Aus der Begründung:
Die Klägerin behauptete Schäden an den Holzkonstruktionen ihres Mietlokals in einem an einer steiermärkischen Landesstraße gelegenen Haus. Sie machte geltend, daß diese Schäden durch mehrmonatige Spritzwassereinwirkung von der Fahrbahn her bewirkt und diese erhöhte Spritzwassereinwirkung durch eine künstlich geschaffene und monatelang aufrecht erhaltene Stufe im Fahrbahnbelag verursacht worden seien. Die Klägerin behauptete damit als Schadensursache eine außergewöhnliche Dauerimmission vom Straßengrund her, die durch einen die Immission begünstigenden straßenbautechnisch unüblichen Zustand der Fahrbahnoberfläche ausgelost worden sei. In der Herbeiführung und Aufrechterhaltung dieses als immissionverstärkend und damit als schadensursächlich erkennbaren Straßenzustandes erblickte die Klägerin eine Sorglosigkeit von ungewöhnlichem Maße, für deren Folgen die beklagte Partei als Landesstraßenverwalter einzustehen habe.
Wäre die Klägerin als Bestandnehmerin des Straßenanrainers kraft öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Regelungen der nachbarrechtlichen Beziehungen zur Duldung der Immission auch in der behaupteten außergewöhnlichen Stärke, Dauer und Häufigkeit - ohne einen im ordentlichen Rechtsweg verfolgbaren Ausgleichsanspruch - verpflichtet, wäre ihrem Klagebegehren von vornherein jede Grundlage entzogen. Dazu ist zu erwägen: Die schadensstiftenden Immissionen gingen von einer Landfläche aus, die dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVG 1964, auf das sich die folgenden Klammerzitate beziehen) unterliegt. Die beklagte Partei hatte (gemäß § 11 Abs. 1) dafür vorzusorgen, daß die Verkehrsfläche nach ihrer Verkehrsbedeutung (iS des § 7 Abs. 1 Z 1) derart hergestellt und erhalten werde, daß sie für den zugelassenen Verkehr (§ 5) ohne Gefahr benützt werden könne (§ 16). Die Straßenanrainer - und diejenigen, die wie Bestandnehmer ihre Rechte von diesen ableiten - trifft allerdings die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die Wasser- und Schlammableitung von der Straße auf ihren Grund zu dulden (§ 26 Abs. 2 erster Satz). Unter "Ableitung" ist eine bedachte und gewollte Maßnahme zu verstehen. Eine solche verpflichtete unter Umständen (§ 27 Abs. 3) zum Ersatz, über den aber mangels gütlicher Einigung die Verwaltungsbehörde nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes (§ 27 Abs. 4) zu entscheiden hätte. Die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Straßenzustandes, der eine unkontrollierte ungewöhnliche Wasserimmission zur Folge hat, kann keinesfalls iS des Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1964 als rechtmäßig angesehen werden.Wäre die Klägerin als Bestandnehmerin des Straßenanrainers kraft öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Regelungen der nachbarrechtlichen Beziehungen zur Duldung der Immission auch in der behaupteten außergewöhnlichen Stärke, Dauer und Häufigkeit - ohne einen im ordentlichen Rechtsweg verfolgbaren Ausgleichsanspruch - verpflichtet, wäre ihrem Klagebegehren von vornherein jede Grundlage entzogen. Dazu ist zu erwägen: Die schadensstiftenden Immissionen gingen von einer Landfläche aus, die dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVG 1964, auf das sich die folgenden Klammerzitate beziehen) unterliegt. Die beklagte Partei hatte (gemäß Paragraph 11, Absatz eins,) dafür vorzusorgen, daß die Verkehrsfläche nach ihrer Verkehrsbedeutung (iS des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) derart hergestellt und erhalten werde, daß sie für den zugelassenen Verkehr (Paragraph 5,) ohne Gefahr benützt werden könne (Paragraph 16,). Die Straßenanrainer - und diejenigen, die wie Bestandnehmer ihre Rechte von diesen ableiten - trifft allerdings die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die Wasser- und Schlammableitung von der Straße auf ihren Grund zu dulden (Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz). Unter "Ableitung" ist eine bedachte und gewollte Maßnahme zu verstehen. Eine solche verpflichtete unter Umständen (Paragraph 27, Absatz 3,) zum Ersatz, über den aber mangels gütlicher Einigung die Verwaltungsbehörde nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes (Paragraph 27, Absatz 4,) zu entscheiden hätte. Die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Straßenzustandes, der eine unkontrollierte ungewöhnliche Wasserimmission zur Folge hat, kann keinesfalls iS des Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1964 als rechtmäßig angesehen werden.
