B e g r ü n d u n g :
Die Streitteile schlossen im Zusammenhang mit ihrem Ehescheidungsverfahren einen gerichtlichen Vergleich, dessen Punkt II. folgendermaßen lautet:Die Streitteile schlossen im Zusammenhang mit ihrem Ehescheidungsverfahren einen gerichtlichen Vergleich, dessen Punkt römisch zwei. folgendermaßen lautet:
„Der Ehemann ist Alleineigentümer der EZ *****, GB***** W*****. Diese Liegenschaft bleibt samt darauf befindlichem Wohnhaus im Alleineigentum des Ehemannes. Dieser verpflichtet sich, an die Ehefrau einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 23.500 zu bezahlen. Der Ehemann verpflichtet sich, diesen Betrag in Form eines Fonds anzusparen. Dieser Fonds wird am 1. 1. 2019 fällig. Dieser Fonds ist vinkuliert. Sollte der Fonds nicht vorschriftsgemäß und termingerecht einbezahlt werden, tritt Terminverlust ein. Das heißt, dass der gesamte Betrag in Höhe von EUR 23.500 sofort fällig wird.
Sollte der Ehemann die gegenständliche Liegenschaft innerhalb von 10 Jahren ab Rechtskraft der Ehescheidung verkaufen, so sind an die Ehefrau 30 % des Reinerlöses auszubezahlen.“
Die Klägerin begehrte nun, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihr 23.500 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 6. 2006 zu zahlen. Terminsverlust und damit die sofortige Fälligkeit der Verbindlichkeit des Beklagten seien eingetreten, weil dieser vereinbarungswidrig weder einen Fonds eingerichtet noch eine Vinkulierung zu ihren Gunsten veranlasst habe. Eine vom Beklagten bei einer Volksbank abgeschlossene Rentenversicherung sei nicht als Fonds zu betrachten, weshalb der Beklagte damit seiner vergleichsweise übernommenen Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Eine Exekutionsführung sei aufgrund des Vergleichs mangels ausreichender Bestimmtheit nicht möglich, weil im Vergleich nicht klar geregelt worden sei, was mit der Ansparung eines Fonds gemeint ist und ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe eine Ansparung erfolgen soll.
Der Beklagte wandte im Wesentlichen ein, er sei seinen Verpflichtungen nachgekommen, weshalb kein Terminsverlust eingetreten sei. Er zahle auf das Konto bei einer Volksbank seit Dezember 2007 regelmäßig monatlich 218,40 EUR ein, wobei am 1. 12. 2017 ein Gesamtguthaben in Höhe von 23.590 EUR fällig sein werde; die Klägerin sei als Bezugsberechtigte im Todesfall eingesetzt worden. Im Übrigen stelle der abgeschlossene Vergleich einen Exekutionstitel und damit ein Prozesshindernis dar. Die Klägerin wäre in der Lage, mit der Behauptung einer nicht ausreichenden Erfüllung der vereinbarten Ansparverpflichtung mit dem Vergleich als Exekutionstitel Zwangsvollstreckung zu führen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Eine Exekutionsführung wäre aufgrund der unbestimmten Formulierung im Vergleich nicht möglich gewesen. Dadurch, dass der Beklagte den fondsorientierten Versicherungsvertrag auf seinen eigenen Namen abgeschlossen habe und im Erlebensfall allein auszahlungsberechtigt sei, stehe es in seinem Belieben, das angesparte Guthaben letztlich der Klägerin zukommen zu lassen oder selbst zu vereinnahmen. Damit habe er seine Verpflichtung aus dem Scheidungsvergleich weder rechtzeitig noch tatsächlich erfüllt, sodass die Klägerin berechtigt sei, die sofortige Zahlung des Gesamtbetrags zu fordern.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinn einer Klageabweisung ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache liege nicht vor, weil ein gerichtlicher Vergleich nach ständiger Rechtsprechung lediglich die materiellrechtliche Einwendung der verglichenen Streitsache begründe, was zur Abweisung der Klage mangels Rechtsschutzinteresses führen könne. Ob der Beweis des Eintritts einer im Exekutionstitel gesetzten Bedingung dem betreibenden Gläubiger obliege, sei eine Auslegungsfrage, die nach objektiven Kriterien unter Heranziehung der Beweislastregel „vorzunehmen“ sei. Der Verzug des Schuldners müsse grundsätzlich nicht behauptet und nicht nachgewiesen werden, was nach der Judikatur auch dann gelte, wenn aus diesem Verzug die vorzeitige Fälligkeit der (restlichen) Forderung resultiert. Den vorzeitigen Eintritt der Fälligkeit der titelmäßigen Schuld infolge Terminsverlusts habe der betreibende Gläubiger weder zu behaupten noch nachzuweisen. Aufschiebende Bedingungen seien zwar im Regelfall vom betreibenden Gläubiger zu beweisen. Besonderes gelte aber für verneinende aufschiebende Bedingungen, weil der Beweis des Nichteintritts einer Tatsache oft nicht erbracht werden könne. Die Rechtsprechung deute solche aufschiebend verneinenden Bedingungen, wo