Der Rekurs ist nicht gerechtfertigt.
Die Rekurswerberin vertritt den Standpunkt, vorliegendenfalls sei kein Unfallsgeschehen im Sinne des § 1 EKHG gegeben und ein nachbarrechtlicher Anspruch im Hinblick auf die Bestimmungen des § 364 a ABGB und § 10 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 zu verneinen, darüber hinaus müsse die Klage aber auch wegen Unschlüssigkeit zurückgewiesen werden. Das Beiseiteschieben des Schnees auf die angrenzenden Grundstücke durch die Schneeräumfahrzeuge erfolge zwar bei deren Betrieb, stelle jedoch eine für Schneeräumgeräte typische Tätigkeit und keinen Unfall dar. Eine Haftung gemäß § 364 a ABGB käme nicht in Frage, weil nach § 10 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 der Besitzer eines an die Straße angrenzenden Grundstückes verpflichtet sei, den Abfluß des Wassers auf seinen Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Durch die Ablagerung des beiseite geschobenen Schnees auf dem Anrainergrundstück entstehe unmittelbar noch kein Schaden, hinsichtlich der durch Schmelz- und Sickerwässer in der Folge entstehenden Schäden schließe die letztgenannte Gesetzesstelle aber eine Haftung der beklagten Partei aus.Die Rekurswerberin vertritt den Standpunkt, vorliegendenfalls sei kein Unfallsgeschehen im Sinne des Paragraph eins, EKHG gegeben und ein nachbarrechtlicher Anspruch im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 364, a ABGB und Paragraph 10, Salzburger Landesstraßengesetz 1972 zu verneinen, darüber hinaus müsse die Klage aber auch wegen Unschlüssigkeit zurückgewiesen werden. Das Beiseiteschieben des Schnees auf die angrenzenden Grundstücke durch die Schneeräumfahrzeuge erfolge zwar bei deren Betrieb, stelle jedoch eine für Schneeräumgeräte typische Tätigkeit und keinen Unfall dar. Eine Haftung gemäß Paragraph 364, a ABGB käme nicht in Frage, weil nach Paragraph 10, des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 der Besitzer eines an die Straße angrenzenden Grundstückes verpflichtet sei, den Abfluß des Wassers auf seinen Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Durch die Ablagerung des beiseite geschobenen Schnees auf dem Anrainergrundstück entstehe unmittelbar noch kein Schaden, hinsichtlich der durch Schmelz- und Sickerwässer in der Folge entstehenden Schäden schließe die letztgenannte Gesetzesstelle aber eine Haftung der beklagten Partei aus.
Diesen Ausführungen kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Grundsätzlich ist zunächst auf die ständige Judikatur zu verweisen, wonach ein Klagsanspruch nicht rechtlich qualifiziert sondern nur durch das Vorbringen der erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen derart umschrieben werden muß, daß er bei Berücksichtigung dieser Tatsachen substantiiert und begründet erscheint. Ein bestimmter Rechtsgrund muß also nicht angegeben werden, das Gericht hat den vorgetragenen Sachverhalt selbst nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Das bloße Zitieren bestimmter Gesetzesstellen kann allerdings das erforderliche Vorbringen der rechtserzeugenden Tatsachen nicht ersetzen. Nur wenn die klagende Partei sich ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund festgelegt hat ist das Gericht daran gebunden. In Schadenersatzklagen ist kurz und vollständig anzugeben, aus welchen Tatsachen das haftungsbegründende Verhalten abgeleitet wird, die Prüfung des Verschuldens hat sich auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken, auf die der Kläger das Verschulden gestützt hat (8 Ob 132,133/79, 8 Ob 68/84 ua).
