solchen Verfahrens kommt regelmäßig das unterhaltsberechtigte Kind selbst - allenfalls vertreten durch einen gesetzlichen Vertreter - in Betracht; Streitgegenstand ist der vom Kind verfolgte Unterhaltsanspruch.
1.3. Unter Verweis auf die Entscheidung 3 Ob 9/86 (= SZ 59/53 = RIS-Justiz RS0074491) steht der Rechtsmittelwerber auf dem Standpunkt, auch vor einem ausländischen Gericht im Zuge eines Ehescheidungsverfahrens abgeschlossene, behördlich überprüfte und genehmigte Vereinbarungen betreffend den Unterhalt eines minderjährigen Kindes seien behördliche Entscheidungen iSd Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens; er sei daher erst ab 1. 5. 2007 zu einer Unterhaltszahlung verpflichtet. Diese Auffassung verkennt den Regelungsgehalt der von den Kindeseltern im Scheidungsverfahren vor einem ungarischen Gericht vorgelegten Vereinbarung.
1.4. Die Vereinbarung der Kindeseltern fällt jedenfalls insoweit nicht unter den Anwendungsbereich des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens, als die Eltern darin vereinbart haben, dass der Vater infolge Gegenverrechnung mit der Ablösesumme für „das Auflassen des gemeinsamen Eigentums" bis 30. 4. 2007 von der Unterhaltszahlung für sein minderjähriges Kind befreit sein soll. Dieser Punkt regelt nämlich seinem klaren Wortlaut nach ausschließlich die vermögensrechtlichen Verhältnisses der Kindeseltern im Innenverhältnis: Die Mutter, in deren Obsorge sich der Minderjährige befindet, erfüllt für diesen die Funktion einer Zahlstelle für die Unterhaltszahlungen des Vaters; sie erklärt sich in der Vereinbarung damit einverstanden, im Sinne einer erleichterten Verrechnung ihrer eigenen Zahlungspflichten gegenüber dem Vater so lange im Innenverhältnis der Eltern auch die Unterhaltspflicht des Vaters zu übernehmen, bis ihre Schuld ihm gegenüber getilgt ist. Insoweit werden durch diese Vereinbarung Interessen des Minderjährigen überhaupt nicht berührt, weshalb auch für ungarische Pflegschaftsbehörden keinerlei Veranlassung bestand, die Vereinbarung in diesem Punkt inhaltlich dahin zu überprüfen, ob sie dem Kindeswohl entspricht.
1.5. Keinesfalls kann jene Vereinbarung als von der Mutter namens des Kindes erklärter Unterhaltsverzicht gegenüber dem Vater beurteilt werden: Weder entspricht dies ihrem Wortlaut, noch ist für einen für mehrere Jahre abgegebenen Unterhaltsverzicht des Kindes gegenüber dem Vater irgend ein vernünftiger Grund erkennbar. Die Annahme einer Willenserklärung in Vertretung des Minderjährigen scheitert auch daran, dass die Vereinbarung angesichts der erkennbar gegenläufigen Interessenlage der Eltern und des Kindes wohl auch der Zustimmung eines für den Minderjährigen einschreitenden Kollisionskurators bedurft hätte, um Rechtswirkungen für das Kind entfalten zu können.
1.5. Ob eine in einem Scheidungsverfahren vor einem ungarischen Gericht geschlossene Vereinbarung zwischen Eltern betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind von österreichischen Gerichten anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären ist, bedarf bei dieser Sachlage ebensowenig einer Klärung wie die Frage, ob die Kompensationsvereinbarung im Innenverhältnis der Eltern wirksam ist. Die eingangs zitierte Entscheidung ist nicht einschlägig, weil die Kindeseltern dort keine Verrechnungsvereinbarung getroffen haben.
2. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, bei Zustellung der Entscheidungen erster und zweiter Instanz seien die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EuZVO) nicht eingehalten worden; es sei keine Übersetzung in die ungarische Sprache und keine Belehrung über das Recht auf Annahmeverweigerung angeschlossen gewesen. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Vater den Inhalt der Entscheidungen nur teilweise verstanden habe; insbesondere sei ihm - wie auch schon bei Aufnahme des Gerichtsprotokolls vom 20. 6. 2005 - entgangen, dass seine nunmehrige Ehegattin berufstätig sein und über eigenes Einkommen verfügen solle, was unrichtig sei. Die Vorinstanzen hätten deshalb zu Unrecht seine Sorgepflicht für seine Ehegattin bei Ausmittlung des Kindesunterhalts nicht berücksichtigt.2. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, bei Zustellung der Entscheidungen erster und zweiter Instanz seien die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr 1348 aus 2000, des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EuZVO) nicht eingehalten worden; es sei keine Übersetzung in die ungarische Sprache und keine Belehrung über das Recht auf Annahmeverweigerung angeschlossen gewesen. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Vater den Inhalt der Entscheidungen nur teilweise verstanden habe; insbesondere sei ihm - wie auch schon bei Aufnahme des Gerichtsprotokolls vom 20. 6. 2005 - entgangen, dass seine nunmehrige Ehegattin berufstätig sein und über eigenes Einkommen verfügen solle, was unrichtig sei. Die Vorinstanzen hätten deshalb zu Unrecht seine Sorgepflicht für seine Ehegattin bei Ausmittlung des Kindesunterhalts nicht berücksichtigt.
