[9] Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt, weil die Rechtsansicht des Rekursgerichts, für die vorliegenden Klagebegehren sei der Rechtsweg unzulässig, korrekturbedürftig ist.
Zu I.:Zu römisch eins.:
[10] Der Revisionsrekurs wurde der Beklagten am 31. 12. 2025 zugestellt (§ 89d Abs 2 GOG). Die Beklagte brachte die Revisionsrekursbeantwortung elektronisch am 22. 1. 2026 beim Erstgericht ein. Zu diesem Zeitpunkt war die 14-tägige Frist des § 521a ZPO jedoch bereits verstrichen. Die Revisionsrekursbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen. Der Revisionsrekurs wurde der Beklagten am 31. 12. 2025 zugestellt (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG). Die Beklagte brachte die Revisionsrekursbeantwortung elektronisch am 22. 1. 2026 beim Erstgericht ein. Zu diesem Zeitpunkt war die 14-tägige Frist des Paragraph 521 a, ZPO jedoch bereits verstrichen. Die Revisionsrekursbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[11] 1. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und der in der Klage behauptete Sachverhalt maßgebend (RS0045584; RS0005896). Es kommt darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben (8 Ob 28/13w; 6 Ob 208/18h; 1 Ob 96/22g). Maßgeblich sind die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist (RS0045584 [T20]; RS0045644 [T19]). Das Vorbringen des Beklagten ist hingegen für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ohne Bedeutung und kann nur insoweit herangezogen werden, als dadurch das Klagsvorbringen verdeutlicht wird (RS0045584 [T44]). Ohne Einfluss ist, ob der behauptete Anspruch begründet ist (RS0045584 [T30, T35]; vgl auch RS0045491). 1. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und der in der Klage behauptete Sachverhalt maßgebend (RS0045584; RS0005896). Es kommt darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben (8 Ob 28/13w; 6 Ob 208/18h; 1 Ob 96/22g). Maßgeblich sind die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist (RS0045584 [T20]; RS0045644 [T19]). Das Vorbringen des Beklagten ist hingegen für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ohne Bedeutung und kann nur insoweit herangezogen werden, als dadurch das Klagsvorbringen verdeutlicht wird (RS0045584 [T44]). Ohne Einfluss ist, ob der behauptete Anspruch begründet ist (RS0045584 [T30, T35]; vergleiche auch RS0045491).
[12] 2. Gemäß § 1 JN wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen durch die ordentlichen Gerichte ausgeübt, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen werden. Der Rechtsweg ist daher zulässig, wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch erhoben wird und die Entscheidung darüber nicht durch Gesetz ausdrücklich an eine andere Behörde verwiesen wurde (RS0045438 [T2]; RS0045584 [T32]). 2. Gemäß Paragraph eins, JN wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen durch die ordentlichen Gerichte ausgeübt, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen werden. Der Rechtsweg ist daher zulässig, wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch erhoben wird und die Entscheidung darüber nicht durch Gesetz ausdrücklich an eine andere Behörde verwiesen wurde (RS0045438 [T2]; RS0045584 [T32]).
[13] 3.1. Dass an dem Rechtsverhältnis ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger beteiligt ist, ordnet eine Sache noch nicht zwingend dem öffentlichen Recht zu; entscheidend ist vielmehr, ob an einem rechtlichen Vorgang ein mit Hoheitsgewalt ausgestattetes Rechtssubjekt in Ausübung dieser Hoheitsgewalt beteiligt ist (RS0045438 [T5]). Zum öffentlichen Recht gehören aber auch Ansprüche, denen zwar das Charakteristikum der einseitigen Rechtsunterworfenheit fehlt, die aber mit typisch öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in so untrennbarem Zusammenhang stehen, dass auch sie dem öffentlichen Recht zugewiesen werden müssen (RS0045438).
[14] 3.2. Nach ständiger Rechtsprechung gelten die nachbarrechtlichen Ansprüche nach den §§ 364 ff ABGB auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße (RS0010565). Ebenso ist in der jüngeren Rechtsprechung geklärt, dass öffentliche Straßenanlagen – wie hier die auf dem Grundstück der Beklagten verlaufende Landesstraße – grundsätzlich als behördlich genehmigte Anlagen gemäß § 364a ABGB anzusehen sind (RS0010596; zuletzt 3 Ob 103/25f mwN). 3.2. Nach ständiger Rechtsprechung gelten die nachbarrechtlichen Ansprüche nach den Paragraphen 364, ff ABGB auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße (RS0010565). Ebenso ist in der jüngeren Rechtsprechung geklärt, dass öffentliche Straßenanlagen – wie hier die auf dem Grundstück der Beklagten verlaufende Landesstraße – grundsätzlich als behördlich genehmigte Anlagen gemäß Paragraph 364 a, ABGB anzusehen sind (RS0010596; zuletzt 3 Ob 103/25f mwN).
