Rechtssatz RS0110840
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110840
Entscheidungsdatum
06.03.2020
Rechtssatz
Vollstreckbarerklärungen fremdsprachiger Exekutionstitel setzen das Vorliegen einer Übersetzung desselben in die deutsche Sprache voraus, so daß dann, wenn eine abweisende Entscheidung darauf beruht, daß eine unzureichende oder fehlerhafte Übersetzung vorliegt, einem neuerlichen Antrag unter Beifügung einer korrekten Übertragung in die deutsche Sprache die materielle Rechtskraft der ersten Entscheidung nicht entgegensteht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 160/98w
Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 160/98w
- 3 Ob 347/99x
Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 347/99x
nur: Vollstreckbarerklärungen fremdsprachiger Exekutionstitel setzen das Vorliegen einer Übersetzung desselben in die deutsche Sprache voraus. (T1)
Beisatz: Darüber hinaus ist grundsätzlich für eine Überprüfung der Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen, nicht in deutscher Sprache verfassten Exekutionstitels - sei es nach den Bestimmungen der EO (selbst wenn dies in den Staatsverträgen und Verordnungen gemäß § 79 Abs 2 EO nicht ausdrücklich angeordnet wäre), sei es nach den der Sache nach in Betracht kommenden völkerrechtlichen Verträgen - ebenso eine vollständige Übersetzung des Titels wie ein kompletter Titel selbst erforderlich. Derartige Unvollständigkeiten sind richtigerweise von Amts wegen wahrzunehmen, zumindest dann, wenn sie auf Grund der Gliederung der Entscheidung auch ohne Fremdsprachenkenntnisse erkennbar sind. (T2)
- 3 Ob 211/05h
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 211/05h
nur T1; Beis wie T2 nur: Darüber hinaus ist grundsätzlich für eine Überprüfung der Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen, nicht in deutscher Sprache verfassten Exekutionstitels ebenso eine vollständige Übersetzung des Titels wie ein kompletter Titel selbst erforderlich. Derartige Unvollständigkeiten sind richtigerweise von Amts wegen wahrzunehmen, zumindest dann, wenn sie auf Grund der Gliederung der Entscheidung auch ohne Fremdsprachenkenntnisse erkennbar sind. (T3)
Veröff: SZ 2006/65
- 18 OCg 7/19g
Entscheidungstext OGH 06.03.2020 18 OCg 7/19g
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110840
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19980916_OGH0002_0030OB00160_98W0000_001