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Entscheidung 3 Ob 176/03h×

Entscheidung 3 Ob 176/03h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob176/03h

Entscheidungsdatum

28.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei T***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hanns Forcher-Mayr und Dr. Josef Kantner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Hermann R*****, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in Linz, wegen 36.336,40 EUR sA infolge Berichtigungsantrags der betreibenden Partei, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom 28. Jänner 2004 wird dahin berichtigt, dass die verpflichtete Partei (anstelle irrig: die betreibende Partei) die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen hat. Die betreibende Partei hat die Kosten des Berichtigungsantrags selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der offenbare Schreibfehler im Spruch des Beschlusses vom 28. Jänner 2004 betreffend die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 419 und 430 ZPO zu berichtigen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 40, ZPO. Die Berichtigung einer Kostenentscheidung, die keine Auswirkung auf einen Kostenersatzanspruch hat, ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.

Anmerkung

E72974 3Ob176.03h-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00176.03H.0428.000

Dokumentnummer

JJT_20040428_OGH0002_0030OB00176_03H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000367 Rechtssatz 1950 – zuletzt 21.01.2009Zivilrecht
Weder in § 54 EO noch an einer anderen Stelle verlangt das Gesetz, dass im Exekutionsantrag die rein negative Behauptung enthalten sei, die betriebene Forderung sei nicht bezahlt worden. Diese Behauptung und Einwendung ist vielmehr ausschließlich Sache des …
RS0000432 Rechtssatz 1974 – zuletzt 01.06.2010Zivilrecht
Den vorzeitigen Eintritt der Fälligkeit der titelmäßigen Schuld infolge Terminverlustes hat der betreibende Gläubiger weder zu behaupten noch nachzuweisen.
RS0000470 Rechtssatz 1974 – zuletzt 28.01.2004Zivilrecht
Bloße Bestimmbarkeit einer Geldforderung, für die der Exekutionstitel besteht, genügt mangels ausdrücklicher Sonderregelung auch in den Fällen nicht, in welchen die Betragshöhe durch Heranziehung gesetzlicher Vorschriften bestimmbar wäre; a) eine sich aus d …
RS0000477 Rechtssatz 1974 – zuletzt 23.09.2025Zivilrecht
Bei Geldforderungen muss sich der zu zahlende Betrag aus dem Titel selbst ergeben; der Exekutionstitel ist hingegen bei bloßer Bestimmbarkeit mangels ausdrücklicher Sonderregelung - wie etwa § 10a EO - keine taugliche Exekutionsgrundlage (ebenso Heller-Berg …
RS0000481 Rechtssatz 1952 – zuletzt 28.10.2025Zivilrecht
Eine Ergänzung des Exekutionstitels durch Urkunden ist zum Nachweis des Umfanges der geschuldeten Leistung unzulässig. (Vgl 3 Ob 603/51, 3 Ob 441/52, 2 Ob 480/50; Lebenshaltungsindex als Wertsicherung im Exekutionstitel).
RS0000896 Rechtssatz 1956 – zuletzt 28.10.2025Zivilrecht
Bestimmtheit eines Exekutionstitels, wenn die geschuldete Leistung aus einem Titel durch eine einfache Rechenoperation ermittelt werden kann.
RS0001291 Rechtssatz 1974 – zuletzt 30.05.2006Zivilrecht
Die Vorschriften des § 3 NO und des § 7 Abs 2 EO sind zwingendes Recht.
RS0001344 Rechtssatz 1949 – zuletzt 28.01.2004Zivilrecht
Die in einem Notariatsakt enthaltene Vereinbarung, daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein solle, ohne daß der Gläubiger gehalten wäre, die die Vollstreckbarkeit begründenden Umstände durch eine gesonderte Urkunde nachzuweisen, ist unwirksam (siehe a …