Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt, diejenige des Klägers ist teilweise berechtigt.
I. Zur Revision der beklagten Partei, die eine gänzliche Abweisung der Klagebegehren anstrebt.römisch eins. Zur Revision der beklagten Partei, die eine gänzliche Abweisung der Klagebegehren anstrebt.
1. Öffentliche Straßen sind nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs behördlich genehmigten Anlagen nach § 364a ABGB zumindest gleichzuhalten (RIS-Justiz RS0010596; Eccher in KBB2 § 364a Rz 2). Der dem auf Enteignungsentschädigung verwandte Entschädigungsanspruch nach § 364a ABGB setzt ein Überschreiten des in § 364 Abs 2 ABGB genannten Maßes der Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks voraus. Es muss also die ortsübliche Benutzung des Grundstücks in einem das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitenden Umfang wesentlich beeinträchtigt sein.1. Öffentliche Straßen sind nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs behördlich genehmigten Anlagen nach Paragraph 364 a, ABGB zumindest gleichzuhalten (RIS-Justiz RS0010596; Eccher in KBB2 Paragraph 364 a, Rz 2). Der dem auf Enteignungsentschädigung verwandte Entschädigungsanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB setzt ein Überschreiten des in Paragraph 364, Absatz 2, ABGB genannten Maßes der Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks voraus. Es muss also die ortsübliche Benutzung des Grundstücks in einem das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitenden Umfang wesentlich beeinträchtigt sein.
Dass es für die Beurteilung der Ortsüblichkeit nicht auf die faktischen Verhältnisse in der ganzen politischen Gemeinde, sondern auf diejenigen in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften (hier Bundesstraße und Grundstück des Klägers) ankommt, wurde schon in der E 6 Ob 109/02a (= SZ 2002/85 = RdU 2002/59, 155 [zust Wagner] mwN) dargelegt. Wegen der Trennung des Ortsteils, in dem das Haus des Klägers liegt, vom Ortszentrum ist es hier unerheblich, in welcher Form die Streuung der Bundesstraße im Ortszentrum selbst erfolgte. Dagegen, dass die Vorinstanzen die Ortsüblichkeit nach jenem Ortsteil beurteilten, in dem das Haus des Klägers liegt, wendet sich die beklagte Partei in ihrer Revision nicht. Sie releviert lediglich, dass nach der E 3 Ob 534/90 (= SZ 63/133) eine unzulässige Immission nach § 364 Abs 2 ABGB und damit ein Ersatzanspruch nach § 364a ABGB nur dann gegeben wäre, wenn der Straßenerhalter das im Interesse der Sicherheit des Verkehrs nötige Maß der Salzstreuung überschreite. Solches sei aber nicht festgestellt worden, der Kläger habe dazu auch gar kein Vorbringen erstattet. Nach mehreren Urteilen österreichischer Gerichte sei der Straßenhalter geradezu verpflichtet, bei der winterdienstlichen Instandhaltung öffentlicher Straßen Auftaumittel zu verwenden, um einer Haftung bei Unfällen zu entgehen. Die ab dem Winter 2004/2005 erfolgte Umstellung auf reine Salzstreuung bedeute ausschließlich eine Verbesserung der Sicherheit für die Kraftfahrer. Dafür, dass der Straßenhalter bei der Salzstreuung das nötige Maß überschritten habe, sei der Kläger beweispflichtig, diesen Beweis habe er nicht erbracht. Tatsächlich sei seit vielen Jahren auch im Bereich der Liegenschaft des Klägers mit Salz gestreut worden. Es sei aber auch noch zu überdenken, ob nicht § 364 ABGB durch § 1319a ABGB für die Beurteilung derartiger winterdienstlicher Maßnahmen des Straßenerhalters aufgehoben worden sei. § 1319a sei sowohl das jüngere als auch das speziellere Gesetz. Dazu ist Folgendes auszuführen:Dass es für die Beurteilung der Ortsüblichkeit nicht auf die faktischen Verhältnisse in der ganzen politischen Gemeinde, sondern auf diejenigen in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften (hier Bundesstraße und Grundstück des Klägers) ankommt, wurde schon in der E 6 Ob 109/02a (= SZ 2002/85 = RdU 2002/59, 155 [zust Wagner] mwN) dargelegt. Wegen der Trennung des Ortsteils, in dem das Haus des Klägers liegt, vom Ortszentrum ist es hier unerheblich, in welcher Form die Streuung der Bundesstraße im Ortszentrum selbst erfolgte. Dagegen, dass die Vorinstanzen die Ortsüblichkeit nach jenem Ortsteil beurteilten, in dem das Haus des Klägers liegt, wendet sich die beklagte Partei in ihrer Revision nicht. Sie releviert lediglich, dass nach der E 3 Ob 534/90 (= SZ 63/133) eine unzulässige Immission nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB und damit ein Ersatzanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB nur dann gegeben wäre, wenn der Straßenerhalter das im Interesse der Sicherheit des Verkehrs nötige Maß der Salzstreuung überschreite. Solches sei aber nicht festgestellt worden, der Kläger habe dazu auch gar kein Vorbringen erstattet. Nach mehreren Urteilen österreichischer Gerichte sei der Straßenhalter geradezu verpflichtet, bei der winterdienstlichen Instandhaltung öffentlicher Straßen Auftaumittel zu verwenden, um einer Haftung bei Unfällen zu entgehen. Die ab dem Winter 2004 aus 2005, erfolgte Umstellung auf reine Salzstreuung bedeute ausschließlich eine Verbesserung der Sicherheit für die Kraftfahrer. Dafür, dass der Straßenhalter bei der Salzstreuung das nötige Maß überschritten habe, sei der Kläger beweispflichtig, diesen Beweis habe er nicht erbracht. Tatsächlich sei seit vielen Jahren auch im Bereich der Liegenschaft des Klägers mit Salz gestreut worden. Es sei aber auch noch zu überdenken, ob nicht Paragraph 364, ABGB durch Paragraph 1319 a, ABGB für die Beurteilung derartiger winterdienstlicher Maßnahmen des Straßenerhalters aufgehoben worden sei. Paragraph 1319 a, sei sowohl das jüngere als auch das speziellere Gesetz. Dazu ist Folgendes auszuführen:
2. Soweit sich die beklagte Partei auf eine materielle Derogation des § 364 ABGB durch die jüngere Bestimmung des § 1319a ABGB beruft, ist ihr zu erwidern, dass § 1319a ABGB über die Wegehalterhaftung eine Sonderregelung für die Schadenersatzpflicht des Wegehalters für „durch den mangelhaften Zustand eines Weges" verursachte Schäden von jedermann ist, während § 364 Abs 2 ABGB den Unterlassungsanspruch und § 364a ABGB den Ersatzanspruch nur des Grundeigentümers sowie anderer Nutzungsberechtigter der Nachbarliegenschaft einer anderen gegenüber (hier einer Straße) statuiert. Eine Mangelhaftigkeit der (hier) Straße ist keine Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach § 364a ABGB; umgekehrt hat § 1319a ABGB nichts mit von der Straße ausgehenden Immissionen zu tun. Die völlig unterschiedlichen und sich nicht überschneidenden Regelungsgegenstände schließen daher eine materielle Derogation aus, worauf die klagende Partei in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist.2. Soweit sich die beklagte Partei auf eine materielle Derogation des Paragraph 364, ABGB durch die jüngere Bestimmung des Paragraph 1319 a, ABGB beruft, ist ihr zu erwidern, dass Paragraph 1319 a, ABGB über die Wegehalterhaftung eine Sonderregelung für die Schadenersatzpflicht des Wegehalters für „durch den mangelhaften Zustand eines Weges" verursachte Schäden von jedermann ist, während Paragraph 364, Absatz 2, ABGB den Unterlassungsanspruch und Paragraph 364 a, ABGB den Ersatzanspruch nur des Grundeigentümers sowie anderer Nutzungsberechtigter der Nachbarliegenschaft einer anderen gegenüber (hier einer Straße) statuiert. Eine Mangelhaftigkeit der (hier) Straße ist keine Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB; umgekehrt hat Paragraph 1319 a, ABGB nichts mit von der Straße ausgehenden Immissionen zu tun. Die völlig unterschiedlichen und sich nicht überschneidenden Regelungsgegenstände schließen daher eine materielle Derogation aus, worauf die klagende Partei in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist.
