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Entscheidung 7 Ob 14/26y×

Entscheidung 7 Ob 14/26y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

7Ob14/26y

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, gegen die beklagte Partei Land *, vertreten durch die Lerchbaumer Schlager Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 6.134,41 EUR sA, Feststellung und Unterlassung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 26. November 2025, GZ 70 R 86/25v-21, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 28. Mai 2025, GZ 258 C 262/24v-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

römisch zwei. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss lautet:

„Die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs wird verworfen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.835,62 EUR (darin 305,94 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]                 Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks. Die Beklagte ist Eigentümerin eines daran angrenzenden Grundstücks, auf dem die Landesstraße * verläuft. An der Westseite der Straße befindet sich eine Abwasserrinne in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks. Die Straßenanlage ist behördlich bewilligt.

[1]                 Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten unter anderem die Zahlung von 6.134,41 EUR sA, die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche weiteren Kosten, die dadurch entstehen, dass der ursprüngliche Zustand der vor Juni 2021 bestehenden Zypressen-Hecke in einer Höhe von etwa 10 m auf seinem Grundstück wieder blickdicht hergestellt wird, sowie die Feststellung, die Beklagte hafte dem Kläger für sämtlichen Wertverlust seiner Immobilie, der schlagend wird, bis die Hecke entlang der Straße wieder blickdicht und in alter Höhe von etwa 10 m hergestellt wird. Vom Grundstück der Beklagten ausgehende Immissionen seien verantwortlich dafür, dass im Jahr 2021 eine auf dem Grundstück des Klägers bestehende Zypressen-Hecke abgestorben sei. Dies sei auf den von der Beklagten durch ihre Straßenmeisterei besorgten Winterdienst an der Straße zurückzuführen. Für die Schneeräumung werde Stickstoff verwendet, der in zu hoher Konzentration im Boden massive Schäden anrichte. Ferner würden in den von der Straßenmeisterei eingesetzten Sole-Anlagen immer wieder Rühr- bzw Mengenfehler auftreten. Der zunächst bestreute Schnee werde vom Winterdienst zwischen der Straße und der Hecke aufgestaut. Bei dessen Abschmelzen gelangten das darin enthaltene Salz und der Stickstoff in die Erde, wo die Bodenkonzentration dieser Stoffe die Grenzmenge erreiche und die Wurzeln der Hecke schädige. Zusätzlich verlaufe entlang der Straße in unmittelbarer Nähe zum Grundstück des Klägers eine Abwasserrinne, welche undicht sei. Dadurch würden Schadstoffe, Schmelzwasser mit Salz und Düngerkonzentrat, Beistoffe zur Straßenstreuung, Stickstoff und sonstige konzentrierte Streumaterialien in das Erdreich versickern und die Wurzeln der Hecke schädigen. Dies habe zum Absterben der Pflanzen geführt. Für die Neusetzung einer Hecke seien Kosten von 4.334,41 EUR für neue Thujen und 1.800 EUR an eigenem Aufwand entstanden. Es könnten in Zukunft weitere Schäden an den Pflanzen sowie durch den Wertverlust der Liegenschaft entstehen.

[2]         Der Kläger stütze sein Begehren auf Paragraphen 364, 364 a, ABGB. Der Rechtsweg sei zulässig. Die Beklagte besorge in Privatwirtschaftsverwaltung den ihr übertragenen Aufgabenbereich. Paragraph 26, Absatz 2 und 3 Stmk LStVG 1964 seien nicht anzuwenden. Zudem habe die Beklagte keine verfassungsrechtliche Kompetenz, in Landesgesetzen den Verwaltungsweg für Schadenersatzansprüche zu eröffnen.

[3]         Die Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Nach Paragraphen 26, 27, Stmk LStVG 1964 seien die behaupteten Schadenersatzansprüche im administrativen Instanzenzug zu regulieren. Es bestehe keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

[4]                 Das Erstgericht wies die Klagebegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück.

[5]         Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge. Bei den geltend gemachten Ansprüchen handle es sich um Schäden, die dem Kläger ausgehend von seinen Behauptungen durch die Ableitung von Wasser im Zuge der Schneeräumung entstanden seien oder allenfalls zukünftig entstehen werden, somit genau um jene Schäden, deren Ersatz nach Paragraph 27, Absatz 4, Stmk LStVG 1964 den Verwaltungsbehörden in die Zuständigkeit übertragen sei. Damit bestehe eine klare gesetzliche Zuständigkeitsnorm zu Gunsten der Verwaltungsbehörden, über diese zivilrechtlichen Ansprüche zu entscheiden.

