Rechtssatz RS0123805
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0123805
Entscheidungsdatum
21.12.2015
Rechtssatz
§ 3 Abs 1 Z 1 der AmtssprachenV stellt eine abschließende Regelung der Zulassung der slowenischen Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache vor den Bezirksgerichten im Bundesland Kärnten dar. Demgemäß schließt diese Bestimmung, insofern sie eine derartige Amtssprachenregelung auf die Bezirksgerichte Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg beschränkt, die Zulassung der slowenischen zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor anderen Kärntner Bezirksgerichten aus.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, der AmtssprachenV stellt eine abschließende Regelung der Zulassung der slowenischen Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache vor den Bezirksgerichten im Bundesland Kärnten dar. Demgemäß schließt diese Bestimmung, insofern sie eine derartige Amtssprachenregelung auf die Bezirksgerichte Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg beschränkt, die Zulassung der slowenischen zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor anderen Kärntner Bezirksgerichten aus.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 67/08m
Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 67/08m
Bem: So VfGH B 484/03. (T1)
- 5 Ob 14/12p
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 5 Ob 14/12p
Auch; Beisatz: Hier: Betreffend Bezirksgericht Villach; Grundbuchverfahren. (T2)
- 17 Os 7/13b
Entscheidungstext OGH 30.09.2013 17 Os 7/13b
Vgl auch; Beisatz: Ein (mit Nichtigkeit bewehrter) Anspruch auf Durchführung der Hauptverhandlung in (neben deutscher auch [vgl § 15 Abs 2 VoGrG]) kroatischer Sprache besteht nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung des (im Verfassungsrang stehenden) § 13 Abs 1 VoGrG (vgl auch die Amtssprachenverordnung, BGBl 1990/231 idF BGBl 1991/6) nur bei den in der Anlage 2 des VoGrG aufgezählten Gerichten im Burgenland, also nicht beim hier in erster Instanz tätigen Landesgericht für Strafsachen Wien. Dass dessen Zuständigkeit erst durch ‑ aus wichtigem Grund, somit rechtskonform (§ 39 Abs 1 zweiter Satz StPO) erfolgte ‑ Delegierung begründet wurde, ändert daran nichts. (T3)
- 5 Ob 146/15d
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 146/15d
Beisatz: Hier: § 13 Abs 1 iVm Anlage 2 II. B. l. VoGrG. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123805
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20080611_OGH0002_0030OB00067_08M0000_001