Ein Begehren auf Unterlassung einer Immission - und der auf § 364 b ABGB gestützte Anspruch der klagenden Partei ist, wie im folgenden dargelegt wird, ein Sonderfall einer solchen - ist so zu fassen, daß es auf die Unterlassung und nicht auf die Verwirklichung von Schutzmaßnahmen gerichtet ist (vgl. MGA ZPO14 § 226/196 und § 405/54 a). Die Modifikation des Klagebegehrens in der Berufungsschrift verstößt allerdings gegen die zwingende Bestimmung des § 483 Abs 4 ZPO und kann daher unbeachtet bleiben. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, stellt die "Einschränkung" des Begehrens durch die klagende Partei in der Verhandlung vom 24.5.1991 (AS 155 f in ON 26) eine Klagsänderung dar, gegen die der Beklagte keinerlei Einwand erhoben und ihr somit zugestimmt hat. Beide Vorinstanzen gingen jedoch ausgehend von der Rechtsansicht, daß dem Beklagten nicht jeglicher Schotterabbau auf den nunmehr vom Klagebegehren erfaßten Grundflächen verboten werden dürfe, weil dies einer (teilweisen) Betriebseinstellung gleichkäme, davon aus, daß das Unterlassungsgebot der Klägerin auf nicht näher beschriebene Bereiche in der Nähe der Grundgrenze zu beschränken sei. Dem Urteilsspruch des Berufungsgerichtes liegt sohin eine teilweise Stattgebung des Klagebegehrens zugrunde und kein wie von der beklagten Partei gerügter Verstoß nach § 405 ZPO. Um die Bestimmbarkeit eines Anspruches zu überprüfen, ist zunächst der geltend gemachte materiellrechtliche Anspruch zu behandeln (MGA ZPO14 § 226/188 f). Die klagende Partei hat bewiesen, daß grundsätzlich jeder Schotterabbau auf den im Urteilsbegehren genannten Grundstücken mit der Gefahr einer Hangrutschung verbunden ist. Nach der Lebenserfahrung kann sowohl eine seichte Abgrabung in Hangnähe, als auch eine sehr tiefe Einschürfung in Talmitte zu einer Veränderung des statischen Verhältnisses der Talgrundstücke und damit zu einer Hangrutschung führen. Der vom Berufungsgericht gebrauchte Begriff der "Hangnähe" würde bei einer Exekutionsbewilligung nur dazu führen, daß bei einer aufgrund einer weiteren Grabung des Beklagten der klagenden Partei zu bewilligenden Exekution der Beklagte in einem allfälligen Verfahren nach § 35 EO die Prüfung herbeiführt, ob diese Grabung die beschriebene Gefahr auslösen konnte oder nicht. Da Hangrutschungen hauptsächlich bei starkem Regen bzw. bei Hochwasserführung bzw. nach der Schneeschmelze nach der Lebenserfahrung zu erwarten sind, würde in diesen Verfahren der vorliegend geführte Streit noch einmal einem Beweisverfahren unterzogen werden, was im Ergebnis einer fehlenden Vollstreckbarkeit gleichkäme (MGA ZPO14 § 226/27).Ein Begehren auf Unterlassung einer Immission - und der auf Paragraph 364, b ABGB gestützte Anspruch der klagenden Partei ist, wie im folgenden dargelegt wird, ein Sonderfall einer solchen - ist so zu fassen, daß es auf die Unterlassung und nicht auf die Verwirklichung von Schutzmaßnahmen gerichtet ist vergleiche MGA ZPO14 Paragraph 226 /, 196 und Paragraph 405 /, 54, a). Die Modifikation des Klagebegehrens in der Berufungsschrift verstößt allerdings gegen die zwingende Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 4, ZPO und kann daher unbeachtet bleiben. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, stellt die "Einschränkung" des Begehrens durch die klagende Partei in der Verhandlung vom 24.5.1991 (AS 155 f in ON 26) eine Klagsänderung dar, gegen die der Beklagte keinerlei Einwand erhoben und ihr somit zugestimmt hat. Beide Vorinstanzen gingen jedoch ausgehend von der Rechtsansicht, daß dem Beklagten nicht jeglicher Schotterabbau auf den nunmehr vom Klagebegehren erfaßten Grundflächen verboten werden dürfe, weil dies einer (teilweisen) Betriebseinstellung gleichkäme, davon aus, daß das Unterlassungsgebot der Klägerin auf nicht näher beschriebene Bereiche in der Nähe der Grundgrenze zu beschränken sei. Dem Urteilsspruch des Berufungsgerichtes liegt sohin eine teilweise Stattgebung des Klagebegehrens zugrunde und kein wie von der beklagten Partei gerügter Verstoß nach Paragraph 405, ZPO. Um die Bestimmbarkeit eines Anspruches zu überprüfen, ist zunächst der geltend gemachte materiellrechtliche Anspruch zu behandeln (MGA ZPO14 Paragraph 226 /, 188, f). Die klagende Partei hat bewiesen, daß grundsätzlich jeder Schotterabbau auf den im Urteilsbegehren genannten Grundstücken mit der Gefahr einer Hangrutschung verbunden ist. Nach der Lebenserfahrung kann sowohl eine seichte Abgrabung in Hangnähe, als auch eine sehr tiefe Einschürfung in Talmitte zu einer Veränderung des statischen Verhältnisses der Talgrundstücke und damit zu einer Hangrutschung führen. Der vom Berufungsgericht gebrauchte Begriff der "Hangnähe" würde bei einer Exekutionsbewilligung nur dazu führen, daß bei einer aufgrund einer weiteren Grabung des Beklagten der klagenden Partei zu bewilligenden Exekution der Beklagte in einem allfälligen Verfahren nach Paragraph 35, EO die Prüfung herbeiführt, ob diese Grabung die beschriebene Gefahr auslösen konnte oder nicht. Da Hangrutschungen hauptsächlich bei starkem Regen bzw. bei Hochwasserführung bzw. nach der Schneeschmelze nach der Lebenserfahrung zu erwarten sind, würde in diesen Verfahren der vorliegend geführte Streit noch einmal einem Beweisverfahren unterzogen werden, was im Ergebnis einer fehlenden Vollstreckbarkeit gleichkäme (MGA ZPO14 Paragraph 226 /, 27,).
Gemäß § 364 b ABGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden oder das Gebäude des Nachbarn die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß der Besitzer des Grundstückes für eine genügende anderweitige Befestigung vorsorgt. Zu der im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 909 BGB wird die Auffassung vertreten, daß eine Vertiefung keine Unterschreitung des allgemeinen Bodenniveaus voraussetze, sondern auch durch Abgraben eines Hanges erfolgen könne (vgl. Säcker in Münchener Kommentar2 § 909 BGB Rz 8). Für den Nachbarn ergebe sich bei jedem Festigkeitsverlust eines Grundstückes als Folge von bodenrelevanten Grundstücksarbeiten eine gleichartige Störungsbetroffenheit; wesentlich für die Anwendung der Bestimmung des § 909 BGB sei daher, daß das Nachbargrundstück einen Stützverlust erleidet, auf es demnach so eingewirkt wird, daß der Boden in der Senkrechten den Halt verliert oder die unteren Bodenschichten in ihrem waagrechten Verlauf beeinträchtigt werden. Auch in der österreichischen Rechtsprechung wurde die Bestimmung des § 364 b ABGB in diesem Sinne verstanden (vgl. SZ 61/61 mwN). Zweck dieser Bestimmung ist offensichtlich ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstückes gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit des Nachbargrundstückes bewirken. Die allfällige Ortsüblichheit spielt bei Ansprüchen nach § 364 b ABGB keine Rolle (vgl. SZ 61/61 mwN). Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 364 b ABGB ist nach der bisherigen Rechtsprechung unter den Voraussetzungen des § 364 a ABGB, auf dessen Wertung abzustellen ist, verschuldensunabhängig (vgl. SZ 61/61 mwN). Die Neuregulierung des Nachbarrechtes durch die §§ 364 ff ABGB durch die III.TN bezweckte, die schon vorher strittige Kollision gleicher Rechte zu regeln, nämlich zwischen zwei Grundeigentümern, von denen jeder zwar nach § 362 ABGB berechtigt ist, frei über sein Eigentum zu verfügen und in der Regel seine Sache nach Willkür zu benützen, andererseits nach § 364 Abs.1 ABGB bei der Ausübung des Eigentumsrechtes in die Rechte eines Dritten nicht eingreifen darf. Die erklärte Absicht des Novellengesetzgebers, die Lücke durch ein richtiges Mittelmaß zwischen der Abwehr gegenseitiger Schädigungen und Belästigungen der Grundeigentümer einerseits und der Gewähr der volkswirtschaftlichen notwendigen Bewegungsfreiheit vor allem industrieller Unternehmen, andererseits in klarer Weise zu schließen (vgl. 78 BlgHH, 21.Session, 162), wurde jedoch nicht befriedigend verwirklicht (vgl. Rummel, Ersatzansprüche bei summierten Immissionen, 13; Herz in ÖJZ 1967, 7). Im besonderen läßt der dem § 909 BGB nachgebildete § 364 b ABGB, der den Fall des Eingriffs durch Vertiefung des eigenen Grundes regelt, infolge der Nennung eines bloßen Verbotes ohne Bestimmung klarer Rechtsfolgen im Gesetzeswortlaut offen, ob es sich dabei um einen Fall gleich der anerkannten Eingriffshaftung des § 364 a ABGB oder der sonst grundsätzlichen Verschuldenshaftung handelt (vgl. SZ 48/61). Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung ist dem gefährdeten Nachbarn gegen eine unzulässige "Vertiefung" grundsätzlich auch die vorbeugende Unterlassungsklage gegen die drohende Beeinträchtigung seines Eigentums (vgl. SZ 48/45; Jabornegg-Strasser, Nachbarrechtliche Ansprüche als Instrument des Umweltschutzes, 167, 170), auch gegen einen bloß einmalig drohenden Eingriff zuzuerkennen. Die Geltendmachung des vorbeugenden Unterlassungsanspruches setzt allerdings voraus, daß die Gefahr einer unzulässigen "Vertiefung" besteht und konkret erkennbar ist. Der Kläger hat ein bestimmtes, die Festigkeit seines eigenen Grundstückes gefährdendes Verhalten des Nachbarn als materiellrechtliche Voraussetzung des Anspruches zu behaupten und zu beweisen (vgl. Säcker aaO § 909 BGB Rz 18). Im vorliegenden Fall steht nicht nur fest, daß ein Teil des Hanges bereits abgerutscht ist, sondern daß durch die weiteren Baggerungen des Beklagten noch bedeutendere Schädigungen des klägerischen Grundstückes als bisher eintreten werden. Dagegen beruft sich der Beklagte zur Abwehr des klägerischen Unterlassungsanspruches auf wasserrechtliche Bewilligungen des von ihm betriebenen Schotterabbaues, allerdings ohne diese näher zu bezeichnen. Offenbar handelt es sich um die Bescheide vom 7.2.1979 und vom 19.12.1990, deren Auflagen vom Beklagten unbestrittenermaßen nicht eingehalten worden sind. Richtig ist, daß in der Judikatur auch bloß baubehördlichen Bewilligungen die gleiche tatsächliche Wirkung, wie im § 364a ABGB einer behördlich genehmigten Anlage zuerkannt wurde, daß nämlich der Grundnachbar die scheinbar gefahrlose Vertiefung hinnehmen müsse, bis sich die allenfalls doch unvermeidliche Schädigung zeige. Da sich meist erst zu einem späten Zeitpunkt erweise, ob eine Vertiefung des Nachbargrundstückes den im § 364 b ABGB verpönten Eingriff in fremdes Eigentum bewirke und Abhilfe anders als durch Entschädigung jetzt zu spät käme, lasse der Grundgedanke des Nachbarrechtes den Schluß zu, daß jeder Bauführer ebenso wie im klar geregelten Fall des § 364 a ABGB wenigstens nicht auf Gefahr und Kosten des scheinbar ohnehin geschützten und daher zur Duldung verhaltenen Nachbarn