3. Eine allfällige Judikaturdivergenz zwischen den schon zitierten E 3 Ob 534/90 und 6 Ob 109/02a ist hier nicht entscheidungswesentlich:
Zwar wurde in der erstgenannten Entscheidung ausgesprochen, dass keine nach § 364 Abs 2 ABGB unzulässige Immission vorliege, solange eine Straße nur in einer dem öffentlichen Interesse dienenden Weise angelegt, instand gehalten und betreut und dabei das nötige Maß nicht überschritten werde (gehaftet werde also nur für das „Übermaß" der Salzstreuung). Demgegenüber verneinte der 6. Senat in der E 6 Ob 109/02a, dass es bei der Beurteilung von Immissionen, die von öffentlichen Straßen ausgehen, auf das öffentliche Interesse ankomme. Es könne nur die Ortsüblichkeit der Salzstreuung entscheidend sein. Öffentliche Interessen seien kein Auslegungskriterium. Auf das „Übermaß" stellte schließlich auch die E 4 Ob 239/08p unter Zitierung beider Vorentscheidungen des 3. und des 6. Senats ab. Nur wenn man die E 3 Ob 534/90 strikt dahin auslegt, dass eine nicht übermäßige Salzstreuung immer, also schon ab dem ersten Einsatz des Salzes zulässig sei, liegt eine wesentliche Judikaturdivergenz vor. Gegen eine solche Interpretation spricht jedoch schon der Umstand, dass dabei der Begriff „ortsüblich" jede Bedeutung verloren hätte, eine Ansicht, die der 3. Senat aber aus zwei Gründen offenkundig nicht vertrat, einerseits weil er - worauf schon der 6. Senat hinwies - die Haftung auch bejahte, wenn „in unrichtiger Einschätzung der Verhältnisse statt des ebenso möglichen Streusplitts Salz gestreut wurde" und andererseits, dass seiner Entscheidung ganz offenkundig der Sachverhalt einer schon mehr als 15 Jahre vor der Klageeinbringung begonnenen Salzstreuung zugrundelag, diese also aus diesem Grund als ortsüblich angesehen werden konnte. Dann war es folgerichtig, nur das „Übermaß" der Salzstreuung als ortsunüblich zu qualifizieren und nur darauf eine nachbarrechtliche Haftung zu stützen. Auch wenn zur Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Immission ortsüblich wird, im Schrifttum und der Rechtsprechung ganz unterschiedliche Fristen angeführt werden a) für drei Jahre: 7 Ob 361/97g = SZ 70/251; 3 Ob 201/99a; Spielbüchler in Rummel, ABGB3 § 364 Rz 15; b) drei Jahre ablehnend: 5 Ob 65/03z; 3 Ob 591/87 = SZ 61/273; c) 30 Jahre: Kerschner in JBl 1993, 216 [217] und in Hanreich/Schwarzer, Umwelthaftung 46 f; Jabornegg in ÖJZ 1983, 365 [370 - 372]), ist dies hier nicht wesentlich, weil selbst bei der für den Kläger ungünstigsten Variante, die Salzstreuung, also die schadensstiftende Umstellung von Splittstreuung bzw gemischter Streuung auf ausschließliche Salzstreuung (wie in der E 6 Ob 109/02a) noch nicht länger als drei Jahre vor der Klageeinbringung erfolgte, also noch nicht ortsüblich geworden sein konnte. Diese Erwägungen gelten auch für die E 4 Ob 239/08p, bei der ohne Zweifel von einer bereits lange ortsüblich gewordenen Schneeräumung ausgegangen wurde, sodass der insofern andere Sachverhalt die Prüfung der Frage nach dem „Übermaß" der Schneeräumung erforderlich machte, während es im hier zu entscheidenden Fall im Wesentlichen auf die noch nicht ortsüblich