Bei der Entscheidung des Rechtsstreites steht daher die in den Rechtsmitteln beider Streitteile zentral ausgeführte Frage im Vordergrund, ob die von der Klägerin aus dem von ihr behaupteten Sachverhalt abgeleitete Schadenersatzpflicht der Regelung nach § 1319a ABGB unterworfen ist und bejahendenfalls unter Ausschluß sonstiger Schadenszurechnungsnormen nur unter den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle bestehen kann.Bei der Entscheidung des Rechtsstreites steht daher die in den Rechtsmitteln beider Streitteile zentral ausgeführte Frage im Vordergrund, ob die von der Klägerin aus dem von ihr behaupteten Sachverhalt abgeleitete Schadenersatzpflicht der Regelung nach Paragraph 1319 a, ABGB unterworfen ist und bejahendenfalls unter Ausschluß sonstiger Schadenszurechnungsnormen nur unter den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle bestehen kann.
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch knüpft die Ersatzpflicht für eine Beeinträchtigung fremder Rechte im 30. Hauptstück der zweiten Abteilung des zweiten Teiles nach seinem durch die Überschriften ausgedrückten systematischen Aufbau an den Grundtatbestand eines schadensursächlichen rechtswidrigen, schuldhaften eigenen Verhaltens des Ersatzpflichtigen und erweitert gegenüber diesem Grundtatbestand in Sonderregelungen die Haftung in bestimmten Fällen nicht rechtswidrigen oder nicht schuldhaften oder fremden Verhaltens oder durch Verschiebung des Beweisthemas oder der Beweislast. Die Eigenheit der Novellenbestimmung des § 1319a ABGB liegt darin, daß gleichzeitig eine Abweichung vom schadenersatzrechtlichen Grundtatbestand in dreierlei unterschiedlicher Richtung angeordnet wird, und zwar a) eine Erweiterung der Haftung auch für fremdes Verschulden, nämlich für das "seiner Leute", b) ein Ausschluß der Haftung für bloß leicht fahrlässiges Verhalten und c) eine Festlegung des hinzunehmenden und daher haftungsausschließenden Standardes des Wegzustandes durch Umschreibung der für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit bestimmenden Kriterien.Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch knüpft die Ersatzpflicht für eine Beeinträchtigung fremder Rechte im 30. Hauptstück der zweiten Abteilung des zweiten Teiles nach seinem durch die Überschriften ausgedrückten systematischen Aufbau an den Grundtatbestand eines schadensursächlichen rechtswidrigen, schuldhaften eigenen Verhaltens des Ersatzpflichtigen und erweitert gegenüber diesem Grundtatbestand in Sonderregelungen die Haftung in bestimmten Fällen nicht rechtswidrigen oder nicht schuldhaften oder fremden Verhaltens oder durch Verschiebung des Beweisthemas oder der Beweislast. Die Eigenheit der Novellenbestimmung des Paragraph 1319 a, ABGB liegt darin, daß gleichzeitig eine Abweichung vom schadenersatzrechtlichen Grundtatbestand in dreierlei unterschiedlicher Richtung angeordnet wird, und zwar a) eine Erweiterung der Haftung auch für fremdes Verschulden, nämlich für das "seiner Leute", b) ein Ausschluß der Haftung für bloß leicht fahrlässiges Verhalten und c) eine Festlegung des hinzunehmenden und daher haftungsausschließenden Standardes des Wegzustandes durch Umschreibung der für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit bestimmenden Kriterien.
