Rechtssatz RS0117940
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117940
Entscheidungsdatum
22.08.2023
Norm
EO §79
EO §84b
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) allg
Rechtssatz
An die Bestimmtheit ausländischer Exekutionstitel dürfen nicht dieselben Anforderungen wie an die inländischer Titel gestellt werden. Diese grundsätzliche Großzügigkeit bei der Vollstreckung ausländischer Titel kann aber keinesfalls so weit gehen, einem ausländischen Exekutionstitel im Inland mehr an Wirkung zuzuerkennen als im Herkunftsland. Ein wegen Unbestimmtheit im Herkunftsstaat nicht vollstreckbarer Exekutionstitel darf demnach nach § 84b zweiter Satz EO in Österreich zu keiner Exekutionsbewilligung und damit nicht zur Vollstreckung führen.An die Bestimmtheit ausländischer Exekutionstitel dürfen nicht dieselben Anforderungen wie an die inländischer Titel gestellt werden. Diese grundsätzliche Großzügigkeit bei der Vollstreckung ausländischer Titel kann aber keinesfalls so weit gehen, einem ausländischen Exekutionstitel im Inland mehr an Wirkung zuzuerkennen als im Herkunftsland. Ein wegen Unbestimmtheit im Herkunftsstaat nicht vollstreckbarer Exekutionstitel darf demnach nach Paragraph 84 b, zweiter Satz EO in Österreich zu keiner Exekutionsbewilligung und damit nicht zur Vollstreckung führen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 98/03p
Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 98/03p
- 3 Ob 212/06g
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 212/06g
Vgl auch; Beisatz: Ein ausländisches Urteil entfaltet im Anwendungsbereich des EuGVVO in Österreich grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie im Urteilsstaat. (T1)
Beisatz: Hier: Die Frage der Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Fällen der Abänderung eines vorläufig vollstreckbaren deutschen Exekutionstitels durch das Rechtsmittelgericht ist nach den deutschen Verfahrensbestimmungen zu prüfen. (T2)
- 3 Ob 233/08y
Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 233/08y
Beisatz: Hier: Unterhaltsvergleich aus Deutschland, der auf die gesetzliche Altersrente Bezug nimmt - Vollstreckbarkeit bejaht. (T3)
- 9 Ob 88/10x
Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 88/10x
Vgl auch; Beis wie T1
- 3 Ob 127/12s
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 127/12s
Auch; Beisatz: Für einen österreichischen Richter macht es deshalb keinen Unterschied, ob eine anerkannte ausländische Entscheidung oder ein inländisches Urteil vorliegt, weil die ausländische Entscheidung ebenso viel wert ist, wie das Urteil eines österreichischen Gerichts. (T4); Veröff: SZ 2012/93
- 6 Ob 247/12k
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 247/12k
Vgl auch; Beis wie T1
- 4 Ob 30/15p
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 30/15p
Auch; Beis wie T1
- 10 Ob 62/22y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.08.2023 10 Ob 62/22y
vgl; Beisatz nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117940
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023
Dokumentnummer
JJR_20030821_OGH0002_0030OB00098_03P0000_001