gewordene Salzstreuung iSd E 6 Ob 109/02a ankommt.Zwar wurde in der erstgenannten Entscheidung ausgesprochen, dass keine nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB unzulässige Immission vorliege, solange eine Straße nur in einer dem öffentlichen Interesse dienenden Weise angelegt, instand gehalten und betreut und dabei das nötige Maß nicht überschritten werde (gehaftet werde also nur für das „Übermaß" der Salzstreuung). Demgegenüber verneinte der 6. Senat in der E 6 Ob 109/02a, dass es bei der Beurteilung von Immissionen, die von öffentlichen Straßen ausgehen, auf das öffentliche Interesse ankomme. Es könne nur die Ortsüblichkeit der Salzstreuung entscheidend sein. Öffentliche Interessen seien kein Auslegungskriterium. Auf das „Übermaß" stellte schließlich auch die E 4 Ob 239/08p unter Zitierung beider Vorentscheidungen des 3. und des 6. Senats ab. Nur wenn man die E 3 Ob 534/90 strikt dahin auslegt, dass eine nicht übermäßige Salzstreuung immer, also schon ab dem ersten Einsatz des Salzes zulässig sei, liegt eine wesentliche Judikaturdivergenz vor. Gegen eine solche Interpretation spricht jedoch schon der Umstand, dass dabei der Begriff „ortsüblich" jede Bedeutung verloren hätte, eine Ansicht, die der 3. Senat aber aus zwei Gründen offenkundig nicht vertrat, einerseits weil er - worauf schon der 6. Senat hinwies - die Haftung auch bejahte, wenn „in unrichtiger Einschätzung der Verhältnisse statt des ebenso möglichen Streusplitts Salz gestreut wurde" und andererseits, dass seiner Entscheidung ganz offenkundig der Sachverhalt einer schon mehr als 15 Jahre vor der Klageeinbringung begonnenen Salzstreuung zugrundelag, diese also aus diesem Grund als ortsüblich angesehen werden konnte. Dann war es folgerichtig, nur das „Übermaß" der Salzstreuung als ortsunüblich zu qualifizieren und nur darauf eine nachbarrechtliche Haftung zu stützen. Auch wenn zur Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Immission ortsüblich wird, im Schrifttum und der Rechtsprechung ganz unterschiedliche Fristen angeführt werden a) für drei Jahre: 7 Ob 361/97g = SZ 70/251; 3 Ob 201/99a; Spielbüchler in Rummel, ABGB3 Paragraph 364, Rz 15; b) drei Jahre ablehnend: 5 Ob 65/03z; 3 Ob 591/87 = SZ 61/273; c) 30 Jahre: Kerschner in JBl 1993, 216 [217] und in Hanreich/Schwarzer, Umwelthaftung 46 f; Jabornegg in ÖJZ 1983, 365 [370 - 372]), ist dies hier nicht wesentlich, weil selbst bei der für den Kläger ungünstigsten Variante, die Salzstreuung, also die schadensstiftende Umstellung von Splittstreuung bzw gemischter Streuung auf ausschließliche Salzstreuung (wie in der E 6 Ob 109/02a) noch nicht länger als drei Jahre vor der Klageeinbringung erfolgte, also noch nicht ortsüblich geworden sein konnte. Diese Erwägungen gelten auch für die E 4 Ob 239/08p, bei der ohne Zweifel von einer bereits lange ortsüblich gewordenen Schneeräumung ausgegangen wurde, sodass der insofern andere Sachverhalt die Prüfung der Frage nach dem „Übermaß" der Schneeräumung erforderlich machte, während es im hier zu entscheidenden Fall im Wesentlichen auf die noch nicht ortsüblich gewordene Salzstreuung iSd E 6 Ob 109/02a ankommt.
