Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Vierter Titel.
Bevollmächtigte.
§. 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die Parteien können, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, Processhandlungen entweder in Person oder durch Bevollmächtigte vornehmen.
(2)Absatz 2,Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten schließt auch in jenen Fällen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwalt geboten ist, nicht aus, dass die Partei in Begleitung ihres Bevollmächtigten vor Gericht erscheint und daselbst neben diesem mündliche Erklärungen abgibt.
Schlagworte
Anwaltspflicht
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020157
Alte Dokumentnummer
N2189517194T