[15] Generell ist die Straßenerhaltung der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen und können aus der Anlegung, Instandhaltung und Betreuung einer Straße Ansprüche nach § 364a ABGB abgeleitet werden (RS0032179; RS0049740 [insb T9]; 6 Ob 208/18h mwN). So wurden etwa Ansprüche aus einer übermäßigen Salzstreuung (6 Ob 109/02a; 4 Ob 239/08p) oder für den Fall, dass durch das behördlich genehmigte Straßenobjekt die natürlichen Ablaufverhältnisse von Gewässern in einem Hangbereich oberhalb der Straße verändert wurden (RS0010589), dem streitigen Rechtsweg zugeordnet (vgl 6 Ob 208/18h mwN). Generell ist die Straßenerhaltung der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen und können aus der Anlegung, Instandhaltung und Betreuung einer Straße Ansprüche nach Paragraph 364 a, ABGB abgeleitet werden (RS0032179; RS0049740 [insb T9]; 6 Ob 208/18h mwN). So wurden etwa Ansprüche aus einer übermäßigen Salzstreuung (6 Ob 109/02a; 4 Ob 239/08p) oder für den Fall, dass durch das behördlich genehmigte Straßenobjekt die natürlichen Ablaufverhältnisse von Gewässern in einem Hangbereich oberhalb der Straße verändert wurden (RS0010589), dem streitigen Rechtsweg zugeordnet vergleiche 6 Ob 208/18h mwN).
[16] 3.3. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger unter Berufung auf §§ 364, 364a ABGB nachbarrechtliche Ansprüche, also ihrem Wesen nach privatrechtliche Ansprüche geltend. Dabei stützt er sein Begehren auf solche Immissionen, die sich – nach seinem für die Frage der Rechtswegzulässigkeit allein maßgeblichen Vorbringen – aus einer Überschreitung des zulässigen Maßes an Einwirkungen infolge zu hoher Salz- und Stickstoffkonzentrationen in dem von der Straße geräumten Schnee sowie einer undichten Abwasserrinne an der Grundstücksgrenze ergeben und zu einer Schädigung seiner Hecke geführt haben. Insofern stützt sich die Klage auf privatrechtliche Maßnahmen der Straßenerhaltung, aus welchen nach der dargestellten Judikatur Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg abgeleitet werden können. Für die vom Kläger behaupteten Immissionsschäden iSd §§ 364 ff ABGB steht somit der ordentliche Rechtsweg grundsätzlich zur Verfügung. 3.3. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger unter Berufung auf Paragraphen 364, 364 a, ABGB nachbarrechtliche Ansprüche, also ihrem Wesen nach privatrechtliche Ansprüche geltend. Dabei stützt er sein Begehren auf solche Immissionen, die sich – nach seinem für die Frage der Rechtswegzulässigkeit allein maßgeblichen Vorbringen – aus einer Überschreitung des zulässigen Maßes an Einwirkungen infolge zu hoher Salz- und Stickstoffkonzentrationen in dem von der Straße geräumten Schnee sowie einer undichten Abwasserrinne an der Grundstücksgrenze ergeben und zu einer Schädigung seiner Hecke geführt haben. Insofern stützt sich die Klage auf privatrechtliche Maßnahmen der Straßenerhaltung, aus welchen nach der dargestellten Judikatur Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg abgeleitet werden können. Für die vom Kläger behaupteten Immissionsschäden iSd Paragraphen 364, ff ABGB steht somit der ordentliche Rechtsweg grundsätzlich zur Verfügung.
[17] 4.1. Im vorliegenden Fall ist daher entscheidend, ob die Entscheidung über den vom Kläger hier geltend gemachten bürgerlich-rechtlichen Anspruch durch Gesetz ausdrücklich an eine andere Behörde verwiesen wurde.
[18] 4.2. Soll von der Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über bürgerliche Rechtssachen (§ 1 JN) eine Ausnahme geschaffen werden, muss sie in dem hierfür erforderlichen „besonderen Gesetz“ klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig (RS0045474; RS0045438). Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden. Für diese Rechtsstreitigkeiten besteht eine Generalklausel zugunsten der Zivilgerichte (RS0045474 [T5]; RS0050117). 4.2. Soll von der Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über bürgerliche Rechtssachen (Paragraph eins, JN) eine Ausnahme geschaffen werden, muss sie in dem hierfür erforderlichen „besonderen Gesetz“ klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig (RS0045474; RS0045438). Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden. Für diese Rechtsstreitigkeiten besteht eine Generalklausel zugunsten der Zivilgerichte (RS0045474 [T5]; RS0050117).