Vorliegendenfalls hat der Kläger erklärt, seinen Anspruch aus allen in Frage kommenden Rechtsgründen abzuleiten, insbesondere aus § 20 StVO 1960 und aus § 364 ABGB. Über Anleitung hat er ein näheres Vorbringen im Sinne eines auf § 1315 ABGB gestützten Schadenersatzbegehrens abgelehnt. Schon mangels der erforderlichen Behauptungen einer Untüchtigkeit der, allenfalls auch gegen § 20 StVO 1960 verstoßenden, Besorgungsgehilfen bzw. eines Verschuldens der beklagten Partei wegen einer in den Wintermonaten der Jahre 1980/81 und 1981/82 von ihren die Straßenräumung beaufsichtigenden leitenden Organen erfolgten Vernachlässigung einer Überwachungspflicht gegenüber den Besorgungsgehilfen (siehe SZ 51/80 = JBl 1980, 482 mit Glosse von Ostheim; SZ 54/137, SZ 44/187, JBl 1961, 358; 8 Ob 581/85 ua), scheidet die Annahme der Geltendmachung einer diesbezüglichen Haftung daher aus. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, nach dem Klagsvorbringen ließe sich der geltendgemachte Ersatzanspruch auch aus den Bestimmungen des EKHG ableiten, wird von der Rekurswerberin zu Recht bekämpft. Zwar kann ein Anspruch auch nach den Bestimmungen des EKHG zuerkannt werden, wenn lediglich eine Verschuldenshaftung behauptet wird, weil die beschränkte Haftung nach dem EKHG gegenüber der unbeschränkten Haftung nach den §§ 1295 ff ABGB kein aliud sondern ein minus darstellt (ZVR 1966/283, 1976/323 uva). Vorliegendenfalls wird in der Klage die Schädigung der Garagenmauer des Klägers dadurch behauptet, daß "immer wieder ein dichter Schnee- und Eiswall direkt an die Mauer angepreßt wurde, sodaß es auf Grund der zahlreichen Wiederholungen dieses Vorganges weder möglich noch zumutbar war, diese Eis- und Schneeanhäufungen jeweils umgehend zu beseitigen, was dazu führte, daß die Wände neu errichtet werden mußten." Damit wird die Schädigung der Mauer ganz offenkundig auf sich ständig wiederholende Einwirkungen zurückgeführt. Die Haftung für eine Sachbeschädigung nach den Vorschriften des EKHG setzt grundsätzlich voraus, daß die Sache durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges beschädigt wurde. Als "Unfall" wird von der Lehre und Rechtsprechung ein "plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis" angesehen (ZVR 1965/200; 7 Ob 21/84; Veit-Veit EKHG MGA 4 , FN 1 zu § 1 mit Literaturhinweisen). Im Hinblick auf diesen dem EKHG zugrundeliegenden Unfallsbegriff scheidet somit aber eine Qualifikation des klagsgegenständlichen Schadens als Unfallschaden im Sinne des EKHG aus.Vorliegendenfalls hat der Kläger erklärt, seinen Anspruch aus allen in Frage kommenden Rechtsgründen abzuleiten, insbesondere aus Paragraph 20, StVO 1960 und aus Paragraph 364, ABGB. Über Anleitung hat er ein näheres Vorbringen im Sinne eines auf Paragraph 1315, ABGB gestützten Schadenersatzbegehrens abgelehnt. Schon mangels der erforderlichen Behauptungen einer Untüchtigkeit der, allenfalls auch gegen Paragraph 20, StVO 1960 verstoßenden, Besorgungsgehilfen bzw. eines Verschuldens der beklagten Partei wegen einer in den Wintermonaten der Jahre 1980/81 und 1981/82 von ihren die Straßenräumung beaufsichtigenden leitenden Organen erfolgten Vernachlässigung einer Überwachungspflicht gegenüber den Besorgungsgehilfen (siehe SZ 51/80 = JBl 1980, 482 mit Glosse von Ostheim; SZ 54/137, SZ 44/187, JBl 1961, 358; 8 Ob 581/85 ua), scheidet die Annahme der Geltendmachung einer diesbezüglichen Haftung daher aus. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, nach dem Klagsvorbringen ließe sich der geltendgemachte Ersatzanspruch auch aus den Bestimmungen des EKHG ableiten, wird von der Rekurswerberin zu Recht bekämpft. Zwar kann ein Anspruch auch nach den Bestimmungen des EKHG zuerkannt werden, wenn lediglich eine Verschuldenshaftung behauptet wird, weil die beschränkte Haftung nach dem EKHG gegenüber der unbeschränkten Haftung nach den Paragraphen 1295, ff ABGB kein aliud sondern ein minus darstellt (ZVR 1966/283, 1976/323 uva). Vorliegendenfalls wird in der Klage die Schädigung der Garagenmauer des Klägers dadurch behauptet, daß "immer wieder ein dichter Schnee- und Eiswall direkt an die Mauer angepreßt wurde, sodaß es auf Grund der zahlreichen Wiederholungen dieses Vorganges weder möglich noch zumutbar war, diese Eis- und Schneeanhäufungen jeweils umgehend zu beseitigen, was dazu führte, daß die Wände neu errichtet werden mußten." Damit wird die Schädigung der Mauer ganz offenkundig auf sich ständig wiederholende Einwirkungen zurückgeführt. Die Haftung für eine Sachbeschädigung nach den Vorschriften des EKHG setzt grundsätzlich voraus, daß die Sache durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges beschädigt wurde. Als "Unfall" wird von der Lehre und Rechtsprechung ein "plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis" angesehen (ZVR 1965/200; 7 Ob 21/84; Veit-Veit EKHG MGA 4 , FN 1 zu Paragraph eins, mit Literaturhinweisen). Im Hinblick auf diesen dem EKHG zugrundeliegenden Unfallsbegriff scheidet somit aber eine Qualifikation des klagsgegenständlichen Schadens als Unfallschaden im Sinne des EKHG aus.
