Rechtssatz RS0053223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053223
Geschäftszahl
2Ob40/73; 2Ob43/75; 10Ob2/25d; 7Ob14/26y
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Rechtssatz
Der Anwendungsbereich des Art 15 Abs 9 B-VG kann nicht auf solche Bestimmungen strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Inhaltes beschränkt werden, ohne die die Regelung des Hauptgegenstandes des betreffenden Landesgesetzes undenkbar oder wenigstens praktisch völlig unmöglich wäre, sondern muß auch auf solche Bestimmungen erstreckt werden, die mit der geregelten Materie in einem solchen inhaltlichen Zusammenhang stehen, daß ohne sie die landesgesetzliche Regelung notwendigerweise unbefriedigend ausfallen müßte, so etwa, wenn sie dadurch in einen vom Gesetzgeber gar nicht gewollten Widerspruch mit Prinzipien der Österreichischen RechtsO geraten müßte (hier: Legalzession eines LandesunfallfürsorgeG).Der Anwendungsbereich des Artikel 15, Absatz 9, B-VG kann nicht auf solche Bestimmungen strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Inhaltes beschränkt werden, ohne die die Regelung des Hauptgegenstandes des betreffenden Landesgesetzes undenkbar oder wenigstens praktisch völlig unmöglich wäre, sondern muß auch auf solche Bestimmungen erstreckt werden, die mit der geregelten Materie in einem solchen inhaltlichen Zusammenhang stehen, daß ohne sie die landesgesetzliche Regelung notwendigerweise unbefriedigend ausfallen müßte, so etwa, wenn sie dadurch in einen vom Gesetzgeber gar nicht gewollten Widerspruch mit Prinzipien der Österreichischen RechtsO geraten müßte (hier: Legalzession eines LandesunfallfürsorgeG).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 40/73
Entscheidungstext OGH 05.04.1973 2 Ob 40/73
- 2 Ob 43/75
Entscheidungstext OGH 17.04.1975 2 Ob 43/75
Beisatz: Hier: § 30 UnfallfürsorgeG 1967. (T1)
- 10 Ob 2/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.02.2025 10 Ob 2/25d
vgl; Beisatz: Hier: § 15 Oö BauO 1994. (T2)
- 7 Ob 14/26y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2026 7 Ob 14/26y
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0053223
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19730405_OGH0002_0020OB00040_7300000_003