[19] 4.3. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann auch der Landesgesetzgeber aufgrund Art 15 Abs 9 B-VG grundsätzlich eine solche Regelung treffen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine in einem Landesgesetz enthaltene zivilrechtliche Regelung durch Art 15 Abs 9 B-VG gedeckt ist, ist auf den engen inneren Zusammenhang abzustellen; dieser ist beispielsweise zwischen einer Bestimmung über eine Schaden erzeugende Maßnahme und der über den Ersatz dieses Schadens gegeben (RS0053207; vgl RS0053223). Der Landesgesetzgeber hat in diesem Bereich einen Gestaltungsspielraum, der nicht schon dann zu verneinen ist, wenn das allgemeine bürgerliche Recht auch bei Fehlen einer besonderen Bestimmung zu einem bestimmten Ergebnis führen würde. Nur wenn die zulässige Regelung das notwendige Maß überschreitet, ist sie verfassungswidrig (RS0053207 [T5]). 4.3. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann auch der Landesgesetzgeber aufgrund Artikel 15, Absatz 9, B-VG grundsätzlich eine solche Regelung treffen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine in einem Landesgesetz enthaltene zivilrechtliche Regelung durch Artikel 15, Absatz 9, B-VG gedeckt ist, ist auf den engen inneren Zusammenhang abzustellen; dieser ist beispielsweise zwischen einer Bestimmung über eine Schaden erzeugende Maßnahme und der über den Ersatz dieses Schadens gegeben (RS0053207; vergleiche RS0053223). Der Landesgesetzgeber hat in diesem Bereich einen Gestaltungsspielraum, der nicht schon dann zu verneinen ist, wenn das allgemeine bürgerliche Recht auch bei Fehlen einer besonderen Bestimmung zu einem bestimmten Ergebnis führen würde. Nur wenn die zulässige Regelung das notwendige Maß überschreitet, ist sie verfassungswidrig (RS0053207 [T5]).
[20] 5.1. Nach § 26 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVG 1964) ist die Straßenverwaltung berechtigt, einen Streifen von 1 m Breite der an die Straße angrenzenden, nicht bewirtschafteten oder sonst nicht genutzten Grundstücke zeitweilig zur Ablagerung von Schotter, Straßenkot, Grabenaushub und Straßenbaumaterialien zu benützen, wenn hiefür wegen der geringen Breite des Straßengrundes kein entsprechender Platz zur Verfügung steht. Der Anrainer hat gemäß Abs 2 leg cit die durch die ordnungsgemäße Erhaltung der Straße verursachten Einwirkungen von der Straße, wie zum Beispiel Wasserableitung, Ablagerung von Schnee, Streugut etc, auf seinem Grund zu dulden. 5.1. Nach Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVG 1964) ist die Straßenverwaltung berechtigt, einen Streifen von 1 m Breite der an die Straße angrenzenden, nicht bewirtschafteten oder sonst nicht genutzten Grundstücke zeitweilig zur Ablagerung von Schotter, Straßenkot, Grabenaushub und Straßenbaumaterialien zu benützen, wenn hiefür wegen der geringen Breite des Straßengrundes kein entsprechender Platz zur Verfügung steht. Der Anrainer hat gemäß Absatz 2, leg cit die durch die ordnungsgemäße Erhaltung der Straße verursachten Einwirkungen von der Straße, wie zum Beispiel Wasserableitung, Ablagerung von Schnee, Streugut etc, auf seinem Grund zu dulden.
[21] Nach § 27 Abs 1 LStVG 1964 entscheidet über die Notwendigkeit und den Umfang der nach § 26 in Betracht kommenden Maßnahmen bei Landesstraßen die Landesregierung. Macht die Straßenverwaltung von dem ihr nach § 26 Abs 1 LStVG 1964 zustehenden Recht Gebrauch oder wird von ihr aufgrund des § 26 Abs 2 LStVG 1964 Wasser, Schnee, Streugut etc von der Straße auf fremde Grundstücke abgeleitet, so hat sie gemäß § 27 Abs 3 LStVG 1964 dem Eigentümer oder, wenn hiedurch bloß ein Nutzungsberechtigter geschädigt wird, diesem den hiedurch erlittenen Schaden zu ersetzen. Der Anspruch auf Schadloshaltung setzt aber im Fall des § 26 Abs 2 LStVG 1964 voraus, dass der Grundeigentümer (Nutzungsberechtigte) durch die Ableitung oder Ablagerung von Wasser, Schnee, Streugut etc eine empfindliche Einbuße erlitten hat. Kommt über die von der Straßenverwaltung nach § 26 Abs 2 oder 3 LStVG 1964 zu leistende Entschädigung oder Schadloshaltung keine gütliche Vereinbarung zustande, so entscheidet hierüber die im Abs 1 leg cit genannte Behörde (§ 27 Abs 4 LStVG 1964). Nach Paragraph 27, Absatz eins, LStVG 1964 entscheidet über die Notwendigkeit und den Umfang der nach Paragraph 26, in Betracht kommenden Maßnahmen bei Landesstraßen die Landesregierung. Macht die Straßenverwaltung von dem ihr nach Paragraph 26, Absatz eins, LStVG 1964 zustehenden Recht Gebrauch oder wird von ihr aufgrund des Paragraph 26, Absatz 2, LStVG 1964 Wasser, Schnee, Streugut etc von der Straße auf fremde Grundstücke abgeleitet, so hat sie gemäß Paragraph 27, Absatz 3, LStVG 1964 dem Eigentümer oder, wenn hiedurch bloß ein Nutzungsberechtigter geschädigt wird, diesem den hiedurch erlittenen Schaden zu ersetzen. Der Anspruch auf Schadloshaltung setzt aber im Fall des Paragraph 26, Absatz 2, LStVG 1964 voraus, dass der Grundeigentümer (Nutzungsberechtigte) durch die Ableitung oder Ablagerung von Wasser, Schnee, Streugut etc eine empfindliche Einbuße erlitten hat. Kommt über die von der Straßenverwaltung nach Paragraph 26, Absatz 2, oder 3 LStVG 1964 zu leistende Entschädigung oder Schadloshaltung keine gütliche Vereinbarung zustande, so entscheidet hierüber die im Absatz eins, leg cit genannte Behörde (Paragraph 27, Absatz 4, LStVG 1964).