4. Nach überwiegender hM trifft den beklagten, störenden Nachbarn die Beweislast über die Ortsüblichkeit der Immission. Der Kläger hat nur sein Eigentum und den Eingriff zu beweisen (RIS-Justiz RS0010474; Oberhammer in Schwimann ABGB3 § 364 Rz 22; Kisslinger, Gefährdungshaftung im Nachbarrecht 46; Kerschner in Hanreich/Schwarzer, Umwelthaftung 47):4. Nach überwiegender hM trifft den beklagten, störenden Nachbarn die Beweislast über die Ortsüblichkeit der Immission. Der Kläger hat nur sein Eigentum und den Eingriff zu beweisen (RIS-Justiz RS0010474; Oberhammer in Schwimann ABGB3 Paragraph 364, Rz 22; Kisslinger, Gefährdungshaftung im Nachbarrecht 46; Kerschner in Hanreich/Schwarzer, Umwelthaftung 47):
Die Negativfeststellung (S 8 der erstgerichtlichen Urteilsausfertigung: „nicht festgestellt werden kann, ob konkret im Bereich der Engstelle beim T*****häusl seitens der Straßenmeisterei auch schon vor dem Winter 2004/2005 immer wieder Salz gestreut wurde ...") geht zu Lasten der beklagten Partei. Der Kläger hat bewiesen, dass ihm ein Schaden durch die Salzstreuung entstand. Fest steht, dass (erst) 2004/2005 auf gänzliche Salzstreuung umgestellt wurde. Der Kläger hat daher den Schaden und seine Ursache erwiesen. Dass eine weitere Ursache mitverantwortlich wäre (nämlich der Umstand, dass bereits 2003/2004 auch im Bereich der Engstelle des Hauses des Klägers Salz gestreut wurde), steht nicht fest, wobei der zitierten Negativfeststellung auch das Vorbringen des Klägers über die in der Vergangenheit erfolgte teilweise Umstellung auf Salzstreuung nicht entgegensteht, weil eben gerade nicht feststeht, ob im relevanten örtlichen Bereich (Haus des Klägers) schon vor 2004/2005 Salz gestreut wurde und der Kläger das auch nicht behauptete. Sowohl in der Rechtsrüge der Berufung (S 8 ON 28), als auch in der Revision (S 4) entfernt sich die beklagte Partei von den erstgerichtlichen Feststellungen, wenn sie behauptet, „es sei zwingend davon auszugehen, dass auch im Bereich der klägerischen Liegenschaft vor 2004 durch viele Jahre Salz gestreut wurde".Die Negativfeststellung (S 8 der erstgerichtlichen Urteilsausfertigung: „nicht festgestellt werden kann, ob konkret im Bereich der Engstelle beim T*****häusl seitens der Straßenmeisterei auch schon vor dem Winter 2004 aus 2005, immer wieder Salz gestreut wurde ...") geht zu Lasten der beklagten Partei. Der Kläger hat bewiesen, dass ihm ein Schaden durch die Salzstreuung entstand. Fest steht, dass (erst) 2004 aus 2005, auf gänzliche Salzstreuung umgestellt wurde. Der Kläger hat daher den Schaden und seine Ursache erwiesen. Dass eine weitere Ursache mitverantwortlich wäre (nämlich der Umstand, dass bereits 2003 aus 2004, auch im Bereich der Engstelle des Hauses des Klägers Salz gestreut wurde), steht nicht fest, wobei der zitierten Negativfeststellung auch das Vorbringen des Klägers über die in der Vergangenheit erfolgte teilweise Umstellung auf Salzstreuung nicht entgegensteht, weil eben gerade nicht feststeht, ob im relevanten örtlichen Bereich (Haus des Klägers) schon vor 2004 aus 2005, Salz gestreut wurde und der Kläger das auch nicht behauptete. Sowohl in der Rechtsrüge der Berufung (S 8 ON 28), als auch in der Revision (S 4) entfernt sich die beklagte Partei von den erstgerichtlichen Feststellungen, wenn sie behauptet, „es sei zwingend davon auszugehen, dass auch im Bereich der klägerischen Liegenschaft vor 2004 durch viele Jahre Salz gestreut wurde".
Die Revision der beklagten Partei ist daher nicht berechtigt.
