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Rechtssatz RS0114022×

Rechtssatz RS0114022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114022

Entscheidungsdatum

28.01.2004

Norm

dZPO §191
EuGVÜ Art27 Nr2
EuGVÜ Art46 Nr2
EuGVÜ Art48
LGVÜ Art27 Nr2
LGVÜ Art46 Nr2
LGVÜ Art48

Rechtssatz

Ergibt sich zwar in keiner Weise, wem und in welcher Form der gegenständliche Mahnbescheid übergeben wurde, sehr wohl aber das Datum der Zustellung und der Umstand, dass "förmlich" zugestellt wurde, ist dies ausreichend. Der betreibenden Partei kommt nämlich die sich aus Artikel 48, Absatz eins, LGVÜ (EuGVÜ) ergebende Beweiserleichterung zugute. Es entspricht der Tendenz der Übereinkommen, einen übertriebenen Formalismus auszuschließen, weshalb die vorgelegte Bestätigung eines Rechtspflegers des Urteilsstaates als gleichwertig im Sinne des Artikel 48, Absatz eins, LGVÜ (EuGVÜ) angesehen wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 78/00t
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 3 Ob 78/00t
    nur: Ergibt sich zwar in keiner Weise, wem und in welcher Form der gegenständliche Mahnbescheid übergeben wurde, sehr wohl aber das Datum der Zustellung und der Umstand, dass "förmlich" zugestellt wurde, ist dies ausreichend. Der betreibenden Partei kommt nämlich die sich aus Art 48 Abs 1 LGVÜ (EuGVÜ) ergebende Beweiserleichterung zugute. Es entspricht der Tendenz der Übereinkommen, einen übertriebenen Formalismus auszuschließen. (T1) Beisatz: Eine vorgelegte Bestätigung eines Richters des Titelgerichtes, wonach die Klage und die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens dem Verpflichteten zugestellt wurde, wird als gleichwertig im Sinne des Art 48 Abs 1 LGVÜ (EuGVÜ) angesehen. (T2)
  • 3 Ob 287/99y
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 3 Ob 287/99y
    Veröff: SZ 73/113
  • 3 Ob 104/03w
    Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 104/03w
    Auch: nur: Der betreibenden Partei kommt die sich aus Art 48 Abs 1 LGVÜ (EuGVÜ) ergebende Beweiserleichterung zugute. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114022

Dokumentnummer

JJR_20000712_OGH0002_0030OB00287_99Y0000_003