[22] 5.2. Nach § 27 Abs 3 und 4 LStVG 1964 (arg „wird von ihr auf Grund des § 26 Abs 2 […] abgeleitet“) iVm § 26 Abs 2 LStVG 1964 wird – soweit hier relevant – eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde gesetzlich für jene Fälle normiert, in denen eine Schadloshaltung für „die durch die ordnungsgemäße Erhaltung der Straße verursachten Einwirkungen von der Straße“ auf den Anrainergrund begehrt wird. Insoweit werden also jene schadenskausalen Einwirkungen von der Straße auf das Anrainergrundstück erfasst, die durch die ordnungsgemäße Erhaltung der Straße verursacht wurden und vom Anrainer nach § 26 Abs 2 erster Satz LStVG 1964 zu dulden sind. Ob die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde nach § 27 Abs 4 LStVG 1964 eröffnet ist, richtet sich somit vorliegend auch danach, wie weit sich die Duldungspflicht des Anrainers nach § 26 Abs 2 erster Satz LStVG 1964 erstreckt und ob das vom Kläger behauptete Geschehen dieser Duldungspflicht unterliegt. 5.2. Nach Paragraph 27, Absatz 3 und 4 LStVG 1964 (arg „wird von ihr auf Grund des Paragraph 26, Absatz 2, […] abgeleitet“) in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, LStVG 1964 wird – soweit hier relevant – eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde gesetzlich für jene Fälle normiert, in denen eine Schadloshaltung für „die durch die ordnungsgemäße Erhaltung der Straße verursachten Einwirkungen von der Straße“ auf den Anrainergrund begehrt wird. Insoweit werden also jene schadenskausalen Einwirkungen von der Straße auf das Anrainergrundstück erfasst, die durch die ordnungsgemäße Erhaltung der Straße verursacht wurden und vom Anrainer nach Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz LStVG 1964 zu dulden sind. Ob die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde nach Paragraph 27, Absatz 4, LStVG 1964 eröffnet ist, richtet sich somit vorliegend auch danach, wie weit sich die Duldungspflicht des Anrainers nach Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz LStVG 1964 erstreckt und ob das vom Kläger behauptete Geschehen dieser Duldungspflicht unterliegt.
[23] 5.3. Bei der Bestimmung des § 26 Abs 2 erster Satz LStVG 1964 handelt es sich – wie bei vergleichbaren Duldungspflichten in den einzelnen Landesstraßengesetzen – um eine Legalservitut, die einen Rechtstitel für bestimmte Einwirkungen auf das Grundstück iSd § 364 Abs 2 ABGB bildet. Der Nachbar hat daher auch unmittelbare Zuleitungen, soweit sie von der Reichweite der Legalservitut erfasst sind, zu dulden. Die Duldungspflicht des Nachbarn aufgrund dieser Legalservitut ist allerdings nicht schrankenlos (vgl 3 Ob 103/25f mwN [zu § 14 Abs 2 Z 3 NÖ Straßengesetz]; konkret zu Schneeablagerungen 2 Ob 67/84 [zu § 10 Abs 1 Sbg Landesstraßengesetz 1972]; 4 Ob 239/08p [zu § 21 Abs 3 Oö StraßenG 1991]). In Bezug auf die Reichweite der sich aus der Legalservitut ergebenden Duldungspflicht ist vielmehr jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob eine Einwirkung gegeben ist, die von dieser Anrainerverpflichtung erfasst und damit gerechtfertigt ist (1 Ob 224/18z; vgl auch 5 Ob 20/23m; 3 Ob 103/25f je mwN [Zuleitung von abfließendem Wasser]). 5.3. Bei der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz LStVG 1964 handelt es sich – wie bei vergleichbaren Duldungspflichten in den einzelnen Landesstraßengesetzen – um eine Legalservitut, die einen Rechtstitel für bestimmte Einwirkungen auf das Grundstück iSd Paragraph 364, Absatz 2, ABGB bildet. Der Nachbar hat daher auch unmittelbare Zuleitungen, soweit sie von der Reichweite der Legalservitut erfasst sind, zu dulden. Die Duldungspflicht des Nachbarn aufgrund dieser Legalservitut ist allerdings nicht schrankenlos vergleiche 3 Ob 103/25f mwN [zu Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz]; konkret zu Schneeablagerungen 2 Ob 67/84 [zu Paragraph 10, Absatz eins, Sbg Landesstraßengesetz 1972]; 4 Ob 239/08p [zu Paragraph 21, Absatz 3, Oö StraßenG 1991]). In Bezug auf die Reichweite der sich aus der Legalservitut ergebenden Duldungspflicht ist vielmehr jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob eine Einwirkung gegeben ist, die von dieser Anrainerverpflichtung erfasst und damit gerechtfertigt ist (1 Ob 224/18z; vergleiche auch 5 Ob 20/23m; 3 Ob 103/25f je mwN [Zuleitung von abfließendem Wasser]).
