Aus der Begründung:
Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß für die Beurteilung der Schadenersatzpflicht der Beklagten die am 1. Jänner 1976 in Kraft getretene Sondernorm des § 1319a ABGB heranzuziehen sei, ist beizupflichten. Diese Gesetzesbestimmung regelt die Ersatzpflicht, wenn durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper verletzt oder eine Sache beschädigt wird, dahin, daß für den Ersatz des Schadens der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges Verantwortliche als Halter zu haften hat (§ 1319a Abs. 1 erster Satz ABGB). Zu einem Weg gehören aber auch die in seinem Zuge befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen, wie Brücken, Stützmauer, Feuermauern, Durchlässe, Gräben und Pflanzungen (§ 1319a Abs. 2 erster Satz ABGB).Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß für die Beurteilung der Schadenersatzpflicht der Beklagten die am 1. Jänner 1976 in Kraft getretene Sondernorm des Paragraph 1319 a, ABGB heranzuziehen sei, ist beizupflichten. Diese Gesetzesbestimmung regelt die Ersatzpflicht, wenn durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper verletzt oder eine Sache beschädigt wird, dahin, daß für den Ersatz des Schadens der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges Verantwortliche als Halter zu haften hat (Paragraph 1319 a, Absatz eins, erster Satz ABGB). Zu einem Weg gehören aber auch die in seinem Zuge befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen, wie Brücken, Stützmauer, Feuermauern, Durchlässe, Gräben und Pflanzungen (Paragraph 1319 a, Absatz 2, erster Satz ABGB).
Von entscheidender Bedeutung für die Haftungsfrage ist daher, ob die Stützmauer einen Teil des Zugangsweges zum Haus der Beklagten oder des zirka 50 cm höher gelegenen Ortschaftsweges bildet, sowie wer im Zeitpunkte des Sturzes der Rekurswerberin Halter der Stützmauer gewesen ist und daher die nötigen Vorkehrungen zum Schutze der Benützer des vorgenannten Ortschaftsweges (Anbringung eines Geländers) zu treffen hatte. Halter eines Weges (bzw. der zu diesem gehörigen Anlagen) ist, wer die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges bzw. der dazugehörigen Anlagen trägt und die Verfügungsgewalt hat, um die entsprechenden Maßnahmen zu setzen (856 BlgNR, XIII. GP, 7; 6 Ob 694/78). Das Erstgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Stützmauer im Zuge der Hebung des Niveaus des Ortschaftsweges oder von der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern bei einer Sanierung ihres Hauses errichtet worden ist und ob die Stützmauer auf öffentlichem Gut oder noch auf dem Grund der Beklagten steht. Wurde nämlich die Stützmauer vom Straßenerhalter errichtet, so wird, sofern nicht eine gegenteilige Vereinbarung erwiesen werden sollte, davon auszugehen sein, daß ihm auch die Verfügungsgewalt über die Stützmauer zukommt und er daher auch für die Kosten ihrer Erhaltung aufzukommen hat. Ohne Bedeutung für die Haltereigenschaft wäre es hingegen in diesem Falle, wenn die Beklagte Ausbesserungsarbeiten an der Stützmauer vorgenommen haben sollte, weil der Straßenerhalter seiner Instandhaltungspflicht tatsächlich nicht nachgekommen ist. Sollte hingegen die Stützmauer von den Voreigentümern des Hauses der Beklagten errichtet worden sein, so wird diese als ihre Halterin zu betrachten sein.Von entscheidender Bedeutung für die Haftungsfrage ist daher, ob die Stützmauer einen Teil des Zugangsweges zum Haus der Beklagten oder des zirka 50 cm höher gelegenen Ortschaftsweges bildet, sowie wer im Zeitpunkte des Sturzes der Rekurswerberin Halter der Stützmauer gewesen ist und daher die nötigen Vorkehrungen zum Schutze der Benützer des vorgenannten Ortschaftsweges (Anbringung eines Geländers) zu treffen hatte. Halter eines Weges (bzw. der zu diesem gehörigen Anlagen) ist, wer die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges bzw. der dazugehörigen Anlagen trägt und die Verfügungsgewalt hat, um die entsprechenden Maßnahmen zu setzen (856 BlgNR, römisch dreizehn. GP, 7; 6 Ob 694/78). Das Erstgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Stützmauer im Zuge der Hebung des Niveaus des Ortschaftsweges oder von der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern bei einer Sanierung ihres Hauses errichtet worden ist und ob die Stützmauer auf öffentlichem Gut oder noch auf dem Grund der Beklagten steht. Wurde nämlich die Stützmauer vom Straßenerhalter errichtet, so wird, sofern nicht eine gegenteilige Vereinbarung erwiesen werden sollte, davon auszugehen sein, daß ihm auch die Verfügungsgewalt über die Stützmauer zukommt und er daher auch für die Kosten ihrer Erhaltung aufzukommen hat. Ohne Bedeutung für die Haltereigenschaft wäre es hingegen in diesem Falle, wenn die Beklagte Ausbesserungsarbeiten an der Stützmauer vorgenommen haben sollte, weil der Straßenerhalter seiner Instandhaltungspflicht tatsächlich nicht nachgekommen ist. Sollte hingegen die Stützmauer von den Voreigentümern des Hauses der Beklagten errichtet worden sein, so wird diese als ihre Halterin zu betrachten sein.
