Der gegen die Entscheidung über den Exekutionsantrag erhobene Revisionsrekurs des Betreibenden (die Punkte 3 und 4 der Rekursentscheidung sind nicht angefochten) ist zulässig und berechtigt, weil das Rekursgericht die Rechtskraft des Exekutionsbewilligungsbeschlusses missachtete.
Die Erstattung einer Rechtsmittelbeantwortung ist zwar - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - im Verfahren nach der EO gesetzlich nicht vorgesehen, jedoch - mangels entsprechender Anordnung - nicht jedenfalls unzulässig (s auch 3 Ob 5/09w = Zak 2009/253 [zust Nunner-Krautgasser] zur Beantwortung eines absolut unzulässigen Rekurses im streitigen Verfahren). Eine Zurückweisung der von der Verpflichteten erhobenen Revisionsrekursbeantwortung ist daher nicht geboten.
Gemäß § 24 Z 1 ZustG können dem Empfänger versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde ausgefolgt werden. Auch die Verpflichtete bestreitet ihre Anwesenheit beim Erstgericht am 16. Mai 2008 nicht. Nach herrschender Auffassung ist der Empfänger, der sich bei der Behörde einfindet, zur Übernahme des Schriftstücks verpflichtet (Stummvoll in Fasching/Konecny² ErgBd § 24 ZustG Rz 11; Gitschthaler in Rechberger³ § 87 [§ 24 ZustG] Rz 5; Walter/Mayer, Das österreichische Zustellrecht [1983] § 24 ZustG Anm 3; Wessely in Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht [2007] § 24 ZustG Rz 3).Gemäß Paragraph 24, Ziffer eins, ZustG können dem Empfänger versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde ausgefolgt werden. Auch die Verpflichtete bestreitet ihre Anwesenheit beim Erstgericht am 16. Mai 2008 nicht. Nach herrschender Auffassung ist der Empfänger, der sich bei der Behörde einfindet, zur Übernahme des Schriftstücks verpflichtet (Stummvoll in Fasching/Konecny² ErgBd Paragraph 24, ZustG Rz 11; Gitschthaler in Rechberger³ Paragraph 87, [§ 24 ZustG] Rz 5; Walter/Mayer, Das österreichische Zustellrecht [1983] Paragraph 24, ZustG Anmerkung 3; Wessely in Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht [2007] Paragraph 24, ZustG Rz 3).
Den Ausführungen des Rekursgerichts über die Notwendigkeit, verfahrenseinleitende Schriftstücke, die der Empfänger nicht versteht, zu übersetzen, ist zu entgegnen, dass im vorliegenden Fall weder die Bestimmungen der EuZVO (Verordnung [EG] Nr 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007) noch § 11 ZustG zur Anwendung kommen: Nach dem klaren Wortlaut des Art 1 Abs 1 EuZVO ist die Verordnung anzuwenden, wenn ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück von einem in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Zustellung zu übermitteln ist. Dieser Fall ist hier nicht verwirklicht, erfolgte doch eine reine Inlandszustellung; nämlich die Zustellung einer in Österreich erlassenen Exekutionsbewilligung durch eine inländische Behörde iSd § 24 ZustG. Auch § 11 Abs 1 ZustG stellt ausschließlich auf Zustellungen im Ausland ab und ist somit nicht anwendbar. Das Zustellwesen richtet sich nach dem allgemeinen Grundsatz, dass in Österreich die Amtssprache deutsch ist. Von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, hat daher eine in Österreich ergangene und hier zuzustellende Entscheidung in deutscher Sprache abgefasst zu sein. Dass der Empfänger der deutschen Sprache allenfalls nicht mächtig ist, macht daher die Zustellung ohne beigefügte Übersetzung nicht unzulässig (Art 8 B-VG; s auch § 53 Abs 1 Geo; Gitschthaler aaO § 87 Rz 4; RIS-Justiz RS0053065; VwGH 2001/18/0002). § 3 Abs 1 Z 1 der Amtssprachen V (BGBl 1977/307 idF BGBl II 2000/428) stellt eine abschließende Regelung der Zulassung der slowenischen Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache vor den Bezirksgerichten im Bundesland Kärnten vor (3 Ob 67/08m). Für das Bezirksgericht Neulengbach gilt diese Regelung nicht; die Amtssprache vor diesem Bezirksgericht ist vielmehr ausschließlich deutsch. Die Annahmeverweigerung der Verpflichteten erfolgte daher zu Unrecht. Dass das Erstgericht in der Folge offenkundig die Annahmeverweigerung für berechtigt erachtete und die Übersetzung der Exekutionsbewilligung sowie deren neuerliche Zustellung in Slowenien veranlasste, ändert nichts daran, dass die Annahmeverweigerung als ungerechtfertigt zu qualifizieren ist, weshalb diese beurkundete Annahmeverweigerung als wirksame Zustellung der Exekutionsbewilligung anzusehen ist. Bei ungerechtfertigter Annahmeverweigerung gilt § 20 ZustG (Stummvoll aaO § 24 ZustG Rz 11). Dass im Akt die Hinterlegung nicht ausdrücklich dokumentiert