Begründung:
Mit (berichtigtem) Beschluss vom 11. 2. 1999 erteilte das Erstgericht auf Antrag der betreibenden Partei dem durch ein näher bezeichnetes Schiedsgericht in Zürich am 15. 12. 1994 gefällten endgültigen Schiedsspruch für Österreich die Vollstreckbarkeit (Punkt I.) und bewilligte auf Grund dieses Schiedsspruchs der betreibenden Partei die Herausgabeexekution auf in Verwahrung eines näher bezeichneten Unternehmens befindliche Container laut Anhang 1 des Schiedsspruchs Zug um Zug gegen Ausfolgung von US$ 2,000.000 sA (Punkt II.) an die erstverpflichtete Partei sowie die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der mit S 115.017,55 bestimmten Kosten des Exekutionsantrages (Punkt III.).Mit (berichtigtem) Beschluss vom 11. 2. 1999 erteilte das Erstgericht auf Antrag der betreibenden Partei dem durch ein näher bezeichnetes Schiedsgericht in Zürich am 15. 12. 1994 gefällten endgültigen Schiedsspruch für Österreich die Vollstreckbarkeit (Punkt römisch eins.) und bewilligte auf Grund dieses Schiedsspruchs der betreibenden Partei die Herausgabeexekution auf in Verwahrung eines näher bezeichneten Unternehmens befindliche Container laut Anhang 1 des Schiedsspruchs Zug um Zug gegen Ausfolgung von US$ 2,000.000 sA (Punkt römisch zwei.) an die erstverpflichtete Partei sowie die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der mit S 115.017,55 bestimmten Kosten des Exekutionsantrages (Punkt römisch drei.).
Den getrennt gegen die Punkte II. und III. einerseits und den Punkt I. gerichteten Rekursen der zweit- bis viertverpflichteten Parteien sowie dem gegen alle drei Punkte gerichteten gesonderten Rekurs der erstverpflichteten Partei gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss Folge, hob die Entscheidung des Erstgerichtes auf und trug diesem eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass gegen seine Entscheidung der ordentliche "Revisionsrekurs" zulässig sei.Den getrennt gegen die Punkte römisch zwei. und römisch drei. einerseits und den Punkt römisch eins. gerichteten Rekursen der zweit- bis viertverpflichteten Parteien sowie dem gegen alle drei Punkte gerichteten gesonderten Rekurs der erstverpflichteten Partei gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss Folge, hob die Entscheidung des Erstgerichtes auf und trug diesem eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass gegen seine Entscheidung der ordentliche "Revisionsrekurs" zulässig sei.
Das Rekursgericht verneinte die Unzuständigkeitseinrede der verpflichteten Parteien.
In der Sache lehnte es die Ansicht der verpflichteten Parteien ab, dass bei der Exekutionsbewilligung die Übersetzung des Titels auf ihre Richtigkeit zu überprüfen sei. Art IV des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl 1961/200 - New Yorker Übereinkommen) normiere für den Fall, dass ein Schiedsspruch oder eine Vereinbarung nicht in einer amtlichen Sprache des Landes abgefasst ist, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, dass die Partei, die um seine Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, eine Übersetzung der erwähnten Urkunden in diese Sprache beizubringen habe. Diese Übersetzung müsse von einem amtlichen oder beeidigten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter beglaubigt sein. Alle diese Voraussetzungen habe die betreibende Partei erfüllt. Die allgemein beeidete Dolmetscherin für die englische Sprache habe auch im Sinne des § 289 AußStrG die genaue Übereinstimmung der Übersetzung mit dem vorliegenden Original unter Berufung auf ihren Eid bestätigt. Die Geltendmachung allfälliger sinnstörender Unrichtigkeiten der Übersetzung sei daher im Rekursverfahren nicht möglich, weil es sich um unzulässige Neuerungen handle (Heller/Berger/Stix4, 649; EFSlg 49.486, 69.985).In der Sache lehnte es die Ansicht der verpflichteten Parteien ab, dass bei der Exekutionsbewilligung die Übersetzung des Titels auf ihre Richtigkeit zu überprüfen sei. Artikel römisch vier, des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl 1961/200 - New Yorker Übereinkommen) normiere für den Fall, dass ein Schiedsspruch oder eine Vereinbarung nicht in einer amtlichen Sprache des Landes abgefasst ist, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, dass die Partei, die um seine Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, eine Übersetzung der erwähnten Urkunden in diese Sprache beizubringen habe. Diese Übersetzung müsse von einem amtlichen oder beeidigten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter beglaubigt sein. Alle diese Voraussetzungen habe die betreibende Partei erfüllt. Die allgemein beeidete Dolmetscherin für die englische Sprache habe auch im Sinne des Paragraph 289, AußStrG die genaue Übereinstimmung der Übersetzung mit dem vorliegenden Original unter Berufung auf ihren Eid bestätigt. Die Geltendmachung allfälliger sinnstörender Unrichtigkeiten der Übersetzung sei daher im Rekursverfahren nicht möglich, weil es sich um unzulässige Neuerungen handle (Heller/Berger/Stix4, 649; EFSlg 49.486, 69.985).
