Rechtssatz RS0001176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001176
Geschäftszahl
1Ob490/50; 3Ob176/65 (3Ob177/65); 3Ob13/78; 3Ob233/08y
Entscheidungsdatum
19.11.2008
Rechtssatz
Wenn in einem gerichtlichen Vergleich eine Leistungsfrist nicht enthalten ist, ist § 904 ABGB heranzuziehen, wonach die Erfüllung eines Vertrages, für die keine gewisse Zeit bestimmt worden ist, sogleich gefordert werden kann. Auf Grund eines solchen Exekutionstitels kann die Exekution bewilligt werden, ohne dass die betreibende Partei einen Nachweis im Sinne des § 7 Abs 2 EO erbringt.Wenn in einem gerichtlichen Vergleich eine Leistungsfrist nicht enthalten ist, ist Paragraph 904, ABGB heranzuziehen, wonach die Erfüllung eines Vertrages, für die keine gewisse Zeit bestimmt worden ist, sogleich gefordert werden kann. Auf Grund eines solchen Exekutionstitels kann die Exekution bewilligt werden, ohne dass die betreibende Partei einen Nachweis im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, EO erbringt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 490/50
Entscheidungstext OGH 01.09.1950 1 Ob 490/50
SZ 23/241
- 3 Ob 176/65
Entscheidungstext OGH 12.01.1966 3 Ob 176/65
Ähnlich
- 3 Ob 13/78
Entscheidungstext OGH 21.02.1978 3 Ob 13/78
- 3 Ob 233/08y
Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 233/08y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0001176
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19500901_OGH0002_0010OB00490_5000000_001