[6]         Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des Paragraph 27, Absatz 4, Stmk LStVG 1964 und zur Abgrenzung zu den den ordentlichen Gerichten vorbehaltenen Ansprüchen, insbesondere zu Ansprüchen nach Paragraphen 364, 364 a, ABGB, fehle.

[7]                 Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn der Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs.

[8]                 Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[9]                 Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt, weil die Rechtsansicht des Rekursgerichts, für die vorliegenden Klagebegehren sei der Rechtsweg unzulässig, korrekturbedürftig ist.

Zu römisch eins.:

[10]       Der Revisionsrekurs wurde der Beklagten am 31. 12. 2025 zugestellt (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG). Die Beklagte brachte die Revisionsrekursbeantwortung elektronisch am 22. 1. 2026 beim Erstgericht ein. Zu diesem Zeitpunkt war die 14-tägige Frist des Paragraph 521 a, ZPO jedoch bereits verstrichen. Die Revisionsrekursbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.

Zu römisch zwei.:

[11]       1. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und der in der Klage behauptete Sachverhalt maßgebend (RS0045584; RS0005896). Es kommt darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben (8 Ob 28/13w; 6 Ob 208/18h; 1 Ob 96/22g). Maßgeblich sind die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist (RS0045584 [T20]; RS0045644 [T19]). Das Vorbringen des Beklagten ist hingegen für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ohne Bedeutung und kann nur insoweit herangezogen werden, als dadurch das Klagsvorbringen verdeutlicht wird (RS0045584 [T44]). Ohne Einfluss ist, ob der behauptete Anspruch begründet ist (RS0045584 [T30, T35]; vergleiche auch RS0045491).

[12]       2. Gemäß Paragraph eins, JN wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen durch die ordentlichen Gerichte ausgeübt, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen werden. Der Rechtsweg ist daher zulässig, wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch erhoben wird und die Entscheidung darüber nicht durch Gesetz ausdrücklich an eine andere Behörde verwiesen wurde (RS0045438 [T2]; RS0045584 [T32]).

[13]               3.1. Dass an dem Rechtsverhältnis ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger beteiligt ist, ordnet eine Sache noch nicht zwingend dem öffentlichen Recht zu; entscheidend ist vielmehr, ob an einem rechtlichen Vorgang ein mit Hoheitsgewalt ausgestattetes Rechtssubjekt in Ausübung dieser Hoheitsgewalt beteiligt ist (RS0045438 [T5]). Zum öffentlichen Recht gehören aber auch Ansprüche, denen zwar das Charakteristikum der einseitigen Rechtsunterworfenheit fehlt, die aber mit typisch öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in so untrennbarem Zusammenhang stehen, dass auch sie dem öffentlichen Recht zugewiesen werden müssen (RS0045438).

[14]       3.2. Nach ständiger Rechtsprechung gelten die nachbarrechtlichen Ansprüche nach den Paragraphen 364, ff ABGB auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße (RS0010565). Ebenso ist in der jüngeren Rechtsprechung geklärt, dass öffentliche Straßenanlagen – wie hier die auf dem Grundstück der Beklagten verlaufende Landesstraße – grundsätzlich als behördlich genehmigte Anlagen gemäß Paragraph 364 a, ABGB anzusehen sind (RS0010596; zuletzt 3 Ob 103/25f mwN).

[15]       Generell ist die Straßenerhaltung der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen und können aus der Anlegung, Instandhaltung und Betreuung einer Straße Ansprüche nach Paragraph 364 a, ABGB abgeleitet werden (RS0032179; RS0049740 [insb T9]; 6 Ob 208/18h mwN). So wurden etwa Ansprüche aus einer übermäßigen Salzstreuung (6 Ob 109/02a; 4 Ob 239/08p) oder für den Fall, dass durch das behördlich genehmigte Straßenobjekt die natürlichen Ablaufverhältnisse von Gewässern in einem Hangbereich oberhalb der Straße verändert wurden (RS0010589), dem streitigen Rechtsweg zugeordnet vergleiche 6 Ob 208/18h mwN).

