Aus den Entscheidungsgründen:
Wenn in einem gerichtlichen Vergleich, wie hier, eine Leistungsfrist nicht enthalten ist, ist § 904 ABGB. heranzuziehen, wonach die Erfüllung des Vertrages, für die keine gewisse Zeit bestimmt worden ist, sogleich gefordert werden kann. In einem solchen Fall obliegt der betreibenden Partei kein Nachweis im Sinne des § 7 Abs. 2 EO., sondern die Exekution kann auf Grund eines derartigen Exekutionstitels ohneweiters bewilligt werden (E. v. 12. Juli 1937, RZ. 1937, S. 412, v. 14. Oktober 1936, ZBl. 1937, Nr. 29, mit Bemerkungen von Petschek, v. 30. August 1933, JBl. 1934, S. 40, undWenn in einem gerichtlichen Vergleich, wie hier, eine Leistungsfrist nicht enthalten ist, ist Paragraph 904, ABGB. heranzuziehen, wonach die Erfüllung des Vertrages, für die keine gewisse Zeit bestimmt worden ist, sogleich gefordert werden kann. In einem solchen Fall obliegt der betreibenden Partei kein Nachweis im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, EO., sondern die Exekution kann auf Grund eines derartigen Exekutionstitels ohneweiters bewilligt werden (E. v. 12. Juli 1937, RZ. 1937, S. 412, v. 14. Oktober 1936, ZBl. 1937, Nr. 29, mit Bemerkungen von Petschek, v. 30. August 1933, JBl. 1934, S. 40, und
v. 4. November 1926, GZ. 1927, S. 45; die gegenteilige E. v. 31. Mai 1938, DR. 1938, EvBl. Nr. 267, ist vereinzelt geblieben). Der vom Rekursgericht herangezogene Grund für die Abweisung des Exekutionsantrages ist nicht stichhältig.
Was die im Exekutionstitel unter Punkt 3. vorgesehene Zug-um-Zug-Leistung der betreibenden Partei betrifft, ist dem Rekursgericht beizustimmen, daß nach § 8 EO. eine solche Gegenleistung die Bewilligung der Exekution nicht hindert. Allein es ist zur Klarstellung der beiderseitigen Verpflichtungen (§§ 25 Abs. 2 letzter Satz, 42 Z. 4 EO.) erforderlich, daß in die Exekutionsbewilligung ein Hinweis auf die Zug-um-Zug-Verpflichtung aufgenommen wird (Neumann - Lichtblau, S. 68).Was die im Exekutionstitel unter Punkt 3. vorgesehene Zug-um-Zug-Leistung der betreibenden Partei betrifft, ist dem Rekursgericht beizustimmen, daß nach Paragraph 8, EO. eine solche Gegenleistung die Bewilligung der Exekution nicht hindert. Allein es ist zur Klarstellung der beiderseitigen Verpflichtungen (Paragraphen 25, Absatz 2, letzter Satz, 42 Ziffer 4, EO.) erforderlich, daß in die Exekutionsbewilligung ein Hinweis auf die Zug-um-Zug-Verpflichtung aufgenommen wird (Neumann - Lichtblau, S. 68).
Da auch im übrigen ein Grund für die Abweisung des Exekutionsantrages nicht vorliegt, war dem Rekurs stattzugeben und die Rekursentscheidung im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung, allerdings mit der Maßgabe abzuändern, daß der Hinweis auf die Gegenleistung der betreibenden Partei aufzunehmen war.