Entscheidungsgründe:
Zur Vorgeschichte wird auf den im ersten Rechtsgang gefaßten Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofs vom 8.2.1996, 2 Ob 516/96, verwiesen. Im zweiten Rechtsgang schränkte die Klägerin das Klagebegehren um S 30.000,-- (welchen Betrag die Behebung des Kanalschadens unter der Terrasse gekostet hätte) und um das Feststellungsbegehren ein und dehnte es um S 2.112,-- (Zaunschaden) auf zuletzt S 76.872,-- sA aus. Die Beklagte wendete zusätzlich Verletzungen der Schadensminderungspflicht ein.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte im zweiten Rechtsgang zur Zahlung von S 74.760,-- sA und wies das Mehrbegehren von S 2.112,-- sA (unbekämpft) ab. Es stellte unter anderem fest, daß die 1994 abgeschlossene Neuherstellung des Kanalanschlusses S 104.760,-- kostete, während die 1987 vorgesehene Reparatur rund S 30.000,-- gekostet hätte. Umstände, aus denen sich eine Verletzung der Schadensminderungspflicht ergeben könnte, wurden nicht festgestellt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Rechtsnachfolger der Beklagten im Eigentum der strittigen Liegenschaft habe gutgläubig lastenfrei erworben und wäre damit berechtigt gewesen, die gänzliche Entfernung des Abwasserkanals zu fordern. Die Klägerin hätte keine Möglichkeit, ihr Leitungsrecht gegen diesen Rechtsnachfolger durchzusetzen. Die Beklagte hätte aber die Verpflichtung gehabt, dieses außerbücherliche Dienstbarkeitsrecht auf ihren Rechtsnachfolger zu überbinden. Damit hafte die Beklagte der Klägerin für den dadurch eingetretenen Schaden. Die Klägerin wäre jedenfalls gezwungen gewesen, den Kanal an die Grundstücksgrenze zu verlegen, auch dann, wenn der ursprüngliche Kanal unbeschädigt geblieben wäre. Eine Neuverlegung an die Grundstücksgrenze wäre daher unabhängig von einer Beschädigung des alten Leitungsstranges jedenfalls erforderlich gewesen, sodaß dieser Schaden aufgrund der Unterlassung der Beklagten eingetreten sei. Damit hätte die Klägerin Anspruch auf Ersatz der gesamten Neuverlegungskosten, weshalb dem Klagebegehren stattzugeben sei, weil die Klägerin ohnedies die seinerzeit entstandenen Reparaturkosten von rund S 30.000,-- in Abzug gebracht habe. Aus denselben Überlegungen habe sich die Klägerin auch keinen Abzug "neu für alt" anrechnen zu lassen. Hingegen sei der Schaden am Zaun von der Beklagten weder verursacht noch verschuldet worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge, hob das erstgerichtliche Urteil in seinem stattgebenden Teil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs gegen diesen Aufhebungsbeschluß zulässig sei (weil es möglicherweise von der im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vorgegebenen Berechnungsart abgewichen sei) und führte unter anderem folgendes aus:
Die schädigende Handlung der Beklagten liege in der unterlassenen Information des Liegenschaftskäufers über das auf ihrer Liegenschaft bestehende Leitungsrecht. Bei den vorliegenden Umständen sei zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sei gemäß den §§ 1323, 1324, 1331 ABGB neben dem positiven Schaden auch der entgangene Gewinn zu ersetzen. Darin werde nach herrschender Auffassung die Anordnung gesehen, daß dem Geschädigten der gesamte subjektiv zu berechnende Schaden, das Interesse, zu ersetzen sei. Es müßten also sämtliche Auswirkungen des haftbar machenden Ereignisses auf das Vermögen des Geschädigten geprüft werden, wobei die subjektiven Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Berechnet werde das Interesse nach der Differenztheorie: die Differenz zwischen dem Betrag des Vermögens des Geschädigten, wie es ohne das schädigende Ereignis bestünde, und dem Vermögensstand, der tatsächlich gegeben sei.Die schädigende Handlung der Beklagten liege in der unterlassenen Information des Liegenschaftskäufers über das auf ihrer Liegenschaft bestehende Leitungsrecht. Bei den vorliegenden Umständen sei zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sei gemäß den Paragraphen 1323, 1324, 1331, ABGB neben dem positiven Schaden auch der entgangene Gewinn zu ersetzen. Darin werde nach herrschender Auffassung die Anordnung gesehen, daß dem Geschädigten der gesamte subjektiv zu berechnende Schaden, das Interesse, zu ersetzen sei. Es müßten also sämtliche Auswirkungen des haftbar machenden Ereignisses auf das Vermögen des Geschädigten geprüft werden, wobei die subjektiven Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Berechnet werde das Interesse nach der Differenztheorie: die Differenz zwischen dem Betrag des Vermögens des Geschädigten, wie es ohne das schädigende Ereignis bestünde, und dem Vermögensstand, der tatsächlich gegeben sei.