[16]       3.3. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger unter Berufung auf Paragraphen 364, 364 a, ABGB nachbarrechtliche Ansprüche, also ihrem Wesen nach privatrechtliche Ansprüche geltend. Dabei stützt er sein Begehren auf solche Immissionen, die sich – nach seinem für die Frage der Rechtswegzulässigkeit allein maßgeblichen Vorbringen – aus einer Überschreitung des zulässigen Maßes an Einwirkungen infolge zu hoher Salz- und Stickstoffkonzentrationen in dem von der Straße geräumten Schnee sowie einer undichten Abwasserrinne an der Grundstücksgrenze ergeben und zu einer Schädigung seiner Hecke geführt haben. Insofern stützt sich die Klage auf privatrechtliche Maßnahmen der Straßenerhaltung, aus welchen nach der dargestellten Judikatur Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg abgeleitet werden können. Für die vom Kläger behaupteten Immissionsschäden iSd Paragraphen 364, ff ABGB steht somit der ordentliche Rechtsweg grundsätzlich zur Verfügung.

[17]               4.1. Im vorliegenden Fall ist daher entscheidend, ob die Entscheidung über den vom Kläger hier geltend gemachten bürgerlich-rechtlichen Anspruch durch Gesetz ausdrücklich an eine andere Behörde verwiesen wurde.

[18]       4.2. Soll von der Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über bürgerliche Rechtssachen (Paragraph eins, JN) eine Ausnahme geschaffen werden, muss sie in dem hierfür erforderlichen „besonderen Gesetz“ klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig (RS0045474; RS0045438). Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden. Für diese Rechtsstreitigkeiten besteht eine Generalklausel zugunsten der Zivilgerichte (RS0045474 [T5]; RS0050117).

[19]       4.3. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann auch der Landesgesetzgeber aufgrund Artikel 15, Absatz 9, B-VG grundsätzlich eine solche Regelung treffen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine in einem Landesgesetz enthaltene zivilrechtliche Regelung durch Artikel 15, Absatz 9, B-VG gedeckt ist, ist auf den engen inneren Zusammenhang abzustellen; dieser ist beispielsweise zwischen einer Bestimmung über eine Schaden erzeugende Maßnahme und der über den Ersatz dieses Schadens gegeben (RS0053207; vergleiche RS0053223). Der Landesgesetzgeber hat in diesem Bereich einen Gestaltungsspielraum, der nicht schon dann zu verneinen ist, wenn das allgemeine bürgerliche Recht auch bei Fehlen einer besonderen Bestimmung zu einem bestimmten Ergebnis führen würde. Nur wenn die zulässige Regelung das notwendige Maß überschreitet, ist sie verfassungswidrig (RS0053207 [T5]).

[20]       5.1. Nach Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVG 1964) ist die Straßenverwaltung berechtigt, einen Streifen von 1 m Breite der an die Straße angrenzenden, nicht bewirtschafteten oder sonst nicht genutzten Grundstücke zeitweilig zur Ablagerung von Schotter, Straßenkot, Grabenaushub und Straßenbaumaterialien zu benützen, wenn hiefür wegen der geringen Breite des Straßengrundes kein entsprechender Platz zur Verfügung steht. Der Anrainer hat gemäß Absatz 2, leg cit die durch die ordnungsgemäße Erhaltung der Straße verursachten Einwirkungen von der Straße, wie zum Beispiel Wasserableitung, Ablagerung von Schnee, Streugut etc, auf seinem Grund zu dulden.

[21]       Nach Paragraph 27, Absatz eins, LStVG 1964 entscheidet über die Notwendigkeit und den Umfang der nach Paragraph 26, in Betracht kommenden Maßnahmen bei Landesstraßen die Landesregierung. Macht die Straßenverwaltung von dem ihr nach Paragraph 26, Absatz eins, LStVG 1964 zustehenden Recht Gebrauch oder wird von ihr aufgrund des Paragraph 26, Absatz 2, LStVG 1964 Wasser, Schnee, Streugut etc von der Straße auf fremde Grundstücke abgeleitet, so hat sie gemäß Paragraph 27, Absatz 3, LStVG 1964 dem Eigentümer oder, wenn hiedurch bloß ein Nutzungsberechtigter geschädigt wird, diesem den hiedurch erlittenen Schaden zu ersetzen. Der Anspruch auf Schadloshaltung setzt aber im Fall des Paragraph 26, Absatz 2, LStVG 1964 voraus, dass der Grundeigentümer (Nutzungsberechtigte) durch die Ableitung oder Ablagerung von Wasser, Schnee, Streugut etc eine empfindliche Einbuße erlitten hat. Kommt über die von der Straßenverwaltung nach Paragraph 26, Absatz 2, oder 3 LStVG 1964 zu leistende Entschädigung oder Schadloshaltung keine gütliche Vereinbarung zustande, so entscheidet hierüber die im Absatz eins, leg cit genannte Behörde (Paragraph 27, Absatz 4, LStVG 1964).