dies möglich ist, in auflösend bejahende Bedingungen um, deren Eintritt der Verpflichtete im Wege der Klage nach § 36 EO, allenfalls nach § 35 EO geltend zu machen habe. Eine derartige Umdeutung geschehe auch beim Terminsverlust, welcher nach seinem Wortlaut eine verneinende aufschiebende Bedingung darstelle. Wolle der Gläubiger nach Eintritt des Terminsverlusts den offenen Betrag betreiben, habe er den eingetretenen Verzug nicht zu beweisen. Der vorliegende Fall unterscheide sich von den üblichen Fällen des Terminsverlusts lediglich insofern, als der Beklagte nicht Teilzahlungen in Form von Raten zu erbringen, sondern laufende Zahlungen in einen zu Gunsten der Klägerin zu vinkulierenden Fonds zu leisten habe. Gleich wie in den sonstigen Fällen des Terminsverlusts sei jedoch vereinbart worden, dass bei nicht termingerechter („nicht vorschriftsgemäßer“) Zahlung die sofortige Fälligkeit des aushaftenden Gesamtbetrags eintreten solle. Auch im gegebenen Fall sei der urkundliche Beweis des Nichteintritts der Tatsache, nämlich die nicht vereinbarungsgemäß erfolgte Einzahlung in einen zu Gunsten der Klägerin zu vinkulierenden Fonds, von der Klägerin wohl kaum zu erbringen. Sie könne daher aufgrund des vorliegenden Titels ohne weiteren Nachweis Exekution führen, weshalb für die Klageführung kein Rechtsschutzinteresse bestehe und die Klage abzuweisen sei. Die Revision sei zulässig, weil sich die bisherige Judikatur auf die „klassischen“ Fälle einer Ratenzahlungsvereinbarung beziehe und nicht auf eine Konstellation wie die hier zu beurteilende, auch wenn es sich dabei gleichfalls um eine verneinende aufschiebende Bedingung handle.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinn einer Klageabweisung ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache liege nicht vor, weil ein gerichtlicher Vergleich nach ständiger Rechtsprechung lediglich die materiellrechtliche Einwendung der verglichenen Streitsache begründe, was zur Abweisung der Klage mangels Rechtsschutzinteresses führen könne. Ob der Beweis des Eintritts einer im Exekutionstitel gesetzten Bedingung dem betreibenden Gläubiger obliege, sei eine Auslegungsfrage, die nach objektiven Kriterien unter Heranziehung der Beweislastregel „vorzunehmen“ sei. Der Verzug des Schuldners müsse grundsätzlich nicht behauptet und nicht nachgewiesen werden, was nach der Judikatur auch dann gelte, wenn aus diesem Verzug die vorzeitige Fälligkeit der (restlichen) Forderung resultiert. Den vorzeitigen Eintritt der Fälligkeit der titelmäßigen Schuld infolge Terminsverlusts habe der betreibende Gläubiger weder zu behaupten noch nachzuweisen. Aufschiebende Bedingungen seien zwar im Regelfall vom betreibenden Gläubiger zu beweisen. Besonderes gelte aber für verneinende aufschiebende Bedingungen, weil der Beweis des Nichteintritts einer Tatsache oft nicht erbracht werden könne. Die Rechtsprechung deute solche aufschiebend verneinenden Bedingungen, wo dies möglich ist, in auflösend bejahende Bedingungen um, deren Eintritt der Verpflichtete im Wege der Klage nach Paragraph 36, EO, allenfalls nach Paragraph 35, EO geltend zu machen habe. Eine derartige Umdeutung geschehe auch beim Terminsverlust, welcher nach seinem Wortlaut eine verneinende aufschiebende Bedingung darstelle. Wolle der Gläubiger nach Eintritt des Terminsverlusts den offenen Betrag betreiben, habe er den eingetretenen Verzug nicht zu beweisen. Der vorliegende Fall unterscheide sich von den üblichen Fällen des Terminsverlusts lediglich insofern, als der Beklagte nicht Teilzahlungen in Form von Raten zu erbringen, sondern laufende Zahlungen in einen zu Gunsten der Klägerin zu vinkulierenden Fonds zu leisten habe. Gleich wie in den sonstigen Fällen des Terminsverlusts sei jedoch vereinbart worden, dass bei nicht termingerechter („nicht vorschriftsgemäßer“) Zahlung die sofortige Fälligkeit des aushaftenden Gesamtbetrags eintreten solle. Auch im gegebenen Fall sei der urkundliche Beweis des Nichteintritts der Tatsache, nämlich die nicht vereinbarungsgemäß erfolgte Einzahlung in einen zu Gunsten der Klägerin zu vinkulierenden Fonds, von der Klägerin wohl kaum zu erbringen. Sie könne daher aufgrund des vorliegenden Titels ohne weiteren Nachweis Exekution führen, weshalb für die Klageführung kein Rechtsschutzinteresse bestehe und die Klage abzuweisen sei. Die Revision sei zulässig, weil sich die bisherige Judikatur auf die „klassischen“ Fälle einer Ratenzahlungsvereinbarung beziehe und nicht auf eine Konstellation wie die hier zu beurteilende, auch wenn es sich dabei gleichfalls um eine verneinende aufschiebende Bedingung handle.