II. Zur Revision des Klägers:römisch zwei. Zur Revision des Klägers:
1. Das auf Ersatz der Sanierungskosten gerichtete Zahlungsbegehren ist berechtigt:
a) Im Ergebnis wendet sich der Kläger zu Recht gegen die Auffassung des Gerichts zweiter Instanz, es sei bei seinem Schadenersatzanspruch ein Abzug „neu für alt" zu berücksichtigen. Dieses trennte nicht klar zwischen der Frage des vom beklagten Land schon in erster Instanz erhobenen Einwands und der Frage, ob der Ersatzberechtigte nach § 364a ABGB auch verlangen kann, dass ihm die Kosten von Baumaßnahmen ersetzt werden, wodurch die beschädigte Sache (nicht nur wegen der verlängerten Lebensdauer) in einen besseren Zustand versetzt würde, als er vor der Schädigung bestand. Zu Unrecht vermeint allerdings der Kläger, es sei grundsätzlich verfehlt schadenersatzrechtliche Grundsätze auf den Anspruch nach § 364a ABGB anzuwenden. Da das Gesetz keine näheren Regelungen trifft, ist es gerechtfertigt und zweckmäßig, Grundsätze des Schadenersatzrechts analog anzuwenden. Das entspricht auch schon der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (ausführlich 10 Ob 113/98k = ecolex 1999, 86 mwN). Abweichend vom Schadenersatzrecht im Allgemeinen wurde von der Judikatur bisher lediglich entschieden, dass es nach § 364a ABGB nicht auf ein Verschulden des Ersatzpflichtigen ankommt (RIS-Justiz RS0010691) und dass der Ausgleichsanspruch zur vollen Schadloshaltung verpflichtet (RIS-Justiz RS0037927). Dem Gesetz kann nicht entnommen bzw unterstellt werden, im Bereich der Haftung nach § 364a ABGB sei entgegen allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts mehr zu ersetzen als nach § 1323 erster Satz ABGB, wonach primär die Zurückversetzung in den vorigen Stand geschuldet wird oder mangels Tunlichkeit der Ersatz des Schätzwerts.a) Im Ergebnis wendet sich der Kläger zu Recht gegen die Auffassung des Gerichts zweiter Instanz, es sei bei seinem Schadenersatzanspruch ein Abzug „neu für alt" zu berücksichtigen. Dieses trennte nicht klar zwischen der Frage des vom beklagten Land schon in erster Instanz erhobenen Einwands und der Frage, ob der Ersatzberechtigte nach Paragraph 364 a, ABGB auch verlangen kann, dass ihm die Kosten von Baumaßnahmen ersetzt werden, wodurch die beschädigte Sache (nicht nur wegen der verlängerten Lebensdauer) in einen besseren Zustand versetzt würde, als er vor der Schädigung bestand. Zu Unrecht vermeint allerdings der Kläger, es sei grundsätzlich verfehlt schadenersatzrechtliche Grundsätze auf den Anspruch nach Paragraph 364 a, ABGB anzuwenden. Da das Gesetz keine näheren Regelungen trifft, ist es gerechtfertigt und zweckmäßig, Grundsätze des Schadenersatzrechts analog anzuwenden. Das entspricht auch schon der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (ausführlich 10 Ob 113/98k = ecolex 1999, 86 mwN). Abweichend vom Schadenersatzrecht im Allgemeinen wurde von der Judikatur bisher lediglich entschieden, dass es nach Paragraph 364 a, ABGB nicht auf ein Verschulden des Ersatzpflichtigen ankommt (RIS-Justiz RS0010691) und dass der Ausgleichsanspruch zur vollen Schadloshaltung verpflichtet (RIS-Justiz RS0037927). Dem Gesetz kann nicht entnommen bzw unterstellt werden, im Bereich der Haftung nach Paragraph 364 a, ABGB sei entgegen allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts mehr zu ersetzen als nach Paragraph 1323, erster Satz ABGB, wonach primär die Zurückversetzung in den vorigen Stand geschuldet wird oder mangels Tunlichkeit der Ersatz des Schätzwerts.
