Rechtssatz RS0001370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001370
Geschäftszahl
3Ob96/80; 3Ob233/08y
Entscheidungsdatum
19.11.2008
Rechtssatz
Das Fehlen des gemäß § 7 Abs 2 EO für die Exekutionsbewilligung erforderlichen Nachweises des Bedingungseintrittes ist vom Bewilligungsgericht oder - soweit ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt - vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu beachten und führt zur Abweisung des Exekutionsantrages.Das Fehlen des gemäß Paragraph 7, Absatz 2, EO für die Exekutionsbewilligung erforderlichen Nachweises des Bedingungseintrittes ist vom Bewilligungsgericht oder - soweit ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt - vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu beachten und führt zur Abweisung des Exekutionsantrages.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 96/80
Entscheidungstext OGH 08.10.1980 3 Ob 96/80
- 3 Ob 233/08y
Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 233/08y
Auch; nur: Das Fehlen des gemäß § 7 Abs 2 EO für die Exekutionsbewilligung erforderlichen Nachweises des Bedingungseintrittes ist von Amts wegen zu beachten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0001370
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19801008_OGH0002_0030OB00096_8000000_001