Rechtssatz RS0049943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049943
Entscheidungsdatum
27.09.2016
Rechtssatz
Zu den Aufgaben der Gemeinde gehören insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Wasserleistungen, Abwasserkanälen und der Müllabfuhr; diese wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde findet nach herrschender Auffassung ihre verfassungsrechtliche Grundlage in den Artikeln 17 und 116 Abs 2 B-VG; die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde muss sich jedoch in Grenzen halten und darf insbesondere nicht gegen die im Staatsgrundsatz 1867 verankerten Grundrechten, zu denen auch das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums gehört, verstoßen.Zu den Aufgaben der Gemeinde gehören insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Wasserleistungen, Abwasserkanälen und der Müllabfuhr; diese wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde findet nach herrschender Auffassung ihre verfassungsrechtliche Grundlage in den Artikeln 17 und 116 Absatz 2, B-VG; die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde muss sich jedoch in Grenzen halten und darf insbesondere nicht gegen die im Staatsgrundsatz 1867 verankerten Grundrechten, zu denen auch das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums gehört, verstoßen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 31/78
Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 31/78
Veröff: SZ 51/184 = JBl 1980,146
- 2 Ob 80/06p
Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 80/06p
Vgl auch; Beisatz: Es steht der Gemeinde in dem der Hoheitsverwaltung zuzuordnenden Bereich der Müllabfuhr nicht frei, im Verhältnis zu den Bewohnern beziehungsweise Abgabepflichtigen zwischen den Instrumenten der Hoheitsverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung zu wählen. (T1)
Beisatz: Klage der Gemeinde (hier: Gemeindeverband) auf Abgaben/Gebühren für Müllentsorgung unzulässig. (T2)
- 1 Ob 135/12b
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 135/12b
Auch; Beis wie T1
- 8 Ob 28/13w
Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 28/13w
Vgl
- 1 Ob 246/14d
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 246/14d
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 171/16i
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 171/16i
Vgl; Beisatz: Die Müllabfuhr ist grundsätzlich dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass alles, was mit der Müllbeseitigung im Zusammenhang steht, deshalb vor die Verwaltungsbehörden gehört (hier: Klage einer Gemeinde gegen einen Müllverband auf Leistung einer vertraglich vereinbarten Standortnachteileabgeltung). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049943
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19781215_OGH0002_0010OB00031_7800000_006