2.1. Die am 31. 5. 2001 in Kraft getretene EuZVO (Art 25 Abs 1 EuZVO) ist als Rechtsakt des europäischen Gemeinschaftsrechts im Zustellverkehr mit allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark anzuwenden (Klauser/Kodek, ZPO16 EuZVO Vor Art 1 Anm 9). Sie gilt demnach seit 1. 5. 2004 auch für Zustellungen von Österreich nach Ungarn. Zivilsachen im Sinne dieser Verordnung sind regelmäßig auch Familiensachen (Jastrow in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, EuZVO Art 1 Rz 28); erfasst ist auch das Außerstreitverfahren (Brenn, Europäische Zustellverordnung Art 1 Anm c).2.1. Die am 31. 5. 2001 in Kraft getretene EuZVO (Artikel 25, Absatz eins, EuZVO) ist als Rechtsakt des europäischen Gemeinschaftsrechts im Zustellverkehr mit allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark anzuwenden (Klauser/Kodek, ZPO16 EuZVO Vor Artikel eins, Anmerkung 9). Sie gilt demnach seit 1. 5. 2004 auch für Zustellungen von Österreich nach Ungarn. Zivilsachen im Sinne dieser Verordnung sind regelmäßig auch Familiensachen (Jastrow in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, EuZVO Artikel eins, Rz 28); erfasst ist auch das Außerstreitverfahren (Brenn, Europäische Zustellverordnung Artikel eins, Anmerkung c).
2.2. Art 14 Abs 1 EuZVO erlaubt jedem Mitgliedstaat, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen zu lassen. Gem Art 14 Abs 2 EuZVO kann jeder Mitgliedstaat die Bedingungen bekanntgeben, unter denen er eine Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die Post zulässt. Die Republik Ungarn hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in einer Mitteilung an die Kommission gem Art 23 EuZVO bekanntgegeben, die in Artikel 14 Absatz 1 genannte Art und Weise der Zustellung an die Empfänger, die ihren Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, nur zuzulassen, sofern die nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:2.2. Artikel 14, Absatz eins, EuZVO erlaubt jedem Mitgliedstaat, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen zu lassen. Gem Artikel 14, Absatz 2, EuZVO kann jeder Mitgliedstaat die Bedingungen bekanntgeben, unter denen er eine Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die Post zulässt. Die Republik Ungarn hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in einer Mitteilung an die Kommission gem Artikel 23, EuZVO bekanntgegeben, die in Artikel 14 Absatz 1 genannte Art und Weise der Zustellung an die Empfänger, die ihren Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, nur zuzulassen, sofern die nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:
a) die zuzustellenden Schriftstücke müssen als Einschreiben mit Rückschein bei der Post aufgegeben werden;
b) die Zustellung einer Vorladung an den Empfänger muss mindestens dreißig Tage vor der Verhandlung oder einem anderen Verfahren erfolgen;
c) sofern die zuzustellenden Schriftstücke nicht in ungarischer Übersetzung vorliegen, ist folgender Hinweis in ungarischer Sprache beizufügen: „Das beigefügte amtliche Schriftstück wird Ihnen gemäß der Verordnung 1348/2000/EG über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Europäischen Union L160 vom 30. 6. 2000, S. 37) zugestellt. Da diesem Schriftstück keine Übersetzung in die ungarische Sprache beigefügt ist, können Sie die Annahme mit der Begründung verweigern, dass Sie die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, nicht verstehen. Dazu reicht es aus, dass Sie das Schriftstück binnen fünfzehn Tagen nach Zustellung durch die Post an das Gericht (die Behörde) zurücksenden mit dem Hinweis, dass Sie die Annahme verweigert haben." (Heiderhoff in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht² 1243; Text auch abrufbar im Handbuch der europäischen Kommission zu Art 14 Abs 2 EuZVO unterhttp://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/ds_docs _de.htm mit dem Stand 18. 7. 2006).c) sofern die zuzustellenden Schriftstücke nicht in ungarischer Übersetzung vorliegen, ist folgender Hinweis in ungarischer Sprache beizufügen: „Das beigefügte amtliche Schriftstück wird Ihnen gemäß der Verordnung 1348/2000/EG über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Europäischen Union L160 vom 30. 6. 2000, S. 37) zugestellt. Da diesem Schriftstück keine Übersetzung in die ungarische Sprache beigefügt ist, können Sie die Annahme mit der Begründung verweigern, dass Sie die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, nicht verstehen. Dazu reicht es aus, dass Sie das Schriftstück binnen fünfzehn Tagen nach Zustellung durch die Post an das Gericht (die Behörde) zurücksenden mit dem Hinweis, dass Sie die Annahme verweigert haben." (Heiderhoff in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht² 1243; Text auch abrufbar im Handbuch der europäischen Kommission zu Artikel 14, Absatz 2, EuZVO unterhttp://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/ds_docs _de.htm mit dem Stand 18. 7. 2006).
