Rechtssatz RS0030144
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030144
Entscheidungsdatum
06.11.2007
Rechtssatz
§ 1319 a Abs 1 erster Satz ABGB stellt nur darauf ab, ob jemand durch die mangelhafte Beschaffenheit eines Weges oder dessen Anlagen verletzt wird, ohne hervorzuheben, dass die Verletzung bei Benützung des Weges entstanden sein muss.Paragraph 1319, a Absatz eins, erster Satz ABGB stellt nur darauf ab, ob jemand durch die mangelhafte Beschaffenheit eines Weges oder dessen Anlagen verletzt wird, ohne hervorzuheben, dass die Verletzung bei Benützung des Weges entstanden sein muss.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 766/78
Entscheidungstext OGH 01.03.1979 7 Ob 766/78
Veröff: SZ 52/27
- 6 Ob 744/82
Entscheidungstext OGH 17.11.1982 6 Ob 744/82
Gegenteilig; Beisatz: Hier: Schädigung von Benützern eines Weganrainergrundes. (T1) Veröff: EvBl 1983/48 S 183 = SZ 55/179
- 10 Ob 27/07d
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 Ob 27/07d
Gegenteilig; Beisatz: §1319a ABGB gilt nur für die Haftung des Wegehalters gegenüber Benützern des Weges. Wer daher durch einen Weg (seine Anlagen, zB Stützmauern) geschädigt wird, ohne diesen zu benutzen, kann Ersatz nach den allgemeinen und besonderen Vorschriften, auch den nach §1319 ABGB verlangen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0030144
Dokumentnummer
JJR_19790301_OGH0002_0070OB00766_7800000_001