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Entscheidung 8 Ob 28/13w×

Entscheidung 8 Ob 28/13w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010522 Rechtssatz 13.04.1988Zivilrecht
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn zwar ein nachbarrechtlicher Eingriff behauptet wird, das dem Nachbarrecht nicht entsprechende Begehren auf Unterlassung der Stationierung von Flugzeugen des Bundesheeres (Draken) aber zeigt, dass in Wahrheit der beklag …
RS0010575 Rechtssatz 15.01.1986Zivilrecht
Der Rechtsträger, der in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge auf seinem Grund eine Wasserversorgungsanlage errichtet, darf es nicht in Kauf nehmen, dass von einer solchen Anlage erhebliche Wassermengen auf den Grund des Nachb …
RS0010622 Rechtssatz 15.01.1986Zivilrecht
Nach herrschender Auffassung schließt die Tatsache, dass ein Rechtsträger auf einem in seinem Eigentum stehenden Grund in Vollziehung der Gesetze handelt, seine nachbarrechtliche Haftung für die vom Verschulden unabhängigen sogenannten Ausgleichsansprüche n …
RS0045438 Rechtssatz 24.06.1975Zivilrecht
1. Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass sich gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüberstehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtssubj …
RS0045474 Rechtssatz 13.11.1969Zivilrecht
Soll von der Zuständigkeit der Gerichte eine Ausnahme geschaffen werden, muss sie in dem hiefür erforderlichen "besonderen Gesetz" klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die eine Zuständigkeit einer …
RS0049943 Rechtssatz 15.12.1978Zivilrecht
Zu den Aufgaben der Gemeinde gehören insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Wasserleistungen, Abwasserkanälen und der Müllabfuhr; diese wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde findet nach herrschender Auffassung ihre verfassungsrechtliche Grundlage …
RS0127522 Rechtssatz 13.12.2011Zivilrecht
Die Rechtsmittelfrist für die Bekämpfung eines Beschlusses, mit dem die zweite Instanz einen Rekurs gegen einen Beschluss des Erstgerichts zurückgewiesen hat, beträgt 14 Tage (§ 521 ZPO). Das gilt seit der Änderung des § 521a Abs 1 ZPO durch die ZVN 2009 BG …
RS0129271 Rechtssatz 29.11.2013Zivilrecht
Weist das Berufungsgericht die Klage amtswegig zurück, ist das dagegen beim Obersten Gerichtshof geführte Rekursverfahren kein echter Zwischenstreit, weshalb die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 1 ZPO vorzubehalten ist. Entscheidungstexte: TE OGH 1 Ob 153/ …