2.3. Die Entscheidungen erster und zweiter Instanz sind dem Vater nach Ungarn jeweils durch die Post mit internationalem Rückscheinbrief zugestellt worden; der benannte Empfänger hat sie auch übernommen. Dass den Entscheidungen Übersetzungen ins Ungarische oder eine Belehrung entsprechend der Mitteilung Ungarns zu Art 14 EuZVO (dazu oben 2.2.) angeschlossen waren, steht nach der Aktenlage nicht fest. Die Zustellungen waren daher mangelhaft. Dessen ungeachtet hat der Vater gegen die Entscheidungen erster und zweiter Instanz jeweils Rechtsmittel ergriffen.2.3. Die Entscheidungen erster und zweiter Instanz sind dem Vater nach Ungarn jeweils durch die Post mit internationalem Rückscheinbrief zugestellt worden; der benannte Empfänger hat sie auch übernommen. Dass den Entscheidungen Übersetzungen ins Ungarische oder eine Belehrung entsprechend der Mitteilung Ungarns zu Artikel 14, EuZVO (dazu oben 2.2.) angeschlossen waren, steht nach der Aktenlage nicht fest. Die Zustellungen waren daher mangelhaft. Dessen ungeachtet hat der Vater gegen die Entscheidungen erster und zweiter Instanz jeweils Rechtsmittel ergriffen.
2.4. Die EuZVO enthält keine Vorschriften bezüglich der Heilung von Zustellmängeln (Sharma, Zustellungen im europäischen Binnenmarkt 103). In der Lehre wird davon ausgegangen, dass nach Art 14 EuZVO fehlerhafte Zustellungen unwirksam sind (Heiderhoff aaO 1241).2.4. Die EuZVO enthält keine Vorschriften bezüglich der Heilung von Zustellmängeln (Sharma, Zustellungen im europäischen Binnenmarkt 103). In der Lehre wird davon ausgegangen, dass nach Artikel 14, EuZVO fehlerhafte Zustellungen unwirksam sind (Heiderhoff aaO 1241).
2.5. Ob und unter welchen Umständen eine Heilung nach der EuZVO mangelhafter Zustellvorgänge eintritt, bedarf im Anlassfall keiner näheren Untersuchung: Die Befugnis, meritorisch über ein Rechtsmittel zu entscheiden, hängt nämlich nicht davon ab, ob die angefochtene Entscheidung gesetzmäßig zugestellt worden ist. So kann schon vor der Zustellung eines ergangenen Beschlusses wirksam Rekurs erhoben werden (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 521 ZPO Rz 13 mN aus der Rsp). Das Rekursgericht hat daher trotz des Zustellmangels befugterweise über den Rekurs des Vaters entschieden, und auch der Senat darf über den Revisionsrekurs meritorisch absprechen.2.5. Ob und unter welchen Umständen eine Heilung nach der EuZVO mangelhafter Zustellvorgänge eintritt, bedarf im Anlassfall keiner näheren Untersuchung: Die Befugnis, meritorisch über ein Rechtsmittel zu entscheiden, hängt nämlich nicht davon ab, ob die angefochtene Entscheidung gesetzmäßig zugestellt worden ist. So kann schon vor der Zustellung eines ergangenen Beschlusses wirksam Rekurs erhoben werden (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 521, ZPO Rz 13 mN aus der Rsp). Das Rekursgericht hat daher trotz des Zustellmangels befugterweise über den Rekurs des Vaters entschieden, und auch der Senat darf über den Revisionsrekurs meritorisch absprechen.