tätig werden und in dessen Eigentum eingreifen darf (vgl. SZ 48/61, 6 Ob 795,796/83, 1 Ob 43/86). Verfehlt ist die Ansicht einer älteren Entscheidung (Rsp 1935, 234), daß die III.TN bei der Schaffung des § 364 b ABGB absichtlich von der Modellvorschrift des § 909 BGB abgehen wollte und nur im Verwaltungsweg geprüft werden dürfe, ob die Grundvertiefung durch eine behördlich genehmigte Anlage vom Verwaltungsbescheid abweiche oder nicht, weil sich, was § 364 b ABGB betrifft, genau das Gegenteil aus den Materialien ergibt (vgl 78 BlgHH, 21 Session, 164). Tatsächlich hat die deutsche Rechtsprechung zu § 909 ABGB den verwaltungsbehördlich genehmigten Vertiefungen des Nachbargrundstückes nicht die Bedeutung zugemessen, daß dadurch der Unterlassungsanspruch nach § 909 BGB verlorenginge (vgl. Säcker aaO Rz 6). Auch in der österreichischen Rechtsprechung wurde wiederholt die Auffassung vertreten, daß eine Baubewilligung im Hinblick auf einen Anspruch nach § 364 b ABGB nicht die privatrechtlichen Beziehungen der beiden Grundnachbarn beeinflussen könne und daß eine Baugenehmigung nur den hohen Anschein einer Gefahrlosigkeit und der damit die Rechtmäßigkeit der Grundstücksvertiefung schaffe, daß aber das Handeln des Bauführers in dem Augenblick wieder sorgfalts- und damit rechtswidrig wird, wenn eine Gefährdung des Nachbargrundstückes erkennbar wird (EvBl.1981/155 = JBl.1981, 534; SZ 56/158 = MietSlg.35.029). Der Beklagte gesteht selbst zu, sich beim Schotterabbau nicht an die wasserrechtlichen Auflagen gehalten und dadurch Grund der Klägerin mitabgebaut zu haben. In Übergehung der festgestellten eminenten Gefahr weiterer Hangrutschungen vermeint er, die Klägerin müsse "ortsübliche" Grundverluste hinnehmen. Er übersieht aber dabei, daß der Umstand, daß er aus einer rechtswidrigen Handlung wirtschaftliche Vorteile zieht, wohl nie als Rechtfertigungsgrund in Anspruch genommen werden darf. Besteht wie im vorliegenden Fall die akute Gefahr, daß der weitere Schotterabbau des Beklagten zu weiteren möglicherweise umfangreichen Hangrutschungen führt, erschiene es unbillig, die klagende Partei nur auf einen Ausgleichsanspruch zu verweisen und von ihr zu verlangen, zuzusehen, wie der Beklagte unter Hinweis auf eine diese Maßnahmen nicht deckende wasserbehördliche Bewilligung Stück und Stück des klägerischen Grundstückes gewinnbringend abgrabt. Vielmehr darf der in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigte Grundnachbar erst dann auf einen Ausgleichsanspruch verwiesen werden, wenn der Schaden bereits eingetreten und keine weitere Schädigung mehr zu befürchten ist. Da wie bereits dargelegt, auch sehr tiefe Grabungen des Beklagten auch in größerer Entfernung von der Grundstücksgrenze zur Klägerin die Gefahr einer Hangrutschung nach sich ziehen können, hat die Klägerin die Voraussetzungen für ihren Unterlassungsanspruch nach § 364 b ABGB damit hinlänglich unter Beweis gestellt. Bei einer solchen Situation wäre es Sache des Beklagten gewesen, zu beweisen, welche Art des Abbaues für die klägerischen Hanggrundstücke völlig ungefährlich ist. Einen solchen Beweis hat er jedoch nicht erbracht. Es war daher dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben.Gemäß Paragraph 364, b ABGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden oder das Gebäude des Nachbarn die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß der Besitzer des Grundstückes für eine genügende anderweitige Befestigung vorsorgt. Zu der im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 