[24] 5.4. In seiner Urfassung (LGBl 154/1964) lautete § 26 Abs 2 LStVG 1964 wie folgt: „Der Anrainer hat die Wasser- und Schlammableitung von der Straße auf seinen Grund zu dulden. […]“. Die §§ 26, 27 LStVG 1964 (idF LGBl 154/1964) waren dabei schon mehrfach Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen: 5.4. In seiner Urfassung Landesgesetzblatt 154 aus 1964,) lautete Paragraph 26, Absatz 2, LStVG 1964 wie folgt: „Der Anrainer hat die Wasser- und Schlammableitung von der Straße auf seinen Grund zu dulden. […]“. Die Paragraphen 26, 27, LStVG 1964 in der Fassung Landesgesetzblatt 154 aus 1964,) waren dabei schon mehrfach Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen:
[25] In 5 Ob 5/70, 5 Ob 6/70 begehrte der dortige Kläger Schadenersatz, weil durch einen Durchlass im neu hergestellten Straßenkörper einer Landesstraße bei einem Unwetter Wasser und Schlamm auf sein Grundstück abgeleitet wurden und in sein Haus eindrangen. Der Oberste Gerichtshof war zwar an die die Zulässigkeit des Rechtswegs bejahenden Entscheidungen der Vorinstanzen gebunden. Er führte jedoch aus, dass auch im ordentlichen Rechtsweg die Voraussetzungen des § 26 LStVG 1964 und die für die Zuerkennung der Entschädigung maßgebenden Grundsätze (§ 27 LStVG 1964) zu beachten seien, sofern sie gegeben seien. Die Voraussetzungen des § 26 LStVG 1964 seien jedoch nicht erfüllt. Unter § 26 Abs 2 LStVG 1964 falle nur die unmittelbare Einwirkung einer Ableitung von Wasser und Schlamm auf das Anrainergrundstück, nicht aber der Ersatz von Schäden, die sich aus Einwirkungen einer mangelhaft hergestellten Anlage (Unterlassung eines Abzuggrabens auf dem Nachbargrundstück) ergeben würden. In 5 Ob 5/70, 5 Ob 6/70 begehrte der dortige Kläger Schadenersatz, weil durch einen Durchlass im neu hergestellten Straßenkörper einer Landesstraße bei einem Unwetter Wasser und Schlamm auf sein Grundstück abgeleitet wurden und in sein Haus eindrangen. Der Oberste Gerichtshof war zwar an die die Zulässigkeit des Rechtswegs bejahenden Entscheidungen der Vorinstanzen gebunden. Er führte jedoch aus, dass auch im ordentlichen Rechtsweg die Voraussetzungen des Paragraph 26, LStVG 1964 und die für die Zuerkennung der Entschädigung maßgebenden Grundsätze (Paragraph 27, LStVG 1964) zu beachten seien, sofern sie gegeben seien. Die Voraussetzungen des Paragraph 26, LStVG 1964 seien jedoch nicht erfüllt. Unter Paragraph 26, Absatz 2, LStVG 1964 falle nur die unmittelbare Einwirkung einer Ableitung von Wasser und Schlamm auf das Anrainergrundstück, nicht aber der Ersatz von Schäden, die sich aus Einwirkungen einer mangelhaft hergestellten Anlage (Unterlassung eines Abzuggrabens auf dem Nachbargrundstück) ergeben würden.