2.6. Das Rekursgericht ist bei der Unterhaltsbemessung davon ausgegangen, dass dem unterhaltspflichtigen Vater bei Ausmittlung der Prozentkomponente kein Abzug für seine nunmehrige Ehegattin zustehe, weil diese berufstätig sei und ein eigenes Einkommen beziehe; selbst wenn sie nur halbtags beschäftigt wäre, wäre sie schon im Hinblick auf das äußerst geringe Einkommen des Vaters nicht unterhaltsberechtigt. Diese Ausführungen übergehen, dass nach dem bisher ermittelten Sachverhalt nicht einmal beurteilt werden kann, nach welcher Rechtsordnung die Frage zu beantworten ist, ob und - bejahendenfalls - in welcher Höhe der Antragsgegner gegenüber seiner Ehegattin unterhaltspflichtig ist. Die Klärung dessen ist aber die Voraussetzung für die Beurteilung der Höhe der Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber dem Minderjährigen, weil jede konkurrierende Unterhaltspflicht des Vaters durch einen Abzug von Prozentpunkten vom maßgebenden Unterhaltssatz zu berücksichtigen ist (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht³ 25 mwN).
2.7. Das anzuwendende Recht in Fragen der persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe (dazu zählt auch der Unterhalt während der Ehe: Verschraegen in Rummel, ABGB³ § 18 IPRG Rz 1) bestimmt sich nach § 18 IPRG. Danach kommt es in erster Linie auf das gemeinsame, mangels eines solchen auf das letzte gemeinsame Personalstatut der Ehegatten an, sofern es einer von ihnen noch beibehalten hat, sonst auf das Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dem festgestellten Sachverhalt lässt sich das Personalstatut des Antragsgegners und jenes seiner Ehegattin nicht entnehmen.2.7. Das anzuwendende Recht in Fragen der persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe (dazu zählt auch der Unterhalt während der Ehe: Verschraegen in Rummel, ABGB³ Paragraph 18, IPRG Rz 1) bestimmt sich nach Paragraph 18, IPRG. Danach kommt es in erster Linie auf das gemeinsame, mangels eines solchen auf das letzte gemeinsame Personalstatut der Ehegatten an, sofern es einer von ihnen noch beibehalten hat, sonst auf das Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dem festgestellten Sachverhalt lässt sich das Personalstatut des Antragsgegners und jenes seiner Ehegattin nicht entnehmen.
2. 8. Wären der Antragsgegner und seine Ehegattin Ungarn, so wäre für die Ermittlung eines allfälligen Unterhaltsanspruchs der Letzteren ungarisches Sachrecht maßgebend, das gemäß § 4 Abs 1 IPRG von Amts wegen zu erforschen wäre. Die mit dem zuvor bezeichneten Feststellungsmangel behafteten Entscheidungen der Vorinstanzen sind somit zur Klärung des Personalstatuts der Ehegatten aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Wäre als Folge dessen ein allfälliger Unterhaltsanspruch der Ehegattin des Antragsgegners nach ausländischem Sachrecht zu beurteilen, so wären auch die insofern maßgebenden Tatsachen festzustellen. Selbst wenn aber die Frage nach einem Unterhaltsanspruch der Ehegattin des Antragsgegners nach österreichischem Sachrecht zu klären wäre, bedürfte es konkreter Feststellungen über deren Erwerbseinkommen.2. 8. Wären der Antragsgegner und seine Ehegattin Ungarn, so wäre für die Ermittlung eines allfälligen Unterhaltsanspruchs der Letzteren ungarisches Sachrecht maßgebend, das gemäß Paragraph 4, Absatz eins, IPRG von Amts wegen zu erforschen wäre. Die mit dem zuvor bezeichneten Feststellungsmangel behafteten Entscheidungen der Vorinstanzen sind somit zur Klärung des Personalstatuts der Ehegatten aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Wäre als Folge dessen ein allfälliger Unterhaltsanspruch der Ehegattin des Antragsgegners nach ausländischem Sachrecht zu beurteilen, so wären auch die insofern maßgebenden Tatsachen festzustellen. Selbst wenn aber die Frage nach einem Unterhaltsanspruch der Ehegattin des Antragsgegners nach österreichischem Sachrecht zu klären wäre, bedürfte es konkreter Feststellungen über deren Erwerbseinkommen.
2.9. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren ferner von Amts wegen zu prüfen haben, ob der Antragsgegner soweit der deutschen Sprache mächtig ist, dass die Beiziehung eines Dolmetschers für die ungarische Sprache unterbleiben kann (vgl RIS-Justiz RS0042398).2.9. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren ferner von Amts wegen zu prüfen haben, ob der Antragsgegner soweit der deutschen Sprache mächtig ist, dass die Beiziehung eines Dolmetschers für die ungarische Sprache unterbleiben kann vergleiche RIS-Justiz RS0042398).
3. Gem § 101 Abs 2 AußStrG findet in Verfahren über Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder ein Kostenersatz nicht statt. Der darauf abzielende Antrag des Rechtsmittelwerbers ist daher abzuweisen.3. Gem Paragraph 101, Absatz 2, AußStrG findet in Verfahren über Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder ein Kostenersatz nicht statt. Der darauf abzielende Antrag des Rechtsmittelwerbers ist daher abzuweisen.