Bei der nach allen rechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Beurteilung des Klagssachverhaltes verbleibt nur noch dessen vom Kläger selbst geltend gemachte Qualifikation als einen aus § 364 ABGB abgeleiteten Anspruch. Nach den Klagsbehauptungen wurde durch die auf der Landesstraße tätigen Räumfahrzeuge "Eis und gepreßter Schnee mit großer Wucht gegen die Mauer geschleudert und immer wieder ein dichter Eis- und Schneewall direkt an die Mauer angepreßt, auf Grund der zahlreichen Wiederholungen dieses Vorganges war es weder möglich noch zumutbar, diese Eis- und Schneeanhäufungen jeweils umgehend zu beseitigen und hat dies dazu geführt, daß die Wand erneuert werden mußte". Mit diesem Vorbringen werden offenkundig (auch) vom Straßengrund ausgehende Einwirkungen auf das benachbarte Grundstück des Klägers behauptet.Bei der nach allen rechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Beurteilung des Klagssachverhaltes verbleibt nur noch dessen vom Kläger selbst geltend gemachte Qualifikation als einen aus Paragraph 364, ABGB abgeleiteten Anspruch. Nach den Klagsbehauptungen wurde durch die auf der Landesstraße tätigen Räumfahrzeuge "Eis und gepreßter Schnee mit großer Wucht gegen die Mauer geschleudert und immer wieder ein dichter Eis- und Schneewall direkt an die Mauer angepreßt, auf Grund der zahlreichen Wiederholungen dieses Vorganges war es weder möglich noch zumutbar, diese Eis- und Schneeanhäufungen jeweils umgehend zu beseitigen und hat dies dazu geführt, daß die Wand erneuert werden mußte". Mit diesem Vorbringen werden offenkundig (auch) vom Straßengrund ausgehende Einwirkungen auf das benachbarte Grundstück des Klägers behauptet.