Den durch die III. Teilnovelle aufgenommenen Regelungen der §§ 1319 und 1320 ist die Regelung des neuen § 1319a der Gesetzestechnik nach insofern verwandt, als die Sonderregelung an das Verhalten des Haftpflichtigen (hier: des Wegehalters, dort des Gebäude- oder Werkbesitzers bzw. des Tierhalters) in Beziehung auf die Beschaffenheit einer ganz bestimmten Sache (hier: Weg, dort Gebäude oder sonstiges Werk bzw. Tier in Ansehung der diesem eigenen Verhaltensweise) anknüpft.Den durch die römisch drei. Teilnovelle aufgenommenen Regelungen der Paragraphen 1319 und 1320 ist die Regelung des neuen Paragraph 1319 a, der Gesetzestechnik nach insofern verwandt, als die Sonderregelung an das Verhalten des Haftpflichtigen (hier: des Wegehalters, dort des Gebäude- oder Werkbesitzers bzw. des Tierhalters) in Beziehung auf die Beschaffenheit einer ganz bestimmten Sache (hier: Weg, dort Gebäude oder sonstiges Werk bzw. Tier in Ansehung der diesem eigenen Verhaltensweise) anknüpft.
Soweit das Verhalten des Haftpflichtigen sich in einer in einem Sondertatbestand umschriebenen Weise als Schadensbedingung erweist, ist im Umfang der Sonderregelung die Anwendung der schadenersatzrechtlichen Grundnorm nach dem Grundsatz der Spezialität ausgeschlossen. Bei gleichzeitiger Verwirklichung zweier Sonderhaftungsregelungen läge dagegen Anspruchskonkurrenz vor (zB im Verhältnis zwischen § 1319 und § 1319a ABGB). Nur mit dieser - im anhängigen Rechtsstreit nicht aktuellen - Einschränkung ist der im Ausschußbericht S 3 (zu Art. I. Z 1 letzter Absatz) vertretenen Auffassung beizupflichten, daß § 1319a ABGB als Sonderbestimmung in ihrem Anwendungsbereich andere Haftungsregelungen ausschließe.Soweit das Verhalten des Haftpflichtigen sich in einer in einem Sondertatbestand umschriebenen Weise als Schadensbedingung erweist, ist im Umfang der Sonderregelung die Anwendung der schadenersatzrechtlichen Grundnorm nach dem Grundsatz der Spezialität ausgeschlossen. Bei gleichzeitiger Verwirklichung zweier Sonderhaftungsregelungen läge dagegen Anspruchskonkurrenz vor (zB im Verhältnis zwischen Paragraph 1319 und Paragraph 1319 a, ABGB). Nur mit dieser - im anhängigen Rechtsstreit nicht aktuellen - Einschränkung ist der im Ausschußbericht S 3 (zu "Art". römisch eins. Ziffer eins, letzter Absatz) vertretenen Auffassung beizupflichten, daß Paragraph 1319 a, ABGB als Sonderbestimmung in ihrem Anwendungsbereich andere Haftungsregelungen ausschließe.
Die wörtliche Auslegung des § 1319a ABGB gestattet keine Beschränkung seines Anwendungsbereiches auf die Schädigung bestimmter Personen. Die Gesetzesmaterialien enthalten allerdings keinen Hinweis darauf, daß als Regelungsgegenstand der Norm außer Schädigungen von Wegbenützern auch Schädigungen anderer Personen, insbesondere der Benützer von Anrainergrundstücken, bedacht worden wären. Die Interessenlage in Ansehung des Wegzustandes ist für einen Wegbenützer und einen Benützer von Weganrainergrundstücken typischerweise unterschiedlich zu veranschlagen. Denn für den Benützer eines Weganrainergrundes sind schädliche Auswirkungen, die vom Weggrund ausgehen, grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als solche von jedem beliebigen sonstigen Nachbargrund. Bei der Verteilung des Risikos, das von einem gefahrträchtigen Zustand eines Weges ausgeht, zwischen Wegehalter und Benützer eines Anrainergrundes steht das grundsätzlich rein passive Ausgesetztsein gegenüber den Einwirkungen vom Nachbargrund und damit der nachbarrechtliche Gesichtspunkt beherrschend im Vordergrund. Für den Wegbenützer dagegen ist der Zustand der als Verkehrsträger gewidmeten Landfläche ein Faktor der