[26] In 7 Ob 209/68 (= RS0010525) bejahte der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit des Rechtswegs für eine Klage, mit der Schadenersatz für die Beschädigung eines Wirtschaftsgebäudes (insbesondere aufgrund Durchfeuchtung durch Straßenabwässer) in Folge von Straßenbauarbeiten an einer Landesstraße begehrt wurde. Der Wortlaut des § 26 Abs 2 LStVG 1964 spreche dafür, dass darunter nur unmittelbare Einwirkungen auf das Anrainergrundstück durch eine Ableitung von Wasser und Schlamm fallen könnten. § 26 Abs 2 iVm § 27 LStVG 1964 schaffe einen besonderen Rechtstitel iSd § 364 Abs 2 ABGB, der die unmittelbare Einwirkung auf das Nachbargrundstück durch Wasser und Schlamm zulässig mache. Die Entschädigung für mittelbare Einwirkungen vom Straßengrund auf das Nachbargrundstück iSd § 364 ABGB sei daher im Prozessweg und nicht im Verwaltungsweg geltend zu machen. In 7 Ob 209/68 (= RS0010525) bejahte der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit des Rechtswegs für eine Klage, mit der Schadenersatz für die Beschädigung eines Wirtschaftsgebäudes (insbesondere aufgrund Durchfeuchtung durch Straßenabwässer) in Folge von Straßenbauarbeiten an einer Landesstraße begehrt wurde. Der Wortlaut des Paragraph 26, Absatz 2, LStVG 1964 spreche dafür, dass darunter nur unmittelbare Einwirkungen auf das Anrainergrundstück durch eine Ableitung von Wasser und Schlamm fallen könnten. Paragraph 26, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, LStVG 1964 schaffe einen besonderen Rechtstitel iSd Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, der die unmittelbare Einwirkung auf das Nachbargrundstück durch Wasser und Schlamm zulässig mache. Die Entschädigung für mittelbare Einwirkungen vom Straßengrund auf das Nachbargrundstück iSd Paragraph 364, ABGB sei daher im Prozessweg und nicht im Verwaltungsweg geltend zu machen.
[27] Der Entscheidung 6 Ob 744/82 lag ein Klagebegehren auf Schadenersatz zugrunde, weil es aufgrund von Niveauunterschieden im Fahrbahnbelag zu Pfützen gekommen sei, die zu Spritzwasserbeeinträchtigungen des Geschäfts der Klägerin geführt hätten. Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass die schadensstiftenden Immissionen von einer dem LStVG 1964 unterliegenden Landfläche ausgegangen seien. Die Straßenanrainer treffe die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die Wasser- und Schlammableitung von der Straße auf ihren Grund zu dulden (§ 26 Abs 2 LStVG 1964). Unter „Ableitung“ sei eine bedachte und gewollte Maßnahme zu verstehen. Eine solche verpflichte unter Umständen (§ 27 Abs 3 LStVG 1964) zum Ersatz, über den mangels gütlicher Einigung die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hätte. Die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Straßenzustands, der eine unkontrollierte ungewöhnliche Wasserimmission zur Folge habe, könne jedoch nicht im Sinn des LStVG 1964 als rechtmäßig angesehen werden. Der Entscheidung 6 Ob 744/82 lag ein Klagebegehren auf Schadenersatz zugrunde, weil es aufgrund von Niveauunterschieden im Fahrbahnbelag zu Pfützen gekommen sei, die zu Spritzwasserbeeinträchtigungen des Geschäfts der Klägerin geführt hätten. Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass die schadensstiftenden Immissionen von einer dem LStVG 1964 unterliegenden Landfläche ausgegangen seien. Die Straßenanrainer treffe die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die Wasser- und Schlammableitung von der Straße auf ihren Grund zu dulden (Paragraph 26, Absatz 2, LStVG 1964). Unter „Ableitung“ sei eine bedachte und gewollte Maßnahme zu verstehen. Eine solche verpflichte unter Umständen (Paragraph 27, Absatz 3, LStVG 1964) zum Ersatz, über den mangels gütlicher Einigung die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hätte. Die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Straßenzustands, der eine unkontrollierte ungewöhnliche Wasserimmission zur Folge habe, könne jedoch nicht im Sinn des LStVG 1964 als rechtmäßig angesehen werden.
[28] 5.5. Im Zusammenhang mit Schneeräumdiensten waren mit § 26 Abs 2 erster Satz LStVG 1964 vergleichbare Duldungspflichten in den einzelnen Landesstraßengesetzen ebenfalls bereits wiederholt Gegenstand von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs: 5.5. Im Zusammenhang mit Schneeräumdiensten waren mit Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz LStVG 1964 vergleichbare Duldungspflichten in den einzelnen Landesstraßengesetzen ebenfalls bereits wiederholt Gegenstand von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs:
[29] Der Entscheidung zu 2 Ob 67/84 lag ein Begehren auf Schadenersatz für die Zerstörung einer Mauer durch Schneeräumfahrzeuge, die Eis und gepressten Schnee mit großer Wucht dagegen geschleudert und immer wieder einen dichten Schnee- und Eiswall direkt angepresst hatten, zugrunde. Darin bestätigte der Oberste Gerichtshof grundsätzlich eine Pflicht des Nachbarn zur Duldung der Ablagerung von Schnee auf seinem Grund nach § 10 Abs 1 Salzburger Landesstraßengesetz, erachtete davon jedoch die konkret zu beurteilende Einwirkung auf die Mauer als nicht mehr gedeckt. Der Entscheidung zu 2 Ob 67/84 lag ein Begehren auf Schadenersatz für die Zerstörung einer Mauer durch Schneeräumfahrzeuge, die Eis und gepressten Schnee mit großer Wucht dagegen geschleudert und immer wieder einen dichten Schnee- und Eiswall direkt angepresst hatten, zugrunde. Darin bestätigte der Oberste Gerichtshof grundsätzlich eine Pflicht des Nachbarn zur Duldung der Ablagerung von Schnee auf seinem Grund nach Paragraph 10, Absatz eins, Salzburger Landesstraßengesetz, erachtete davon jedoch die konkret zu beurteilende Einwirkung auf die Mauer als nicht mehr gedeckt.
