Der Revisionrekurs des Erstehers, mit dem er die Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses und den Auftrag an das Rekursgericht, den Rekurs meritorisch zu behandeln, anstrebt, ist zulässig und berechtigt.
a) Voraussetzung für die Zulässigkeit jeden Rechtsmittels ist, dass der Rechtsmittelwerber nicht nur formell infolge Abweichens der Entscheidung von seinem Antrag, sondern auch materiell beschwert ist.
Eine Beschwer liegt dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem
Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung
beeinträchtigt wird, er also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber
der angefochtenen Entscheidung hat. Materielle Beschwer bedeutet,
dass derjenige ein Rechtsmittel erheben kann, der behauptet, dass
seine rechtlich geschützten Interessen durch den angefochtenen
Beschluss unmittelbar beeinträchtigt werden, das heißt, in dessen
Rechtssphäre nachteilig eingegriffen wird (8 Ob 32/04w; RIS-Justiz
RS0118925). Die Beschwer kann auch durch mögliche
verfahrensrechtliche Nachteile begründet werden (7 Ob 506/84 = EvBl
1984/84 = RZ 1985/22).
Ungeachtet der inhaltlich bloß als verfahrensleitende Verfügung anzusehenden Anordnung, die Meistbotsraten auf ein bestimmtes zugunsten des Gerichts eröffnetes Konto zu bezahlen, muss davon ausgegangen werden, dass der Antragstellers, der die Übersetzung gerichtlicher Beschlüsse und Verständigungen in eine bestimmte Sprache beantragt und sich hiebei auf verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte beruft (nach dem Staatsvertrag von Wien 1955 [StV 1955] geschützte Volksgruppenrechte) in seiner verfahrensrechtlichen Stellung beeinträchtigt wird, wenn dieser Antrag abgewiesen wird. Er ist durch die erstgerichtliche Entscheidung daher materiell beschwert und sein dagegen erhobener Rekurs war entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung zulässig.
b) Hat das Gericht zweiter Instanz einen Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen, dann kann der Oberste Gerichtshof infolge dagegen erhobenen Rechtsmittels im Hinblick auf § 3 JN nicht in der Sache selbst entscheiden (stRsp, vgl zuletzt 5 Ob 224/06m; RIS-Justiz RS0007037), es sei denn, dass die formelle Zurückweisung und die sachliche Abweisung inhaltlich übereinstimmen oder wenn das Rekursgericht trotz formeller Ablehnung einer Entscheidung in den Gründen die Sache meritorisch behandelt hat (E. Kodek in Rechberger3 § 526 ZPO Rz 1; Zechner in Fasching2 § 526 ZPO Rz 21, je mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier ebensowenig vor wie der behauptete Ausnahmefall im Provisorialverfahren (E. Kodek aaO). Damit erweist sich eine Zurückverweisung in die zweite Instanz als unumgänglich und ein Eingehen auf die Sache in merito als verfrüht.b) Hat das Gericht zweiter Instanz einen Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen, dann kann der Oberste Gerichtshof infolge dagegen erhobenen Rechtsmittels im Hinblick auf Paragraph 3, JN nicht in der Sache selbst entscheiden (stRsp, vergleiche zuletzt 5 Ob 224/06m; RIS-Justiz RS0007037), es sei denn, dass die formelle Zurückweisung und die sachliche Abweisung inhaltlich übereinstimmen oder wenn das Rekursgericht trotz formeller Ablehnung einer Entscheidung in den Gründen die Sache meritorisch behandelt hat (E. Kodek in Rechberger3 Paragraph 526, ZPO Rz 1; Zechner in Fasching2 Paragraph 526, ZPO Rz 21, je mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier ebensowenig vor wie der behauptete Ausnahmefall im Provisorialverfahren (E. Kodek aaO). Damit erweist sich eine Zurückverweisung in die zweite Instanz als unumgänglich und ein Eingehen auf die Sache in merito als verfrüht.
c) Dennoch ist noch Folgendes klarzustellen:
Der im Verfassungsrang stehende erste Satz des Art 7 Z 3 des StV 1955 sieht vor, dass in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen wird. Nach § 2 Abs 1 des VolksgruppenG BGBl 396/1976 idgF sind durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen, ... 3. Die Behörden und Dienststellen, bei denen zusätzlich zur deutschen Amtssprache die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe zugelassen wird, wobei jedoch das Recht der Verwendung dieser Sprache auf bestimmte Personen oder Angelegenheiten beschränkt werden kann. Aufgrund dieses Gesetzes wurde erlassen die Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl 307/1977 idF BGB II 428/2000 (V über das Slowenische als Amtssprache, auch AmtssprachenV). § 3 dieser AmtssprachenV lautet:Der im Verfassungsrang stehende erste Satz des Artikel 7, Ziffer 3, des StV 1955 sieht vor, dass in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen wird. Nach Paragraph 2, Absatz eins, des VolksgruppenG Bundesgesetzblatt 396 aus 1976, idgF sind durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen, ... 3. Die Behörden und Dienststellen, bei denen zusätzlich zur deutschen Amtssprache die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe zugelassen wird, wobei jedoch das Recht der Verwendung dieser Sprache auf bestimmte Personen oder Angelegenheiten beschränkt werden kann. Aufgrund dieses Gesetzes wurde erlassen die Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, Bundesgesetzblatt 307 aus 1977, in der Fassung BGB römisch zwei 428 aus 2000, (römisch fünf über das Slowenische als Amtssprache, auch AmtssprachenV). Paragraph 3, dieser AmtssprachenV lautet:
(1) Die slowenische Sprache wird zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache für Personen (§ 1), die in einer der im § 2 genannten Gemeinden wohnhaft sind, zugelassen vor:(1) Die slowenische Sprache wird zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache für Personen (Paragraph eins,), die in einer der im Paragraph 2, genannten Gemeinden wohnhaft sind, zugelassen vor:
den Bezirksgerichten Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg.
den Bezirkshauptmannschaften ...
§ 3 Abs 1 Z 1 der AmtssprachenV stellt eine abschließende Regelung der Zulassung der slowenischen Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache vor den Bezirksgerichten im Bundesland Kärnten dar. Demgemäß schließt diese Bestimmung, insofern sie eine derartige Amtssprachenregelung auf die Bezirksgerichte Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg beschränkt, die Zulassung der slowenischen zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor anderen Kärntner Bezirksgerichten aus (VfGH B 484/03 = VfSlg 17.425 mwN zum Bezirksgericht Klagenfurt).Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, der AmtssprachenV stellt eine abschließende Regelung der Zulassung der slowenischen Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache vor den Bezirksgerichten im Bundesland Kärnten dar. Demgemäß schließt diese Bestimmung, insofern sie eine derartige Amtssprachenregelung auf die Bezirksgerichte Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg beschränkt, die Zulassung der slowenischen zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor anderen Kärntner Bezirksgerichten aus (VfGH B 484/03 = VfSlg 17.425 mwN zum Bezirksgericht Klagenfurt).
Der Wohnort des Rechtsmittelwerbers in Rosenbach liegt im Gemeindegebiet der Marktgemeinde St. Jakob im Rosental. Gemäß § 2 Abs 2 AmtssprachenV, ist die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache ferner vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen folgender Gemeinden zugelassen: 1. im politischen Bezirk Villach Land: Rosegg und St. Jakob im Rosental. Das Bezirksgericht Rosegg ist in der AmtssprachenV nicht genannt und konnte auch nicht genannt sein, war es doch zeitlich vor der Erlassung der AmtssprachenV bereits mit V der Bundesregierung vom 11. Jänner 1977 über die Auflassung einer Reihe von Bezirksgerichten in Kärnten BGBl 37/1977 (ausgegeben am 1. Februar 1977) - in Abänderung der V der Bundesregierung vom 20. November 1972 über die Sprengel der in Kärnten gelegenen Bezirksgerichte BGBl 437/1972 - aufgelöst und seine Agenden dem Bezirksgericht Villach zugeschlagen worden. Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.Der Wohnort des Rechtsmittelwerbers in Rosenbach liegt im Gemeindegebiet der Marktgemeinde St. Jakob im Rosental. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AmtssprachenV, ist die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache ferner vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen folgender Gemeinden zugelassen: 1. im politischen Bezirk Villach Land: Rosegg und St. Jakob im Rosental. Das Bezirksgericht Rosegg ist in der AmtssprachenV nicht genannt und konnte auch nicht genannt sein, war es doch zeitlich vor der Erlassung der AmtssprachenV bereits mit römisch fünf der Bundesregierung vom 11. Jänner 1977 über die Auflassung einer Reihe von Bezirksgerichten in Kärnten Bundesgesetzblatt 37 aus 1977, (ausgegeben am 1. Februar 1977) - in Abänderung der römisch fünf der Bundesregierung vom 20. November 1972 über die Sprengel der in Kärnten gelegenen Bezirksgerichte Bundesgesetzblatt 437 aus 1972, - aufgelöst und seine Agenden dem Bezirksgericht Villach zugeschlagen worden. Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.