von ihm selbst gesteuerten Ortsveränderung. Bei der Verteilung des Risikos, das von einem gefahrträchtigen Zustand eines Weges ausgeht, zwischen Wegehalter und Wegbenützer herrscht dessen eigenständige Einflußmöglichkeit auf die Aktualisierung der Gefahr durch die Wahl und die Vornahme der Wegbenützung in kennzeichnender Weise vor.Die wörtliche Auslegung des Paragraph 1319 a, ABGB gestattet keine Beschränkung seines Anwendungsbereiches auf die Schädigung bestimmter Personen. Die Gesetzesmaterialien enthalten allerdings keinen Hinweis darauf, daß als Regelungsgegenstand der Norm außer Schädigungen von Wegbenützern auch Schädigungen anderer Personen, insbesondere der Benützer von Anrainergrundstücken, bedacht worden wären. Die Interessenlage in Ansehung des Wegzustandes ist für einen Wegbenützer und einen Benützer von Weganrainergrundstücken typischerweise unterschiedlich zu veranschlagen. Denn für den Benützer eines Weganrainergrundes sind schädliche Auswirkungen, die vom Weggrund ausgehen, grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als solche von jedem beliebigen sonstigen Nachbargrund. Bei der Verteilung des Risikos, das von einem gefahrträchtigen Zustand eines Weges ausgeht, zwischen Wegehalter und Benützer eines Anrainergrundes steht das grundsätzlich rein passive Ausgesetztsein gegenüber den Einwirkungen vom Nachbargrund und damit der nachbarrechtliche Gesichtspunkt beherrschend im Vordergrund. Für den Wegbenützer dagegen ist der Zustand der als Verkehrsträger gewidmeten Landfläche ein Faktor der von ihm selbst gesteuerten Ortsveränderung. Bei der Verteilung des Risikos, das von einem gefahrträchtigen Zustand eines Weges ausgeht, zwischen Wegehalter und Wegbenützer herrscht dessen eigenständige Einflußmöglichkeit auf die Aktualisierung der Gefahr durch die Wahl und die Vornahme der Wegbenützung in kennzeichnender Weise vor.
Dies rechtfertigt nach Ansicht des erkennenden Senates eine einschränkende Auslegung des § 1319a ABGB dahin, daß diese Regelung nur für Schädigungen von Wegbenützern gilt (vgl. dazu Posch JBl. 1977, 293). Bei der in der Entscheidung SZ 52/27 ausgesprochenen gegenteiligen Ansicht wurde zu den aufgezeigten, typischerweise unterschiedlichen, Interessenlagen der Benützer von Wegen einerseits und der Benützer von Weganrainergrunden andererseits nicht weiter Stellung genommen.Dies rechtfertigt nach Ansicht des erkennenden Senates eine einschränkende Auslegung des Paragraph 1319 a, ABGB dahin, daß diese Regelung nur für Schädigungen von Wegbenützern gilt vergleiche dazu Posch JBl. 1977, 293). Bei der in der Entscheidung SZ 52/27 ausgesprochenen gegenteiligen Ansicht wurde zu den aufgezeigten, typischerweise unterschiedlichen, Interessenlagen der Benützer von Wegen einerseits und der Benützer von Weganrainergrunden andererseits nicht weiter Stellung genommen.
Es ist daher der von beiden Parteien bekämpften rekursgerichtlichen Rechtsansicht beizutreten, daß die Haftung der beklagten Partei für die von der Klägerin behaupteten Schäden nicht nach der Sonderregelung des § 1319a ABGB zu beurteilen ist.Es ist daher der von beiden Parteien bekämpften rekursgerichtlichen Rechtsansicht beizutreten, daß die Haftung der beklagten Partei für die von der Klägerin behaupteten Schäden nicht nach der Sonderregelung des Paragraph 1319 a, ABGB zu beurteilen ist.
Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, zur Kausalität, zur Haftung des Straßenverwalters für das Verschulden der als seine Repräsentaten auftretenden Personen sowie zu den prozessualen Voraussetzungen des Zwischenurteiles treffen zu. Gegen sie bringen die Rekurswerber auch nichts vor.