Schon zu 1 Ob 814/81 = SZ 55/28 wurde zu einem Ausgleichsanspruch analog § 364a ABGB entschieden, dass dann, wenn die notwendige Reparatur nicht nur den vor der Schädigung bestandenen Zustand wieder herstellt, sondern über die Naturalerstellung hinaus eine Verbesserung des Hauses herbeiführt, der Schaden nicht in der vollen Höhe der Reparaturkosten besteht, sondern nur in der Differenz zwischen dem auch ohne das Schadensereignis verminderten Verkehrswert und dem durch das schädigende Ereignis noch weiter verminderten Verkehrswert (ebenso weitere Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0010494). Überhaupt ist es ein Grundsatz des Schadenersatzrechts, dass der Geschädigte nur Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens hat, aber durch die Ersatzleistung weder schlechter noch besser als vor dem Schadensereignis gestellt werden darf (10 Ob 31/00g = ecolex 2001, 604 [Helmich]).Schon zu 1 Ob 814/81 = SZ 55/28 wurde zu einem Ausgleichsanspruch analog Paragraph 364 a, ABGB entschieden, dass dann, wenn die notwendige Reparatur nicht nur den vor der Schädigung bestandenen Zustand wieder herstellt, sondern über die Naturalerstellung hinaus eine Verbesserung des Hauses herbeiführt, der Schaden nicht in der vollen Höhe der Reparaturkosten besteht, sondern nur in der Differenz zwischen dem auch ohne das Schadensereignis verminderten Verkehrswert und dem durch das schädigende Ereignis noch weiter verminderten Verkehrswert (ebenso weitere Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0010494). Überhaupt ist es ein Grundsatz des Schadenersatzrechts, dass der Geschädigte nur Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens hat, aber durch die Ersatzleistung weder schlechter noch besser als vor dem Schadensereignis gestellt werden darf (10 Ob 31/00g = ecolex 2001, 604 [Helmich]).
b) Den eingewendeten Abzug „neu für alt" hat die behauptungs- und beweispflichtige beklagte Partei aber überhaupt nicht näher ausgeführt und substantiiert. Dass der Kläger durch die begehrte, dem Gutachten des Sachverständigen folgende Art der Schadensbehebung auch noch bereichert würde, fehlt jegliches Vorbringen. Wenn sich eine Bereicherung nämlich nicht von selbst versteht, müsste der Schädiger nähere Gründe dafür angeben, weshalb er einen Abzug „neu für alt" fordert (2 Ob 159/98s), er trägt die Behauptungs- und Beweislast für eine mit der notwendigen Reparatur verbundene Werterhöhung der Sache (9 Ob 415/97p).
c) Berücksichtigt man das mangelnde Vorbringen der beklagten Partei und den Umstand, dass von einer den Kläger bereichernden „Verbesserung" nach den bisherigen Feststellungen nicht auszugehen ist, weil er nach diesen Feststellungen eine Fassadensanierung in der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Art braucht, um den Zustand samt Lebensdauer der Fassade bei nicht ausschließlicher Salzstreuung zu erreichen, ist der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichts in Ansehung der zu ermittelnden Verkehrswerte entbehrlich. Für die Notwendigkeit der „besseren" Fassadensanierung spricht illustrativ schon der erstinstanzliche Einwand der beklagten Partei über eine Schadensminderungspflicht des Klägers. Die Bejahung einer solchen führte aber zum nicht begründbaren Ergebnis, der Kläger müsste den durch die Salzimmissionen verursachten Schäden teilweise selbst tragen, also ein Sonderopfer bringen.
Die Stattgebung des Leistungsbegehrens durch das Erstgericht ist daher wiederherzustellen.