Gemäß § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Immissionen untersagen, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Eine unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Diese zum Schutze vor übermäßigen Einwirkungen vom Nachbargrundstück aufgestellten Bestimmungen sind nach ständiger Rechtsprechung auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden (SZ 52/79, SZ 52/167, SZ 54/137, SZ 55/105 ua.). Nach der zutreffenden Ansicht der Unterinstanzen und der beklagten Partei gilt eine Landesstraße als Anlage im Sinne des § 364 a ABGB (SZ 54/137, SZ 36/67; EvBl 1982/152 ua.). Wenn der Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn von einer solchen behördlich genehmigten Anlage ausgeht, besteht für die in der vorgenannten Bestimmung umschriebenen Beeinträchtigungen ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch (SZ 54/137 mit weiteren Zitaten). Dabei handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch ex delicto, sondern um einen dem Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung verwandten Ausgleichsanspruch (SZ 51/114, SZ 54/137, SZ 55/172 ua.). Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin und des Erstgerichtes erscheint vorliegendenfalls ein solcher Ausgleichsanspruch im Hinblick auf die Bestimmung des § 10 Abs 1 des Salzburger Landesstraßengesetzes, LGBl. 1972/119 keinesfalls von vornherein ausgeschlossen. Auch wenn davon ausgegangen wird, daß diese, die Duldung des Abflusses von Wasser von der Straße regelnde, Bestimmung - analog der Bestimmung des § 24 Abs 2 Bundesstraßengesetz, BGBl. 1971/286 - eine Pflicht des Nachbarn zur Duldung der Ablagerung von Schnee auf seinem Grund, also insoweit dessen unmittelbare Zuleitung, mitumfaßt, so ist hiedurch der hier gegebene Vorgang nicht mehr gedeckt. Dieser bestand nach dem Klagsvorbringen nicht in der bloßen Ablagerung von Schnee bis an die Garagenmauer heran, sondern darin, daß Eis und Schnee mit großer Wucht in Form eines Eis- und Schneewalles an die Mauer angepreßt wurde, also offenkundig in einer unverhältnismäßig größeren, weil wesentlich anhaltenderen Einwirkung auf die Mauer. Die Zulässigkeit einer derartigen zusätzlichen Einwirkung richtet sich gemäß § 364 Abs 2 ABGB danach, ob sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt. Demnach ist vorliegendenfalls entscheidend, ob und inwieweit die vom Kläger behaupteten Schäden ihre Ursache in einer solchen unzulässigen Einwirkung haben und gegebenenfalls, inwieweit ihm allenfalls selbst schadensverhindernde Maßnahmen oblagen. Die Aufnahme der diesbezüglichen erheblichen Beweise erfordert die vom Berufungsgericht ausgesprochene Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung.Gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Immissionen untersagen, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Eine unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Diese zum Schutze vor übermäßigen Einwirkungen vom Nachbargrundstück aufgestellten Bestimmungen sind nach ständiger Rechtsprechung auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden (SZ 52/79, SZ 52/167, SZ 54/137, SZ 55/105 ua.). Nach der zutreffenden Ansicht der Unterinstanzen und der beklagten Partei gilt eine Landesstraße als Anlage im Sinne des Paragraph 364, a ABGB (SZ 54/137, SZ 36/67; EvBl 1982/152 ua.). Wenn der Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn von einer solchen behördlich genehmigten Anlage ausgeht, besteht für die in der vorgenannten Bestimmung umschriebenen Beeinträchtigungen ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch (SZ 54/137 mit weiteren Zitaten). Dabei handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch ex delicto, sondern um einen dem Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung verwandten Ausgleichsanspruch (SZ 51/114, SZ 54/137, SZ 55/172 ua.). Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin und des Erstgerichtes erscheint vorliegendenfalls ein solcher Ausgleichsanspruch im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, des Salzburger Landesstraßengesetzes, LGBl. 1972/119 keinesfalls von vornherein ausgeschlossen. Auch wenn davon ausgegangen wird, daß diese, die Duldung des Abflusses von Wasser von der Straße regelnde, Bestimmung - analog der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, Bundesstraßengesetz, BGBl. 1971/286 - eine Pflicht des Nachbarn zur Duldung der Ablagerung von Schnee auf seinem Grund, also insoweit dessen unmittelbare Zuleitung, mitumfaßt, so ist hiedurch der hier gegebene Vorgang nicht mehr gedeckt. Dieser bestand nach dem Klagsvorbringen nicht in der bloßen Ablagerung von Schnee bis an die Garagenmauer heran, sondern darin, daß Eis und Schnee mit großer Wucht in Form eines Eis- und Schneewalles an die Mauer angepreßt wurde, also offenkundig in einer unverhältnismäßig größeren, weil wesentlich anhaltenderen Einwirkung auf die Mauer. Die Zulässigkeit einer derartigen zusätzlichen Einwirkung richtet sich gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB danach, ob sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt. Demnach ist vorliegendenfalls entscheidend, ob und inwieweit die vom Kläger behaupteten Schäden ihre Ursache in einer solchen unzulässigen Einwirkung haben und gegebenenfalls, inwieweit ihm allenfalls selbst schadensverhindernde Maßnahmen oblagen. Die Aufnahme der diesbezüglichen erheblichen Beweise erfordert die vom Berufungsgericht ausgesprochene Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung.
Demgemäß war dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.