Anders verhalte es sich allerdings, wenn eine Übersetzung so mangelhaft sei, dass in der Übersetzung ein ganzer Teil des in der Originalfassung abgefassten Spruches fehlt. Dem Erstgericht hätte von Amts wegen auffallen müssen, dass der im Spruch unter Punkt 6. d erfolgte Zuspruch an Kosten für die verpflichteten Parteien in der Übersetzung nicht enthalten sei. Das Erstgericht hätte daher der betreibenden Partei eine Verbesserung der Übersetzung auftragen müssen bzw werde es diesen Auftrag im fortgesetzten Verfahren zu erteilen haben.
Der ordentliche "Revisionsrekurs" sei gemäß § 78 EO, § 527 Abs 2 ZPO für zulässig zu erklären, weil die Voraussetzungen nach § 528 Abs 1 ZPO vorlägen. Soweit ersichtlich fehle eine Rechtsprechung darüber, inwieweit eine im Sinne des Art IV Abs 2 des "New Yorker Übereinkommens" gehörig beglaubigte Übersetzung der Urschrift eines Schiedsspruchs einer Überprüfung durch das Gericht auf Vollständigkeit unterliegt bzw ob bei Vorliegen einer unvollständigen Übersetzung des Entscheidungsspruches allenfalls der Antrag auf Anerkennung der Vollstreckbarkeit ohne Verbesserungsantrag zurückzuweisen wäre.Der ordentliche "Revisionsrekurs" sei gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 527, Absatz 2, ZPO für zulässig zu erklären, weil die Voraussetzungen nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorlägen. Soweit ersichtlich fehle eine Rechtsprechung darüber, inwieweit eine im Sinne des Artikel römisch vier, Absatz 2, des "New Yorker Übereinkommens" gehörig beglaubigte Übersetzung der Urschrift eines Schiedsspruchs einer Überprüfung durch das Gericht auf Vollständigkeit unterliegt bzw ob bei Vorliegen einer unvollständigen Übersetzung des Entscheidungsspruches allenfalls der Antrag auf Anerkennung der Vollstreckbarkeit ohne Verbesserungsantrag zurückzuweisen wäre.
Diesen Beschluss bekämpft zur Gänze die betreibende Partei mit ihrem (wie schon vom Rekursgericht entgegen § 527 Abs 2 ZPO unrichtig als ordentlichen "Revisionsrekurs" bezeichneten) Rekurs, mit dem sie ausdrücklich nur die Abänderung dahin begehrt, dass dem Exekutionsantrag stattgegeben werde. Hilfsweise wird die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in die zweite Instanz begehrt.Diesen Beschluss bekämpft zur Gänze die betreibende Partei mit ihrem (wie schon vom Rekursgericht entgegen Paragraph 527, Absatz 2, ZPO unrichtig als ordentlichen "Revisionsrekurs" bezeichneten) Rekurs, mit dem sie ausdrücklich nur die Abänderung dahin begehrt, dass dem Exekutionsantrag stattgegeben werde. Hilfsweise wird die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in die zweite Instanz begehrt.