[22]       5.2. Nach Paragraph 27, Absatz 3 und 4 LStVG 1964 (arg „wird von ihr auf Grund des Paragraph 26, Absatz 2, […] abgeleitet“) in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, LStVG 1964 wird – soweit hier relevant – eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde gesetzlich für jene Fälle normiert, in denen eine Schadloshaltung für „die durch die ordnungsgemäße Erhaltung der Straße verursachten Einwirkungen von der Straße“ auf den Anrainergrund begehrt wird. Insoweit werden also jene schadenskausalen Einwirkungen von der Straße auf das Anrainergrundstück erfasst, die durch die ordnungsgemäße Erhaltung der Straße verursacht wurden und vom Anrainer nach Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz LStVG 1964 zu dulden sind. Ob die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde nach Paragraph 27, Absatz 4, LStVG 1964 eröffnet ist, richtet sich somit vorliegend auch danach, wie weit sich die Duldungspflicht des Anrainers nach Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz LStVG 1964 erstreckt und ob das vom Kläger behauptete Geschehen dieser Duldungspflicht unterliegt.

[23]       5.3. Bei der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz LStVG 1964 handelt es sich – wie bei vergleichbaren Duldungspflichten in den einzelnen Landesstraßengesetzen – um eine Legalservitut, die einen Rechtstitel für bestimmte Einwirkungen auf das Grundstück iSd Paragraph 364, Absatz 2, ABGB bildet. Der Nachbar hat daher auch unmittelbare Zuleitungen, soweit sie von der Reichweite der Legalservitut erfasst sind, zu dulden. Die Duldungspflicht des Nachbarn aufgrund dieser Legalservitut ist allerdings nicht schrankenlos vergleiche 3 Ob 103/25f mwN [zu Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz]; konkret zu Schneeablagerungen 2 Ob 67/84 [zu Paragraph 10, Absatz eins, Sbg Landesstraßengesetz 1972]; 4 Ob 239/08p [zu Paragraph 21, Absatz 3, Oö StraßenG 1991]). In Bezug auf die Reichweite der sich aus der Legalservitut ergebenden Duldungspflicht ist vielmehr jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob eine Einwirkung gegeben ist, die von dieser Anrainerverpflichtung erfasst und damit gerechtfertigt ist (1 Ob 224/18z; vergleiche auch 5 Ob 20/23m; 3 Ob 103/25f je mwN [Zuleitung von abfließendem Wasser]).

[24]       5.4. In seiner Urfassung Landesgesetzblatt 154 aus 1964,) lautete Paragraph 26, Absatz 2, LStVG 1964 wie folgt: „Der Anrainer hat die Wasser- und Schlammableitung von der Straße auf seinen Grund zu dulden. […]“. Die Paragraphen 26, 27, LStVG 1964 in der Fassung Landesgesetzblatt 154 aus 1964,) waren dabei schon mehrfach Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen:

[25]       In 5 Ob 5/70, 5 Ob 6/70 begehrte der dortige Kläger Schadenersatz, weil durch einen Durchlass im neu hergestellten Straßenkörper einer Landesstraße bei einem Unwetter Wasser und Schlamm auf sein Grundstück abgeleitet wurden und in sein Haus eindrangen. Der Oberste Gerichtshof war zwar an die die Zulässigkeit des Rechtswegs bejahenden Entscheidungen der Vorinstanzen gebunden. Er führte jedoch aus, dass auch im ordentlichen Rechtsweg die Voraussetzungen des Paragraph 26, LStVG 1964 und die für die Zuerkennung der Entschädigung maßgebenden Grundsätze (Paragraph 27, LStVG 1964) zu beachten seien, sofern sie gegeben seien. Die Voraussetzungen des Paragraph 26, LStVG 1964 seien jedoch nicht erfüllt. Unter Paragraph 26, Absatz 2, LStVG 1964 falle nur die unmittelbare Einwirkung einer Ableitung von Wasser und Schlamm auf das Anrainergrundstück, nicht aber der Ersatz von Schäden, die sich aus Einwirkungen einer mangelhaft hergestellten Anlage (Unterlassung eines Abzuggrabens auf dem Nachbargrundstück) ergeben würden.