[30] In der Entscheidung 3 Ob 534/90 wurde ausgesprochen, dass § 24 Abs 2 Bundesstraßengesetz 1971, wonach die Anrainer der Bundesstraßen verpflichtet sind, „den freien Abfluss des Wassers von der Straße auf ihren Grund und die Ablagerung von Schnee [...] zu dulden“, die Zuleitung von Schadstoffen, die der Straßenerhalter aus welchen Gründen immer auf die Bundesstraße aufbringe, wie etwa Streusalz, giftige Farbstoffe, Reinigungsmittel, Straßenbelagsmaterialien und dergleichen, die sich im abfließenden Wasser auflösen oder mit diesem angeschwemmt werden oder die sich mit dem abgelagerten Schnee verbunden haben, nicht erfasst. Dabei mache es keinen Unterschied, ob das Streusalz über abfließendes Wasser, durch den bei der Schneeräumung abgelagerten Schnee oder durch vom Verkehr aufgesprühtes Wasser oder Schnee auf das Nachbargrundstück gelange. In der Entscheidung 3 Ob 534/90 wurde ausgesprochen, dass Paragraph 24, Absatz 2, Bundesstraßengesetz 1971, wonach die Anrainer der Bundesstraßen verpflichtet sind, „den freien Abfluss des Wassers von der Straße auf ihren Grund und die Ablagerung von Schnee [...] zu dulden“, die Zuleitung von Schadstoffen, die der Straßenerhalter aus welchen Gründen immer auf die Bundesstraße aufbringe, wie etwa Streusalz, giftige Farbstoffe, Reinigungsmittel, Straßenbelagsmaterialien und dergleichen, die sich im abfließenden Wasser auflösen oder mit diesem angeschwemmt werden oder die sich mit dem abgelagerten Schnee verbunden haben, nicht erfasst. Dabei mache es keinen Unterschied, ob das Streusalz über abfließendes Wasser, durch den bei der Schneeräumung abgelagerten Schnee oder durch vom Verkehr aufgesprühtes Wasser oder Schnee auf das Nachbargrundstück gelange.
[31] In 4 Ob 239/08p führte der Oberste Gerichtshof zu § 21 Abs 3 Oö StraßenG 1991, wonach Eigentümer von Anrainergrundstücken verpflichtet sind, „den freien, nicht gesammelten Abfluss des Wassers von der Straße und die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schneeräumguts auf ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden“, als Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs aus, dass die schadenskausale körperliche Einwirkung durch den geräumten und abgelagerten Schnee jenes Maß überschreite, das für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Betreuung der Straße erforderlich sei. Nur für den Fall, dass die Schneeräumtätigkeit über das für die ordnungsgemäße Benützung der Straße notwendige Ausmaß hinaus erfolgt sei, komme ein Ausgleichsanspruch in Betracht (vgl zur Haftung des Straßenerhalters für eine nicht ortsübliche Salzstreuung auch 3 Ob 77/09h mwN). In 4 Ob 239/08p führte der Oberste Gerichtshof zu Paragraph 21, Absatz 3, Oö StraßenG 1991, wonach Eigentümer von Anrainergrundstücken verpflichtet sind, „den freien, nicht gesammelten Abfluss des Wassers von der Straße und die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schneeräumguts auf ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden“, als Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs aus, dass die schadenskausale körperliche Einwirkung durch den geräumten und abgelagerten Schnee jenes Maß überschreite, das für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Betreuung der Straße erforderlich sei. Nur für den Fall, dass die Schneeräumtätigkeit über das für die ordnungsgemäße Benützung der Straße notwendige Ausmaß hinaus erfolgt sei, komme ein Ausgleichsanspruch in Betracht vergleiche zur Haftung des Straßenerhalters für eine nicht ortsübliche Salzstreuung auch 3 Ob 77/09h mwN).
[32] In 3 Ob 103/25f gelangte der Oberste Gerichtshof zu § 14 NÖ Straßengesetz nach Darlegung der bisherigen Rechtsprechung zum Ergebnis, dass jedenfalls gröbere Wassereinwirkungen auf Grundstücke (zB Verunreinigungen) oder Bauwerke nicht mehr von der Duldungspflicht gedeckt seien. Eigentümer von an eine Straße angrenzenden Grundstücken hätten den Abfluss von Oberflächenwasser von Straßen nur soweit zu dulden, als dadurch die Standsicherheit oder Trockenheit ihrer Bauwerke nicht gefährdet oder beeinträchtigt werde. In 3 Ob 103/25f gelangte der Oberste Gerichtshof zu Paragraph 14, NÖ Straßengesetz nach Darlegung der bisherigen Rechtsprechung zum Ergebnis, dass jedenfalls gröbere Wassereinwirkungen auf Grundstücke (zB Verunreinigungen) oder Bauwerke nicht mehr von der Duldungspflicht gedeckt seien. Eigentümer von an eine Straße angrenzenden Grundstücken hätten den Abfluss von Oberflächenwasser von Straßen nur soweit zu dulden, als dadurch die Standsicherheit oder Trockenheit ihrer Bauwerke nicht gefährdet oder beeinträchtigt werde.