Werde nun eine gebrauchte Sache zerstört und sei dafür Schadenersatz zu leisten, so sei beim Interesseersatz von dem Wert auszugehen, den die Sache gerade für den Geschädigten hatte. Es sei daher in der Regel der Gebrauchswert zugrundezulegen. Mit diesem Betrag könne sich der Geschädigte aber naturgemäß nur eine gebrauchte Sache beschaffen. Sei der Ankauf einer entsprechenden gebrauchten Sache unmöglich oder nicht zumutbar, so könne der Geschädigte den Schaden nur durch Anschaffung einer neuen Sache beheben. Dafür reiche jedoch der dem Gebrauchswert entsprechende Betrag nicht aus. Wollte man aber deshalb den Wiederbeschaffungspreis einer neuen Sache als Ersatz festlegen, so würde der Geschädigte bereichert werden, weil er nun anstelle des abgenützten einen neuen Gegenstand hätte.
Grundsätzlich solle der Geschädigte durch die Ersatzleistung in eine solche Vermögenslage versetzt werden, die dem Zustand ohne schädigendes Ereignis möglichst entspreche. Vermieden werden solle einerseits eine Bereicherung des Geschädigten, andererseits, daß der Geschädigte einen Teil des Schadens selbst tragen müsse. Habe die nunmehr beschädigte Sache dem Gebrauch gedient, so sei zu unterscheiden: Könne statt der zerstörten gebrauchten Sache eine entsprechende gebrauchte Sache wiederbeschafft werden und sei dies zumutbar, so sei dieser Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen. Sei die Anschaffung einer gebrauchten Sache als Ersatz nicht möglich oder nicht zumutbar, so müsse vom Gebrauchswert ausgegangen werden, der sich nach Gebrauchsdauer und der noch möglichen Dauer der Benützbarkeit richte. Dazuzuschlagen seien dann noch die Kosten, die durch die vorzeitige Anschaffung einer neuen Sache entstünden.
Unter Zugrundelegung dieser Prinzipien werde daher zur Schadensermittlung zunächst festzustellen sein, welchen Verkehrswert die alte Kanalleitung im beschädigten Zustand (Ereignis aus dem Jahr 1987) für die Klägerin gehabt habe, ohne daß der Aufwand zu ermitteln sei, der erforderlich gewesen wäre, diesen eingebrochenen Kanal zu reparieren. Das schädigende Ereignis liege nämlich darin, daß der Klägerin überhaupt kein Kanal mehr zur Verfügung gestanden sei, zumal ja der Rechtsnachfolger der Beklagten im Eigentum der belasteten Liegenschaft einerseits die Reparatur nicht geduldet habe (nicht dulden habe müssen) und andererseits darauf bestanden habe, daß über die ursprüngliche Trasse kein Kanal mehr geführt werde.
Um also nach der Differenzmethode den Schadensbetrag beziffern zu können, werde der Gebrauchswert der alten beschädigten Kanalleitung zu ermitteln sein. Dieser richte sich nach Gebrauchsdauer und der noch möglichen Dauer der Benützbarkeit, wobei eine Bezifferung des Werts bei einem Gegenstand wie einer Kanalleitung, der kein Verkehrswert zugeordnet werden könne, wohl nur unter Heranziehung der erforderlichen Neuherstellungskosten möglich sein werde. Diesbezüglich werde ein angemessener Abzug von den Kosten einer Neuherstellung auf der alten Trasse vorzunehmen sein, wobei diese Bestimmung derzeit noch nicht möglich sei, zumal die Beklagte diesbezüglich auch die Einholung eines Sachbefundes aus dem Bauwesen beantragt habe, welchem Antrag das Erstgericht nicht nachgekommen sei. Festzuhalten sei, daß die von der Klägerin aufgewandten Kosten der Neuverlegung der Kanalleitung insoweit zur Gänze zustünden, als sie die Strecke betreffen, die gegenüber dem alten Leitungsverlauf zusätzlich habe geführt werden müssen. Die neue Trassenführung sei nämlich allein durch die schädigende und nicht verjährte Handlung der Beklagten verursacht und verschuldet worden.
Im fortgesetzten Verfahren werde also zusammengefaßt durch Einholung eines entsprechenden Sachbefundes aus dem Bauwesen zu ermitteln sein, welchen Wert die Kanalleitung im beschädigten Zustand für die Klägerin gehabt habe, und zwar in der Form, daß ausgehend von den Kosten einer Neuverlegung des Kanals auf der alten Trasse ein Anteil bestimmt werde, der Gebrauchsdauer und noch mögliche Dauer der Benützbarkeit des alten Kanals im Hinblick darauf, daß die Klägerin selbst noch hätte Kosten aufwenden müssen, um diesen alten Kanal überhaupt benützbar zu machen, berücksichtige. Außerdem werde der Sachverständige zu erheben haben, welcher Anteil der tatsächlich aufgewendeten Kosten der Neuverlegung des Kanals auf der nunmehrigen Trasse zusätzlich entstanden seien, weil die alte Trassenführung nicht mehr gewählt werden konnte. Dies werde durch Gegenüberstellung der Kosten einer Neuverlegung auf der alten Trasse mit den tatsächlichen Kosten des neu verlegten Kanals vorzunehmen sein.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich der "Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO" der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte "Urteil" im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern.Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich der "Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO" der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte "Urteil" im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rechtsmittelbeantwortung, das Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen und hilfsweise es abzuweisen.