Auch die betreibende Partei macht keine Rechtsfragen der in § 528 Abs 1 ZPO genannten Qualität geltend. Ihr ist schon zu erwidern, dass schon das Gericht zweite Instanz - ohne dass sie dem entgegenträte - zutreffend erläuterte, dass die Versagungsgründe des § 81 EO wegen des Vorrangs der vergleichbaren Bestimmung des Abkommens nach § 86 EO nicht anzuwenden ist (vgl zum Vollstreckungsvertrag Österreich - Bundesrepublik Deutschland RIS-Justiz RS0002377).Auch die betreibende Partei macht keine Rechtsfragen der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO genannten Qualität geltend. Ihr ist schon zu erwidern, dass schon das Gericht zweite Instanz - ohne dass sie dem entgegenträte - zutreffend erläuterte, dass die Versagungsgründe des Paragraph 81, EO wegen des Vorrangs der vergleichbaren Bestimmung des Abkommens nach Paragraph 86, EO nicht anzuwenden ist vergleiche zum Vollstreckungsvertrag Österreich - Bundesrepublik Deutschland RIS-Justiz RS0002377).
Die zentrale Frage, ob die Anträge der betreibenden Partei wegen Fehlens eines Zustellnachweises iSd Art 14 Abs 1 Z 3 des Abkommens zu Recht abgewiesen wurden, hängt - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten - von der Beurteilung ab, ob sich die verpflichtete Partei in das Titelverfahren eingelassen hat. Ist dies der Fall, käme noch die Verweigerung der Anerkennung und damit der Vollstreckbarerklärung nach § 79 Abs 2 EO mangels Zuständigkeit des Gerichts im Entscheidungsstaat nach Art 3 Z 2 des Abkommens und nach Art 4 Abs 1 desselben in Betracht. Hiezu ist zu bemerken, dass nach dem Titelurteil offenbar die verpflichtete Partei in der Türkei keine Niederlassung, somit wohl auch keine „geschäftliche" iSd Art 6 Z 2 des Abkommens hatte, was allerdings wegen Z 4 dieses Art wieder nur mangels Einlassung zur Versagung der Anerkennung führen könnte, ist doch von einer Bestreitung der Zuständigkeit im Titel keine Rede. Die Versagung nach Art 4 Abs 2 des Abkommens kommt aber (wie auch in Fällen seiner Anwendbarkeit) nach § 81 Z 1 EO im Fall der Einlassung nie in Betracht.Die zentrale Frage, ob die Anträge der betreibenden Partei wegen Fehlens eines Zustellnachweises iSd Artikel 14, Absatz eins, Ziffer 3, des Abkommens zu Recht abgewiesen wurden, hängt - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten - von der Beurteilung ab, ob sich die verpflichtete Partei in das Titelverfahren eingelassen hat. Ist dies der Fall, käme noch die Verweigerung der Anerkennung und damit der Vollstreckbarerklärung nach Paragraph 79, Absatz 2, EO mangels Zuständigkeit des Gerichts im Entscheidungsstaat nach Artikel 3, Ziffer 2, des Abkommens und nach Artikel 4, Absatz eins, desselben in Betracht. Hiezu ist zu bemerken, dass nach dem Titelurteil offenbar die verpflichtete Partei in der Türkei keine Niederlassung, somit wohl auch keine „geschäftliche" iSd Artikel 6, Ziffer 2, des Abkommens hatte, was allerdings wegen Ziffer 4, dieses Art wieder nur mangels Einlassung zur Versagung der Anerkennung führen könnte, ist doch von einer Bestreitung der Zuständigkeit im Titel keine Rede. Die Versagung nach Artikel 4, Absatz 2, des Abkommens kommt aber (wie auch in Fällen seiner Anwendbarkeit) nach Paragraph 81, Ziffer eins, EO im Fall der Einlassung nie in Betracht.
Ob sich aber in einem konkreten Verfahren die beklagte Partei auf dieses iSd Abkommens eingelassen hat, kann stets nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, was idR das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ausschließt. Irgendwelche allgemeineren Rechtsfragen zeigen weder die zweite Instanz noch die betreibende Parteien auf. Die von ersterer angesprochene Frage, ob die Einlassung noch im Vollstreckbarerklärungsverfahren geprüft werden kann, wenn die Frage der Vertretung der beklagten Partei schon im Titelverfahren bejaht wurde, ändert daran nichts, weil es eben zusätzlich zur Vertretungsbefugnis noch darauf ankommt, ob eine Einlassung stattfand. In der Verneinung dieser Frage im vorliegenden Fall durch die Vorinstanzen liegt jedenfalls keine wahrzunehmende erhebliche Fehlbeurteilung.
Der Drittbeklagte im führenden Titelverfahren, der dort durch einen türkischen Rechtsanwalt vertreten war, wurde zwar im Exekutionstitel als für die nunmehr verpflichtete Partei vertretungsberechtigt erkannt. Dass er sich auf den Streit in irgendeiner Weise auch für diese im Prozess betätigt hätte, ist dem Titelurteil aber nicht zu entnehmen. Aus dessen nicht immer leicht verständlichen - aber iSd Entscheidung 3 Ob 160/98w = ZfRV 1999, 75 allein maßgeblichen - Übersetzung in die deutsche Sprache geht nur hervor, dass dieser Rechtsanwalt vor allem die Passivlegitimation seines Mandanten (persönlich) bestritt („Daher betreffe die Sache sein [sic!] Mandant nicht."). Es ergibt sich aber aus dem Titelurteil nicht, dass dieser Rechtsanwalt auch als Vertreter der verpflichteten Gesellschaft mit Sitz in Österreich tatsächlich eingeschritten wäre. Aber auch ein Einschreiten des im Prozess siegreichen Drittbeklagten persönlich als Vertreter für diese - soweit dies nach dem Prozessrecht des Entscheidungsstaats zulässig wäre - ist nicht erkennbar, auch wenn ihm - wie offenbar bereits die Klage - das Urteil für sie dann zugestellt wurde. Soweit in den Urteilsgründen auch von einer „Verteidigung des beklagten Verkäufers, wer sei hinsichtlich des Verkaufs einer mangelhaften Ware nicht fehlerhaft" die Rede ist, vermag das an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil offenbar der Drittbeklagte selbst durch seinen Anwalt zumindest rudimentär auch gegen die Behauptung einer mangelhaften Lieferung argumentierte („Andererseits habe der Antragsteller aufgrund der unsachgemäßen Verwendung von den Anlagen keine Leistung bekommen können."), womit zumindest indirekt ein Mangel bestritten wurde. Nichts anderes gilt für die Bezeichnung im Urteilskopf, wo der Drittbeklagte als „i.A. Türkischer Vertreter" angeführt ist und - wenn auch nur für das verbundene Verfahren - dessen Anwalt als Vertreter der verpflichteten Partei. Auch im Rechtsmittel werden keine konkreten Argumente angeführt, aus denen sich das behauptete Auftreten des Drittbeklagten für die verpflichtete Partei im Prozess ableiten ließe. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 83 Abs 2, iVm § 78 EO und §§ 50, 40 ZPO. Die Revisionsrekursbeantwortung der verpflichtete Partei war mangels Hinweises auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Revisionsrekurses nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 83, Absatz 2,, in Verbindung mit Paragraph 78, EO und Paragraphen 50, 40, ZPO. Die Revisionsrekursbeantwortung der verpflichtete Partei war mangels Hinweises auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Revisionsrekurses nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig.