Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil vorliegend die sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gericht besteht und der vom Rekursgericht herangezogene Zurückweisungsgrund daher nicht vorliegt. Der Revisionsrekurs ist in seinem Aufhebungsantrag auch berechtigt.
1. § 38 Abs 1 Satz 2 lässt die Enteignung nur gegen Entschädigung zu und § 44 Abs 1 Wr BauO verweist auf die sinngemäße Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisbEG). Der Antrag auf Enteignung ist vor dem 1. 1. 2005 bei der Behörde eingelangt, sodass gemäß § 48 Abs 3 letzter Satz EisbEG nF noch die bisher geltenden Vorschriften maßgeblich sind. Nach den §§ 24 Abs 1 und 30 Abs 3 bis 5 EisbEG aF gelten für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Rekursgerichts die Bestimmungen des AußStrG (RIS-Justiz RS0103731; RS0084804; RS0084799). Das Datum der erstinstanzlichen Entscheidung liegt nach dem 31. 12. 2004, weshalb auf das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des AußStrG in der seit 1. 1. 2005 geltenden Fassung anzuwenden sind (§ 203 Abs 7 AußStrG nF). Der Antragsteller begehrt die (endgültige) Festsetzung der Enteignungsentschädigung mit EUR 97.483,34 und die Bezahlung des aushaftenden Teils von EUR 62.849,95 s.A.; es liegt demnach ein EUR 20.000 übersteigender Entscheidungsgegenstand vor, weshalb außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden kann.1. Paragraph 38, Absatz eins, Satz 2 lässt die Enteignung nur gegen Entschädigung zu und Paragraph 44, Absatz eins, Wr BauO verweist auf die sinngemäße Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisbEG). Der Antrag auf Enteignung ist vor dem 1. 1. 2005 bei der Behörde eingelangt, sodass gemäß Paragraph 48, Absatz 3, letzter Satz EisbEG nF noch die bisher geltenden Vorschriften maßgeblich sind. Nach den Paragraphen 24, Absatz eins und 30 Absatz 3 bis 5 EisbEG aF gelten für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Rekursgerichts die Bestimmungen des AußStrG (RIS-Justiz RS0103731; RS0084804; RS0084799). Das Datum der erstinstanzlichen Entscheidung liegt nach dem 31. 12. 2004, weshalb auf das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des AußStrG in der seit 1. 1. 2005 geltenden Fassung anzuwenden sind (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG nF). Der Antragsteller begehrt die (endgültige) Festsetzung der Enteignungsentschädigung mit EUR 97.483,34 und die Bezahlung des aushaftenden Teils von EUR 62.849,95 s.A.; es liegt demnach ein EUR 20.000 übersteigender Entscheidungsgegenstand vor, weshalb außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden kann.
2. Die Behörde hat nach § 38 Abs 6 der Wr BauO auf Antrag des Enteignungswerbers oder des Eigentümers der betroffenen Liegenschaft bzw des Eigentümers der darauf befindlichen Gebäude und baulichen Anlagen (Superädifikate) deren Änderung anzuordnen, wenn der Weiterbestand von Gebäudeteilen auf den Restflächen durch bauliche Maßnahmen (Umbau oder bauliche Änderungen) nach den Vorschriften dieses Gesetzes zulässig ist und die hiefür notwendigen Aufwendungen wirtschaftlich vertretbar sind. § 38 Abs 8 Wr BauO verpflichtet die Behörde, die Kosten dieser baulichen Maßnahmen zu ermitteln und mit der Entschädigung vorläufig zu bestimmen. Nach Durchführung der aufgetragenen Baumaßnahmen hat die Behörde auf Antrag des Eigentümers der Liegenschaft bzw des Gebäudes oder der baulichen Anlage oder auf Antrag des Enteignungswerbers die endgültigen Kosten festzustellen und die entsprechenden Ausgleichszahlungen anzuordnen. § 38 Abs 8 Satz 3 Wr BauO verweist auf die sinngemäße Geltung des § 44 Abs 6 Wr BauO, der es jeder Partei des Enteignungsverfahrens freistellt, binnen drei Monaten ab Zustellung des Enteignungsbescheids die Entscheidung der ordentlichen Gerichte im außerstreitigen Verfahren über die Höhe der Entschädigung zu begehren, wodurch die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft tritt.2. Die Behörde hat nach Paragraph 38, Absatz 6, der Wr BauO auf Antrag des Enteignungswerbers oder des Eigentümers der betroffenen Liegenschaft bzw des Eigentümers der darauf befindlichen Gebäude und baulichen Anlagen (Superädifikate) deren Änderung anzuordnen, wenn der Weiterbestand von Gebäudeteilen auf den Restflächen durch bauliche Maßnahmen (Umbau oder bauliche Änderungen) nach den Vorschriften dieses Gesetzes zulässig ist und die hiefür notwendigen Aufwendungen wirtschaftlich vertretbar sind. Paragraph 38, Absatz 8, Wr BauO verpflichtet die Behörde, die Kosten dieser baulichen Maßnahmen zu ermitteln und mit der Entschädigung vorläufig zu bestimmen. Nach Durchführung der aufgetragenen Baumaßnahmen hat die Behörde auf Antrag des Eigentümers der Liegenschaft bzw des Gebäudes oder der baulichen Anlage oder auf Antrag des Enteignungswerbers die endgültigen Kosten festzustellen und die entsprechenden Ausgleichszahlungen anzuordnen. Paragraph 38, Absatz 8, Satz 3 Wr BauO verweist auf die sinngemäße Geltung des Paragraph 44, Absatz 6, Wr BauO, der es jeder Partei des Enteignungsverfahrens freistellt, binnen drei Monaten ab Zustellung des Enteignungsbescheids die Entscheidung der ordentlichen Gerichte im außerstreitigen Verfahren über die Höhe der Entschädigung zu begehren, wodurch die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft tritt.
3. Dem Revisionsrekurswerber ist dahin zuzustimmen, dass entgegen der Auffassung des Rekursgerichts nach dem klaren Wortlaut des § 38 Abs 8 letzter Satz iVm § 44 Abs 6 der Wr BauO vorliegend die sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gericht besteht. Bekämpft wird der nach § 38 Abs 8 Wr BauO ergangene Bescheid, der nach Festsetzung der endgültigen Kosten die restliche Ausgleichszahlung anordnet, und der Antragsteller strebt damit eine höhere Entschädigungssumme und eine höhere restliche Ausgleichszahlung an. Dieser Antrag betrifft somit eindeutig die Höhe der Entschädigung, deren Bekämpfung im Verwaltungsverfahren nicht zulässig ist (vgl VwGH vom 2. 12. 1997, 97/05/0253). Der vom Rekursgericht herangezogenen Zurückweisungsgrund liegt demnach nicht vor.3. Dem Revisionsrekurswerber ist dahin zuzustimmen, dass entgegen der Auffassung des Rekursgerichts nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 38, Absatz 8, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 6, der Wr BauO vorliegend die sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gericht besteht. Bekämpft wird der nach Paragraph 38, Absatz 8, Wr BauO ergangene Bescheid, der nach Festsetzung der endgültigen Kosten die restliche Ausgleichszahlung anordnet, und der Antragsteller strebt damit eine höhere Entschädigungssumme und eine höhere restliche Ausgleichszahlung an. Dieser Antrag betrifft somit eindeutig die Höhe der Entschädigung, deren Bekämpfung im Verwaltungsverfahren nicht zulässig ist vergleiche VwGH vom 2. 12. 1997, 97/05/0253). Der vom Rekursgericht herangezogenen Zurückweisungsgrund liegt demnach nicht vor.
4. Hat das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückgewiesen, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, anläßlich der Entscheidung über den - seiner Ansicht nach verfehlten - Zurückweisungsbeschlusses gleich in der Sache selbst zu erkennen, wenn dadurch - wie hier - der Instanzenzug verschoben werden, durch eine sofortige Behandlung des außerordentlichen Revisionsrekurses in der Hauptsache durch den Obersten Gerichtshof auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels Einfluss genommen werden könnte und der Oberste Gerichtshof sachlich über eine Frage entscheiden würde, über die er im Hinblick auf § 62 Abs 1 AußStrG nF unter Umständen gar nicht zu entscheiden hätte (vgl RIS-Justiz RS0007037; 5 Ob 406/97k = RPflSlgG 2565); dies gilt auch auf der Grundlage des neuen Außerstreitverfahrensrechts, lässt sich doch aus § 70 AußStrG nF nichts Gegenteiliges ableiten. Das Rekursgericht wird sich daher unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund mit dem Rekurs des Antragstellers inhaltlich zu befassen haben.4. Hat das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückgewiesen, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, anläßlich der Entscheidung über den - seiner Ansicht nach verfehlten - Zurückweisungsbeschlusses gleich in der Sache selbst zu erkennen, wenn dadurch - wie hier - der Instanzenzug verschoben werden, durch eine sofortige Behandlung des außerordentlichen Revisionsrekurses in der Hauptsache durch den Obersten Gerichtshof auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels Einfluss genommen werden könnte und der Oberste Gerichtshof sachlich über eine Frage entscheiden würde, über die er im Hinblick auf Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nF unter Umständen gar nicht zu entscheiden hätte vergleiche RIS-Justiz RS0007037; 5 Ob 406/97k = RPflSlgG 2565); dies gilt auch auf der Grundlage des neuen Außerstreitverfahrensrechts, lässt sich doch aus Paragraph 70, AußStrG nF nichts Gegenteiliges ableiten. Das Rekursgericht wird sich daher unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund mit dem Rekurs des Antragstellers inhaltlich zu befassen haben.
5. Die Kostentscheidung beruht auf § 78 Abs 1 AußStrG nF.5. Die Kostentscheidung beruht auf Paragraph 78, Absatz eins, AußStrG nF.