Rechtssatz RS0124823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124823
Entscheidungsdatum
21.09.2018
Norm
ZustG §11
ZustG §24
Verordnung (EG) Nr 1393/2007 des Euroäpischen Parlements und des Rates 32007R1393 EuZVO 2007 Art1
B-VG Art8
GeO §53 Abs1
Rechtssatz
Weder § 11 Abs 1 ZustG noch die Bestimmungen der EuZVO sind auf reine Inlandszustellungen anwendbar. Die Zustellung einer in Österreich ergangenen Entscheidung in Österreich hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Der Empfänger, der sich bei der Behörde einfindet, ist gemäß § 24 Z 1 ZustG zur Übernahme versandbereiter Schriftstücke verpflichtet. Erfolgte zu Unrecht eine Annahmeverweigerung, ist eine wirksame Zustellung zu diesem Zeitpunkt erfolgt.Weder Paragraph 11, Absatz eins, ZustG noch die Bestimmungen der EuZVO sind auf reine Inlandszustellungen anwendbar. Die Zustellung einer in Österreich ergangenen Entscheidung in Österreich hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Der Empfänger, der sich bei der Behörde einfindet, ist gemäß Paragraph 24, Ziffer eins, ZustG zur Übernahme versandbereiter Schriftstücke verpflichtet. Erfolgte zu Unrecht eine Annahmeverweigerung, ist eine wirksame Zustellung zu diesem Zeitpunkt erfolgt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 91/09t
Entscheidungstext OGH 23.06.2009 3 Ob 91/09t
- 3 Ob 53/18t
Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 53/18t
Vgl auch; Beisatz: Daran ist jedenfalls im Fall der Zustellung einer Gerichtsentscheidung nach bereits wirksamer Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes im Wohnsitzstaat des Empfängers festzuhalten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124823
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018
Dokumentnummer
JJR_20090623_OGH0002_0030OB00091_09T0000_001