Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 25.Paragraph 25,
Die Zustellung der in den §§. 18, 21 und 22 bezeichneten Schriftsätze wird vom Vorsitzenden ohne vorgängige Beschlussfassung des Senates verfügt.Die Zustellung der in den Paragraphen 18, 21 und 22 bezeichneten Schriftsätze wird vom Vorsitzenden ohne vorgängige Beschlussfassung des Senates verfügt.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020156
alte Dokumentnummer
N2189517193T