[26]       In 7 Ob 209/68 (= RS0010525) bejahte der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit des Rechtswegs für eine Klage, mit der Schadenersatz für die Beschädigung eines Wirtschaftsgebäudes (insbesondere aufgrund Durchfeuchtung durch Straßenabwässer) in Folge von Straßenbauarbeiten an einer Landesstraße begehrt wurde. Der Wortlaut des Paragraph 26, Absatz 2, LStVG 1964 spreche dafür, dass darunter nur unmittelbare Einwirkungen auf das Anrainergrundstück durch eine Ableitung von Wasser und Schlamm fallen könnten. Paragraph 26, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, LStVG 1964 schaffe einen besonderen Rechtstitel iSd Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, der die unmittelbare Einwirkung auf das Nachbargrundstück durch Wasser und Schlamm zulässig mache. Die Entschädigung für mittelbare Einwirkungen vom Straßengrund auf das Nachbargrundstück iSd Paragraph 364, ABGB sei daher im Prozessweg und nicht im Verwaltungsweg geltend zu machen.

[27]       Der Entscheidung 6 Ob 744/82 lag ein Klagebegehren auf Schadenersatz zugrunde, weil es aufgrund von Niveauunterschieden im Fahrbahnbelag zu Pfützen gekommen sei, die zu Spritzwasserbeeinträchtigungen des Geschäfts der Klägerin geführt hätten. Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass die schadensstiftenden Immissionen von einer dem LStVG 1964 unterliegenden Landfläche ausgegangen seien. Die Straßenanrainer treffe die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die Wasser- und Schlammableitung von der Straße auf ihren Grund zu dulden (Paragraph 26, Absatz 2, LStVG 1964). Unter „Ableitung“ sei eine bedachte und gewollte Maßnahme zu verstehen. Eine solche verpflichte unter Umständen (Paragraph 27, Absatz 3, LStVG 1964) zum Ersatz, über den mangels gütlicher Einigung die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hätte. Die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Straßenzustands, der eine unkontrollierte ungewöhnliche Wasserimmission zur Folge habe, könne jedoch nicht im Sinn des LStVG 1964 als rechtmäßig angesehen werden.

[28]       5.5. Im Zusammenhang mit Schneeräumdiensten waren mit Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz LStVG 1964 vergleichbare Duldungspflichten in den einzelnen Landesstraßengesetzen ebenfalls bereits wiederholt Gegenstand von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs:

[29]       Der Entscheidung zu 2 Ob 67/84 lag ein Begehren auf Schadenersatz für die Zerstörung einer Mauer durch Schneeräumfahrzeuge, die Eis und gepressten Schnee mit großer Wucht dagegen geschleudert und immer wieder einen dichten Schnee- und Eiswall direkt angepresst hatten, zugrunde. Darin bestätigte der Oberste Gerichtshof grundsätzlich eine Pflicht des Nachbarn zur Duldung der Ablagerung von Schnee auf seinem Grund nach Paragraph 10, Absatz eins, Salzburger Landesstraßengesetz, erachtete davon jedoch die konkret zu beurteilende Einwirkung auf die Mauer als nicht mehr gedeckt.

[30]       In der Entscheidung 3 Ob 534/90 wurde ausgesprochen, dass Paragraph 24, Absatz 2, Bundesstraßengesetz 1971, wonach die Anrainer der Bundesstraßen verpflichtet sind, „den freien Abfluss des Wassers von der Straße auf ihren Grund und die Ablagerung von Schnee [...] zu dulden“, die Zuleitung von Schadstoffen, die der Straßenerhalter aus welchen Gründen immer auf die Bundesstraße aufbringe, wie etwa Streusalz, giftige Farbstoffe, Reinigungsmittel, Straßenbelagsmaterialien und dergleichen, die sich im abfließenden Wasser auflösen oder mit diesem angeschwemmt werden oder die sich mit dem abgelagerten Schnee verbunden haben, nicht erfasst. Dabei mache es keinen Unterschied, ob das Streusalz über abfließendes Wasser, durch den bei der Schneeräumung abgelagerten Schnee oder durch vom Verkehr aufgesprühtes Wasser oder Schnee auf das Nachbargrundstück gelange.