Nicht ausschlaggebend ist hingegen, daß die Rekurswerberin nicht den Zugangsweg zum Haus der Beklagten benützt hat, sondern auf dem Ortschaftsweg gegangen ist. § 1319a Abs. 1 erster Satz ABGB ("wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges .....") stellt nämlich nur darauf ab, ob jemand durch die mangelhafte Beschaffenheit eines Weges oder dessen eingangs erwähnten Anlagen verletzt wird, ohne hervorzuheben, daß die Verletzung bei Benützung des Weges entstanden sein muß. Auch § 1319a Abs. 1 zweiter Satz ABGB spricht nicht für die von der Rekurswerberin angestrebte einschränkende Auslegung der Wegehaftung, weil diese Bestimmung nur einen Haftungsausschluß für den Fall einer unerlaubten oder widmungswidrigen Wegbenützung enthält.Nicht ausschlaggebend ist hingegen, daß die Rekurswerberin nicht den Zugangsweg zum Haus der Beklagten benützt hat, sondern auf dem Ortschaftsweg gegangen ist. Paragraph 1319 a, Absatz eins, erster Satz ABGB ("wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges .....") stellt nämlich nur darauf ab, ob jemand durch die mangelhafte Beschaffenheit eines Weges oder dessen eingangs erwähnten Anlagen verletzt wird, ohne hervorzuheben, daß die Verletzung bei Benützung des Weges entstanden sein muß. Auch Paragraph 1319 a, Absatz eins, zweiter Satz ABGB spricht nicht für die von der Rekurswerberin angestrebte einschränkende Auslegung der Wegehaftung, weil diese Bestimmung nur einen Haftungsausschluß für den Fall einer unerlaubten oder widmungswidrigen Wegbenützung enthält.
Das Erstgericht wird daher ergänzende Feststellungen im Sinne der vorangehenden Ausführungen zu treffen und hiebei zu beachten haben, daß die Rekurswerberin die Beweislast für die Haltereigenschaft der Beklagten hinsichtlich der Stützmauer trifft. Sollte das Erstgericht im zweiten Rechtsgang zum Ergebnis kommen, daß die Beklagte Halterin der Stützmauer ist, so wird deren Schadenersatzpflicht gegenüber der Rekurswerberin zu bejahen sein, wenn die Beklagte oder ihre Leute die mangelhafte Beschaffenheit der Stützmauer (Fehlen eines Geländers) vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben sollten (§ 1319a Abs. 3 ABGB). Ob der Zustand eines Weges (und der zu diesem gehörigen Anlagen) mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist (§ 1319a Abs. 2 zweiter Satz ABGB). Im Falle der Verneinung der Haltereigenschaft der Beklagten hinsichtlich der Stützmauer wird das Klagebegehren abzuweisen sein, weil die Rekurswerberin außer der Wegehaftung keine weiteren Haftungstatbestände geltend gemacht hat.Das Erstgericht wird daher ergänzende Feststellungen im Sinne der vorangehenden Ausführungen zu treffen und hiebei zu beachten haben, daß die Rekurswerberin die Beweislast für die Haltereigenschaft der Beklagten hinsichtlich der Stützmauer trifft. Sollte das Erstgericht im zweiten Rechtsgang zum Ergebnis kommen, daß die Beklagte Halterin der Stützmauer ist, so wird deren Schadenersatzpflicht gegenüber der Rekurswerberin zu bejahen sein, wenn die Beklagte oder ihre Leute die mangelhafte Beschaffenheit der Stützmauer (Fehlen eines Geländers) vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben sollten (Paragraph 1319 a, Absatz 3, ABGB). Ob der Zustand eines Weges (und der zu diesem gehörigen Anlagen) mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist (Paragraph 1319 a, Absatz 2, zweiter Satz ABGB). Im Falle der Verneinung der Haltereigenschaft der Beklagten hinsichtlich der Stützmauer wird das Klagebegehren abzuweisen sein, weil die Rekurswerberin außer der Wegehaftung keine weiteren Haftungstatbestände geltend gemacht hat.