Unter den Rekursgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird geltend gemacht, dass das Rekursgericht wegen des im Rekursverfahren uneingeschränkt geltenden Neuerungsverbots die Unvollständigkeit der Übersetzung des Exekutionstitels nicht wahrnehmen hätte dürfen. Ein Feststellungsmangel liege darin, dass das Rekursgericht die fehlende Relevanz des Punktes 6. d des Schiedsspruches nicht festgestellt und sich mit dem Vorbringen der betreibenden Partei in ihrer Äußerung vom 8. 4. 1999 nicht auseinandergesetzt habe.
Die verpflichteten Parteien erstatten eine R(evisionsr)ekursbeantwortung. Diese ist zulässig, weil das Rechtsmittelverfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach § 84 Abs 4 EO grundsätzlich zweiseitig ist (Erläut RV 195 BlgNR 19. GP). Das gilt daher insbesondere auch für das Rekursverfahren nach Aufhebungsbeschlüssen des Rekursgerichtes. Die zitierte Bestimmung verweist auf § 521a ZPO, in welchem wieder der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes genannt ist (nicht aber der Beschluss nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO: vgl RZ 1994/47, 140 zur ebenso wie § 84 Abs 4 EO formulierten Bestimmung des § 402 Abs 1 EO). Da § 521a ZPO gemäß § 84 Abs 4 EO "sinngemäß" anzuwenden ist, muss er auch für den vergleichbaren Fall einer aufhebenden Entscheidung eines Rekursgerichtes gelten, zumal ein Grund für eine einschränkende Auslegung nicht besteht.Die verpflichteten Parteien erstatten eine R(evisionsr)ekursbeantwortung. Diese ist zulässig, weil das Rechtsmittelverfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach Paragraph 84, Absatz 4, EO grundsätzlich zweiseitig ist (Erläut Regierungsvorlage 195 BlgNR 19. Gesetzgebungsperiode Das gilt daher insbesondere auch für das Rekursverfahren nach Aufhebungsbeschlüssen des Rekursgerichtes. Die zitierte Bestimmung verweist auf Paragraph 521 a, ZPO, in welchem wieder der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes genannt ist (nicht aber der Beschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO: vergleiche RZ 1994/47, 140 zur ebenso wie Paragraph 84, Absatz 4, EO formulierten Bestimmung des Paragraph 402, Absatz eins, EO). Da Paragraph 521 a, ZPO gemäß Paragraph 84, Absatz 4, EO "sinngemäß" anzuwenden ist, muss er auch für den vergleichbaren Fall einer aufhebenden Entscheidung eines Rekursgerichtes gelten, zumal ein Grund für eine einschränkende Auslegung nicht besteht.
Im Hinblick auf die Zug um Zug geschuldete Gegenleistung von US$ 2,000.000 bedarf es keiner Ergänzung der Rekursentscheidung um einen gemäß § 78, § 83 Abs 2 EO, § 527 Abs 2, § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 lit a ZPO an sich erforderlichen Bewertungsausspruch, was die Herausgabeverpflichtung und die zu deren Durchsetzung begehrte Exekution betrifft; der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes übersteigt zwangsläufig den Betrag von S 52.000.Im Hinblick auf die Zug um Zug geschuldete Gegenleistung von US$ 2,000.000 bedarf es keiner Ergänzung der Rekursentscheidung um einen gemäß Paragraph 78,, Paragraph 83, Absatz 2, EO, Paragraph 527, Absatz 2,, Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Litera a, ZPO an sich erforderlichen Bewertungsausspruch, was die Herausgabeverpflichtung und die zu deren Durchsetzung begehrte Exekution betrifft; der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes übersteigt zwangsläufig den Betrag von S 52.000.
Der Rekurs ist somit zulässig, aber nicht berechtigt.