[31]       In 4 Ob 239/08p führte der Oberste Gerichtshof zu Paragraph 21, Absatz 3, Oö StraßenG 1991, wonach Eigentümer von Anrainergrundstücken verpflichtet sind, „den freien, nicht gesammelten Abfluss des Wassers von der Straße und die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schneeräumguts auf ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden“, als Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs aus, dass die schadenskausale körperliche Einwirkung durch den geräumten und abgelagerten Schnee jenes Maß überschreite, das für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Betreuung der Straße erforderlich sei. Nur für den Fall, dass die Schneeräumtätigkeit über das für die ordnungsgemäße Benützung der Straße notwendige Ausmaß hinaus erfolgt sei, komme ein Ausgleichsanspruch in Betracht vergleiche zur Haftung des Straßenerhalters für eine nicht ortsübliche Salzstreuung auch 3 Ob 77/09h mwN).

[32]       In 3 Ob 103/25f gelangte der Oberste Gerichtshof zu Paragraph 14, NÖ Straßengesetz nach Darlegung der bisherigen Rechtsprechung zum Ergebnis, dass jedenfalls gröbere Wassereinwirkungen auf Grundstücke (zB Verunreinigungen) oder Bauwerke nicht mehr von der Duldungspflicht gedeckt seien. Eigentümer von an eine Straße angrenzenden Grundstücken hätten den Abfluss von Oberflächenwasser von Straßen nur soweit zu dulden, als dadurch die Standsicherheit oder Trockenheit ihrer Bauwerke nicht gefährdet oder beeinträchtigt werde.

[33]       5.6. Die Duldungspflicht des Anrainers nach Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz LStVG 1964 umfasst ausdrücklich nur solche Einwirkungen von der Straße, die durch die „ordnungsgemäße Erhaltung“ der Straße verursacht werden. Der Anrainer hat daher Einwirkungen durch solche Maßnahmen, die keine ordnungsgemäße Erhaltung darstellen, nicht zu dulden.

[34]               Vorliegend werden vom Kläger eine von der Straßenmeisterei der Beklagten bei Durchführung des Winterdienstes unrichtig dosierte Verwendung und Streuung von Inhalts- und Schadstoffen wie Salz und Stickstoff sowie das Vorliegen einer undichten Abflussrisse behauptet, wodurch es – verstärkt bei Abschmelzen des am Straßenrand abgelagerten Schnees – zur Versickerung unterschiedlicher Schadstoffe in den Boden des Nachbargrundstücks und zum Absterben von Pflanzen komme. Solche Maßnahmen stellen keine ordnungsgemäße Erhaltung der Landesstraße dar, sondern überschreiten das für die ordnungsgemäße Erhaltung der Straße erforderliche Maß. Die hier konkret behauptete Schaffung und Aufrechterhaltung eines Zustands, der aufgrund einer fehlerhaften Verwendung von Schadstoffen sowie technischen Gebrechen der Straßenanlage zu gröberen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück in Form zu hoher Schadstoffkonzentration im Boden und einem großflächigen Absterben von Pflanzen führt, kann nicht als ordnungsgemäße Erhaltung der Straße angesehen werden.

[35]       Damit behauptet der Kläger im Ergebnis einen Sachverhalt, der über die ordnungsgemäße Erhaltung der Straße nach Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz LStVG 1964 hinausgeht.

[36]       5.7. Insgesamt wird somit mit den hier zu beurteilenden Klagebegehren ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht, der nicht in die gesetzliche Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde nach Paragraphen 26, Absatz 2, erster Satz, 27 Absatz 3 und 4 LStVG 1964 fällt. Damit verbleibt es bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Entscheidung über diesen Anspruch.

[37]               6. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind somit dahin abzuändern, dass die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen wird.