wurde, schadet nicht, weil nicht zweifelhaft ist, dass eine Ausfertigung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses im Akt liegt („hinterlegt ist"), weshalb der Verpflichteten eine Übernahme der Ausfertigung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses jederzeit möglich gewesen wäre (vgl dazu VwGH 2001/02/0078).Den Ausführungen des Rekursgerichts über die Notwendigkeit, verfahrenseinleitende Schriftstücke, die der Empfänger nicht versteht, zu übersetzen, ist zu entgegnen, dass im vorliegenden Fall weder die Bestimmungen der EuZVO (Verordnung [EG] Nr 1393 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007) noch Paragraph 11, ZustG zur Anwendung kommen: Nach dem klaren Wortlaut des Artikel eins, Absatz eins, EuZVO ist die Verordnung anzuwenden, wenn ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück von einem in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Zustellung zu übermitteln ist. Dieser Fall ist hier nicht verwirklicht, erfolgte doch eine reine Inlandszustellung; nämlich die Zustellung einer in Österreich erlassenen Exekutionsbewilligung durch eine inländische Behörde iSd Paragraph 24, ZustG. Auch Paragraph 11, Absatz eins, ZustG stellt ausschließlich auf Zustellungen im Ausland ab und ist somit nicht anwendbar. Das Zustellwesen richtet sich nach dem allgemeinen Grundsatz, dass in Österreich die Amtssprache deutsch ist. Von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, hat daher eine in Österreich ergangene und hier zuzustellende Entscheidung in deutscher Sprache abgefasst zu sein. Dass der Empfänger der deutschen Sprache allenfalls nicht mächtig ist, macht daher die Zustellung ohne beigefügte Übersetzung nicht unzulässig (Artikel 8, B-VG; s auch Paragraph 53, Absatz eins, Geo; Gitschthaler aaO Paragraph 87, Rz 4; RIS-Justiz RS0053065; VwGH 2001/18/0002). Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, der Amtssprachen römisch fünf (BGBl 1977/307 in der Fassung BGBl römisch zwei 2000/428) stellt eine abschließende Regelung der Zulassung der slowenischen Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache vor den Bezirksgerichten im Bundesland Kärnten vor (3 Ob 67/08m). Für das Bezirksgericht Neulengbach gilt diese Regelung nicht; die Amtssprache vor diesem Bezirksgericht ist vielmehr ausschließlich deutsch. Die Annahmeverweigerung der Verpflichteten erfolgte daher zu Unrecht. Dass das Erstgericht in der Folge offenkundig die Annahmeverweigerung für berechtigt erachtete und die Übersetzung der Exekutionsbewilligung sowie deren neuerliche Zustellung in Slowenien veranlasste, ändert nichts daran, dass die Annahmeverweigerung als ungerechtfertigt zu qualifizieren ist, weshalb diese beurkundete Annahmeverweigerung als wirksame Zustellung der Exekutionsbewilligung anzusehen ist. Bei ungerechtfertigter Annahmeverweigerung gilt Paragraph 20, ZustG (Stummvoll aaO Paragraph 24, ZustG Rz 11). Dass im Akt die Hinterlegung nicht ausdrücklich dokumentiert wurde, schadet nicht, weil nicht zweifelhaft ist, dass eine Ausfertigung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses im Akt liegt („hinterlegt ist"), weshalb der Verpflichteten eine Übernahme der Ausfertigung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses jederzeit möglich gewesen wäre vergleiche dazu VwGH 2001/02/0078).
Da somit aus den dargelegten Gründen die Exekutionsbewilligung bereits am 16. Mai 2008 wirksam zugestellt wurde, war der erst am 10. September 2008 erhobene Rekurs der Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung verspätet. Der Betreibende zeigt in seinem Revisionsrekurs richtig auf, dass die meritorische Entscheidung des Rekursgerichts über den verspäteten Rekurs in die Rechtskraft des erstgerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschlusses eingreift. Der Nichtigkeitsgrund des Verstoßes gegen die Rechtskraft ist verwirklicht. Die rekursgerichtliche Entscheidung ist somit als nichtig aufzuheben und der verspätete Rekurs der Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung zurückzuweisen. Eine inhaltliche Überprüfung, ob die Exekutionsbewilligung zu Recht erteilt wurde, kommt demnach nicht in Betracht.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO. Die vom Betreibenden im Rekursverfahren erstattete Rekursbeantwortung wurde vom Rekursgericht unangefochten zurückgewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Die vom Betreibenden im Rekursverfahren erstattete Rekursbeantwortung wurde vom Rekursgericht unangefochten zurückgewiesen.