[33] 5.6. Die Duldungspflicht des Anrainers nach § 26 Abs 2 erster Satz LStVG 1964 umfasst ausdrücklich nur solche Einwirkungen von der Straße, die durch die „ordnungsgemäße Erhaltung“ der Straße verursacht werden. Der Anrainer hat daher Einwirkungen durch solche Maßnahmen, die keine ordnungsgemäße Erhaltung darstellen, nicht zu dulden. 5.6. Die Duldungspflicht des Anrainers nach Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz LStVG 1964 umfasst ausdrücklich nur solche Einwirkungen von der Straße, die durch die „ordnungsgemäße Erhaltung“ der Straße verursacht werden. Der Anrainer hat daher Einwirkungen durch solche Maßnahmen, die keine ordnungsgemäße Erhaltung darstellen, nicht zu dulden.
[34] Vorliegend werden vom Kläger eine von der Straßenmeisterei der Beklagten bei Durchführung des Winterdienstes unrichtig dosierte Verwendung und Streuung von Inhalts- und Schadstoffen wie Salz und Stickstoff sowie das Vorliegen einer undichten Abflussrisse behauptet, wodurch es – verstärkt bei Abschmelzen des am Straßenrand abgelagerten Schnees – zur Versickerung unterschiedlicher Schadstoffe in den Boden des Nachbargrundstücks und zum Absterben von Pflanzen komme. Solche Maßnahmen stellen keine ordnungsgemäße Erhaltung der Landesstraße dar, sondern überschreiten das für die ordnungsgemäße Erhaltung der Straße erforderliche Maß. Die hier konkret behauptete Schaffung und Aufrechterhaltung eines Zustands, der aufgrund einer fehlerhaften Verwendung von Schadstoffen sowie technischen Gebrechen der Straßenanlage zu gröberen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück in Form zu hoher Schadstoffkonzentration im Boden und einem großflächigen Absterben von Pflanzen führt, kann nicht als ordnungsgemäße Erhaltung der Straße angesehen werden.
[35] Damit behauptet der Kläger im Ergebnis einen Sachverhalt, der über die ordnungsgemäße Erhaltung der Straße nach § 26 Abs 2 erster Satz LStVG 1964 hinausgeht. Damit behauptet der Kläger im Ergebnis einen Sachverhalt, der über die ordnungsgemäße Erhaltung der Straße nach Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz LStVG 1964 hinausgeht.
[36] 5.7. Insgesamt wird somit mit den hier zu beurteilenden Klagebegehren ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht, der nicht in die gesetzliche Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde nach §§ 26 Abs 2 erster Satz, 27 Abs 3 und 4 LStVG 1964 fällt. Damit verbleibt es bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Entscheidung über diesen Anspruch. 5.7. Insgesamt wird somit mit den hier zu beurteilenden Klagebegehren ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht, der nicht in die gesetzliche Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde nach Paragraphen 26, Absatz 2, erster Satz, 27 Absatz 3 und 4 LStVG 1964 fällt. Damit verbleibt es bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Entscheidung über diesen Anspruch.
[37] 6. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind somit dahin abzuändern, dass die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen wird.
[38] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 und 52 ZPO. Der Kläger hat im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Rechtswegs obsiegt, sodass ihm die Beklagte die Kosten des Zwischenstreits, konkret jene des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens, zu ersetzen hat (vgl RS0035955). Von der Hauptsache abgrenzbare Kosten sind nur im Rechtsmittelverfahren angefallen. Der ERV-Zuschlag wurde jedoch jeweils überhöht verzeichnet. Die Voraussetzungen nach § 21 Abs 1 RATG liegen nicht vor. Die verzeichnete Pauschalgebühr ist im Revisionsrekursverfahren nicht zu entrichten (Anm 1 und 1a zu TP 3 GGG; vgl 1 Ob 161/24v mwN). 7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50 und 52 ZPO. Der Kläger hat im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Rechtswegs obsiegt, sodass ihm die Beklagte die Kosten des Zwischenstreits, konkret jene des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens, zu ersetzen hat vergleiche RS0035955). Von der Hauptsache abgrenzbare Kosten sind nur im Rechtsmittelverfahren angefallen. Der ERV-Zuschlag wurde jedoch jeweils überhöht verzeichnet. Die Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz eins, RATG liegen nicht vor. Die verzeichnete Pauschalgebühr ist im Revisionsrekursverfahren nicht zu entrichten Anmerkung eins, und 1a zu TP 3 GGG; vergleiche 1 Ob 161/24v mwN).