Rechtssatz RS0114022
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114022
Entscheidungsdatum
28.01.2004
Norm
dZPO §191
EuGVÜ Art27 Nr2
EuGVÜ Art46 Nr2
EuGVÜ Art48
LGVÜ Art27 Nr2
LGVÜ Art46 Nr2
LGVÜ Art48
Rechtssatz
Ergibt sich zwar in keiner Weise, wem und in welcher Form der gegenständliche Mahnbescheid übergeben wurde, sehr wohl aber das Datum der Zustellung und der Umstand, dass "förmlich" zugestellt wurde, ist dies ausreichend. Der betreibenden Partei kommt nämlich die sich aus Art 48 Abs 1 LGVÜ (EuGVÜ) ergebende Beweiserleichterung zugute. Es entspricht der Tendenz der Übereinkommen, einen übertriebenen Formalismus auszuschließen, weshalb die vorgelegte Bestätigung eines Rechtspflegers des Urteilsstaates als gleichwertig im Sinne des Art 48 Abs 1 LGVÜ (EuGVÜ) angesehen wird.Ergibt sich zwar in keiner Weise, wem und in welcher Form der gegenständliche Mahnbescheid übergeben wurde, sehr wohl aber das Datum der Zustellung und der Umstand, dass "förmlich" zugestellt wurde, ist dies ausreichend. Der betreibenden Partei kommt nämlich die sich aus Artikel 48, Absatz eins, LGVÜ (EuGVÜ) ergebende Beweiserleichterung zugute. Es entspricht der Tendenz der Übereinkommen, einen übertriebenen Formalismus auszuschließen, weshalb die vorgelegte Bestätigung eines Rechtspflegers des Urteilsstaates als gleichwertig im Sinne des Artikel 48, Absatz eins, LGVÜ (EuGVÜ) angesehen wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 78/00t
Entscheidungstext OGH 12.07.2000 3 Ob 78/00t
nur: Ergibt sich zwar in keiner Weise, wem und in welcher Form der gegenständliche Mahnbescheid übergeben wurde, sehr wohl aber das Datum der Zustellung und der Umstand, dass "förmlich" zugestellt wurde, ist dies ausreichend. Der betreibenden Partei kommt nämlich die sich aus Art 48 Abs 1 LGVÜ (EuGVÜ) ergebende Beweiserleichterung zugute. Es entspricht der Tendenz der Übereinkommen, einen übertriebenen Formalismus auszuschließen. (T1) Beisatz: Eine vorgelegte Bestätigung eines Richters des Titelgerichtes, wonach die Klage und die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens dem Verpflichteten zugestellt wurde, wird als gleichwertig im Sinne des Art 48 Abs 1 LGVÜ (EuGVÜ) angesehen. (T2)
- 3 Ob 287/99y
Entscheidungstext OGH 12.07.2000 3 Ob 287/99y
Veröff: SZ 73/113
- 3 Ob 104/03w
Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 104/03w
Auch: nur: Der betreibenden Partei kommt die sich aus Art 48 Abs 1 LGVÜ (EuGVÜ) ergebende Beweiserleichterung zugute. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114022
Dokumentnummer
JJR_20000712_OGH0002_0030OB00287_99Y0000_003