[38]       7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50 und 52 ZPO. Der Kläger hat im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Rechtswegs obsiegt, sodass ihm die Beklagte die Kosten des Zwischenstreits, konkret jene des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens, zu ersetzen hat vergleiche RS0035955). Von der Hauptsache abgrenzbare Kosten sind nur im Rechtsmittelverfahren angefallen. Der ERV-Zuschlag wurde jedoch jeweils überhöht verzeichnet. Die Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz eins, RATG liegen nicht vor. Die verzeichnete Pauschalgebühr ist im Revisionsrekursverfahren nicht zu entrichten Anmerkung eins, und 1a zu TP 3 GGG; vergleiche 1 Ob 161/24v mwN).

Textnummer

E147262

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00014.26Y.0325.000

Im RIS seit

27.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260325_OGH0002_0070OB00014_26Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005896 Rechtssatz 23.11.1967Zivilrecht
Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges sind ausschließlich die Klagsbehauptungen maßgeblich (SZ 19/199; SZ 23/81; SZ 36/79).
RS0010525 Rechtssatz 20.11.1968Zivilrecht
Die Entschädigung für mittelbare Einwirkung vom Straßengrund auf das Nachbargrundstück i.S. des § 364 ABGB ist im Rechtsweg geltend zu machen.
RS0010565 Rechtssatz 13.11.1979Zivilrecht
Die nachbarrechtlichen Ansprüche gelten auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße.
RS0010589 Rechtssatz 07.10.1981Zivilrecht
Die nachbarrechtliche Haftung besteht auch dafür, daß durch das behördlich genehmigte Straßenobjekt die natürlichen Ablaufverhältnisse von Gewässern um Hangbereich oberhalb der Straße verändert wurden.
RS0010596 Rechtssatz 11.07.1990Zivilrecht
Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB. Solange sie nur in einer dem öffentlichen Interesse dienenden Weise angelegt, instandgehalten und betreut und dabei das nötige Maß nicht überschritten wird, liegt noch k …
RS0032179 Rechtssatz 28.11.1956Zivilrecht
Die Straßenverwaltung fällt in das Gebiet der Wirtschaftsverwaltung.
RS0035955 Rechtssatz 04.06.1947Zivilrecht
Kostenzuspruch bei Erledigung des Zwischenstreits über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
RS0045438 Rechtssatz 24.06.1975Zivilrecht
1. Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass sich gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüberstehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtssubj …
RS0045474 Rechtssatz 13.11.1969Zivilrecht
Soll von der Zuständigkeit der Gerichte eine Ausnahme geschaffen werden, muss sie in dem hiefür erforderlichen "besonderen Gesetz" klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die eine Zuständigkeit einer …
RS0045491 Rechtssatz 13.12.1994Zivilrecht
Die inhaltliche Berechtigung des vom Kläger behaupteten Anspruchs ist bei der Frage der Rechtswegzulässigkeit unerheblich, hierüber ist erst in der Sachentscheidung abzusprechen.
RS0045584 Rechtssatz 28.10.1971Zivilrecht
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, w …
RS0045644 Rechtssatz 20.09.1947Zivilrecht
Für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und nicht die Beschaffenheit seines Rechtsgrundes maßgebend.
RS0049740 Rechtssatz 06.12.1972Zivilrecht
Die gesamte unter dem Begriff der Straßenverwaltung zusammengefasste Summe der auf den Bau und die Instandhaltung von öffentlichen Straßen abzielenden Verwaltungstätigkeiten sind dem privatwirtschaftlichen Aufgabenbereich der Rechtsträger zu unterstellen; s …
RS0050117 Rechtssatz 01.03.1989Zivilrecht
Im Zweifel, ob ein bestimmter Verwaltungsakt im Bereich der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung zu ergehen hat, ist letzteres anzunehmen.
RS0053207 Rechtssatz 20.11.1975Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine in einem Landesgesetz enthaltene zivilrechtliche Regelung durch Art 15 Abs 9 B-VG gedeckt ist, ist auf den engen inneren Zusammenhang abzustellen, dieser ist zB zwischen einer Bestimmung über eine Schaden erzeugende Ma …
RS0053223 Rechtssatz 05.04.1973Zivilrecht
Der Anwendungsbereich des Art 15 Abs 9 B-VG kann nicht auf solche Bestimmungen strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Inhaltes beschränkt werden, ohne die die Regelung des Hauptgegenstandes des betreffenden Landesgesetzes undenkbar oder wenigstens praktisch …