2. Hingegen erfolgte die Abweisung des Feststellungsbegehrens aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zu Recht:
Abgesehen von der verfehlten Fassung des Feststellungsbegehrens (keine Einschränkung auf künftige Schäden: Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO3 § 228 Rz 5 mwN) vermeint der Kläger, er könne alle künftigen Schäden seines Hauses aus einem einzigen „Ereignis" ableiten, das er offenbar mit der „Umstellung auf ausschließliche Salzstreuung" gleichsetzt. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Feststellung einer Haftung für künftige Schäden käme grundsätzlich dann in Frage, wenn derartige Schäden aufgrund der bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz geschehenen Immissionen noch denkbar bzw nicht auszuschließen wären. Davon ist hier aber keine Rede. In Wahrheit geht es dem Kläger darum, eine Haftung der beklagten Partei für künftige Immissionen festzuschreiben. Dabei übersieht er nicht nur, dass sich einerseits die „Ortsüblichkeit der Salzstreuung" zu seinen Ungunsten ändern könnte, weshalb für weitere Schädigungen aus der ortsüblichen Salzstreuung ohnehin nicht zu haften wäre. Auch das Argument drohender Verjährung trifft nicht zu. Die Verjährung von nur möglichen weiteren Ausgleichsansprüchen aufgrund von zukünftigen Immissionen ist nicht möglich (vgl dazu zutreffend Oberhammer aaO § 364a Rz 10). Schließlich kommt es für die Frage der Ortsüblichkeit auf den Zeitpunkt der Beurteilung an (RIS-Justiz RS0010554), bei künftigen Immissionen auf deren Beurteilung in der ungewissen Zukunft.Abgesehen von der verfehlten Fassung des Feststellungsbegehrens (keine Einschränkung auf künftige Schäden: Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO3 Paragraph 228, Rz 5 mwN) vermeint der Kläger, er könne alle künftigen Schäden seines Hauses aus einem einzigen „Ereignis" ableiten, das er offenbar mit der „Umstellung auf ausschließliche Salzstreuung" gleichsetzt. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Feststellung einer Haftung für künftige Schäden käme grundsätzlich dann in Frage, wenn derartige Schäden aufgrund der bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz geschehenen Immissionen noch denkbar bzw nicht auszuschließen wären. Davon ist hier aber keine Rede. In Wahrheit geht es dem Kläger darum, eine Haftung der beklagten Partei für künftige Immissionen festzuschreiben. Dabei übersieht er nicht nur, dass sich einerseits die „Ortsüblichkeit der Salzstreuung" zu seinen Ungunsten ändern könnte, weshalb für weitere Schädigungen aus der ortsüblichen Salzstreuung ohnehin nicht zu haften wäre. Auch das Argument drohender Verjährung trifft nicht zu. Die Verjährung von nur möglichen weiteren Ausgleichsansprüchen aufgrund von zukünftigen Immissionen ist nicht möglich vergleiche dazu zutreffend Oberhammer aaO Paragraph 364 a, Rz 10). Schließlich kommt es für die Frage der Ortsüblichkeit auf den Zeitpunkt der Beurteilung an (RIS-Justiz RS0010554), bei künftigen Immissionen auf deren Beurteilung in der ungewissen Zukunft.
Einer weiteren Begründung zu diesem Punkt bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung zu diesem Punkt bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 und im Rechtsmittelverfahren auch auf § 41 und § 50 ZPO. Ausgehend von der Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger mit 10.000 EUR obsiegte er in erster Instanz etwa zur Hälfte. Dies führt zur gegenseitigen Aufhebung der Rechtsanwaltskosten und zur Ersatzpflicht für je die Hälfte der gegnerischen (sehr unterschiedlichen) Barauslagen. Mit ihrer Berufung war die beklagte Partei etwa zur Hälfte erfolgreich, weshalb ihr auch 50 % der Pauschalgebühr zuzusprechen sind. Im Übrigen erfolgt wiederum Kostenaufhebung. Im Revisionsverfahren siegte dagegen der Kläger mit seiner Revision zur Hälfte, während die beklagte Partei erfolglos blieb. Somit steht dem Kläger der Ersatz der halben Pauschalgebühr für seine Revision und der der Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu. Saldiert ergibt sich der im Spruch genannte Betrag.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins und im Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO. Ausgehend von der Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger mit 10.000 EUR obsiegte er in erster Instanz etwa zur Hälfte. Dies führt zur gegenseitigen Aufhebung der Rechtsanwaltskosten und zur Ersatzpflicht für je die Hälfte der gegnerischen (sehr unterschiedlichen) Barauslagen. Mit ihrer Berufung war die beklagte Partei etwa zur Hälfte erfolgreich, weshalb ihr auch 50 % der Pauschalgebühr zuzusprechen sind. Im Übrigen erfolgt wiederum Kostenaufhebung. Im Revisionsverfahren siegte dagegen der Kläger mit seiner Revision zur Hälfte, während die beklagte Partei erfolglos blieb. Somit steht dem Kläger der Ersatz der halben Pauschalgebühr für seine Revision und der der Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu. Saldiert ergibt sich der im Spruch genannte Betrag.