909, BGB wird die Auffassung vertreten, daß eine Vertiefung keine Unterschreitung des allgemeinen Bodenniveaus voraussetze, sondern auch durch Abgraben eines Hanges erfolgen könne vergleiche Säcker in Münchener Kommentar2 Paragraph 909, BGB Rz 8). Für den Nachbarn ergebe sich bei jedem Festigkeitsverlust eines Grundstückes als Folge von bodenrelevanten Grundstücksarbeiten eine gleichartige Störungsbetroffenheit; wesentlich für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 909, BGB sei daher, daß das Nachbargrundstück einen Stützverlust erleidet, auf es demnach so eingewirkt wird, daß der Boden in der Senkrechten den Halt verliert oder die unteren Bodenschichten in ihrem waagrechten Verlauf beeinträchtigt werden. Auch in der österreichischen Rechtsprechung wurde die Bestimmung des Paragraph 364, b ABGB in diesem Sinne verstanden vergleiche SZ 61/61 mwN). Zweck dieser Bestimmung ist offensichtlich ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstückes gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit des Nachbargrundstückes bewirken. Die allfällige Ortsüblichheit spielt bei Ansprüchen nach Paragraph 364, b ABGB keine Rolle vergleiche SZ 61/61 mwN). Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364, b ABGB ist nach der bisherigen Rechtsprechung unter den Voraussetzungen des Paragraph 364, a ABGB, auf dessen Wertung abzustellen ist, verschuldensunabhängig vergleiche SZ 61/61 mwN). Die Neuregulierung des Nachbarrechtes durch die Paragraphen 364, ff ABGB durch die römisch drei.TN bezweckte, die schon vorher strittige Kollision gleicher Rechte zu regeln, nämlich zwischen zwei Grundeigentümern, von denen jeder zwar nach Paragraph 362, ABGB berechtigt ist, frei über sein Eigentum zu verfügen und in der Regel seine Sache nach Willkür zu benützen, andererseits nach Paragraph 364, Absatz eins, ABGB bei der Ausübung des Eigentumsrechtes in die Rechte eines Dritten nicht eingreifen darf. Die erklärte Absicht des Novellengesetzgebers, die Lücke durch ein richtiges Mittelmaß zwischen der Abwehr gegenseitiger Schädigungen und Belästigungen der Grundeigentümer einerseits und der Gewähr der volkswirtschaftlichen notwendigen Bewegungsfreiheit vor allem industrieller Unternehmen, andererseits in klarer Weise zu schließen vergleiche 78 BlgHH, 21.Session, 162), wurde jedoch nicht befriedigend verwirklicht vergleiche Rummel, Ersatzansprüche bei summierten Immissionen, 13; Herz in ÖJZ 1967, 7). Im besonderen läßt der dem Paragraph 909, BGB nachgebildete Paragraph 364, b ABGB, der den Fall des Eingriffs durch Vertiefung des eigenen Grundes regelt, infolge der Nennung eines bloßen Verbotes ohne Bestimmung klarer Rechtsfolgen im Gesetzeswortlaut offen, ob es sich dabei um einen Fall gleich der anerkannten Eingriffshaftung des Paragraph 364, a ABGB oder der sonst grundsätzlichen Verschuldenshaftung handelt vergleiche SZ 48/61). Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung ist dem gefährdeten Nachbarn gegen eine unzulässige "Vertiefung" grundsätzlich auch die vorbeugende Unterlassungsklage gegen die drohende Beeinträchtigung seines Eigentums vergleiche SZ 48/45; Jabornegg-Strasser, Nachbarrechtliche Ansprüche als Instrument des Umweltschutzes, 167, 170), auch gegen einen bloß einmalig drohenden Eingriff zuzuerkennen. Die Geltendmachung des vorbeugenden Unterlassungsanspruches setzt allerdings voraus, daß die Gefahr einer unzulässigen "Vertiefung" besteht und konkret erkennbar ist. Der Kläger hat ein bestimmtes, die Festigkeit seines eigenen Grundstückes gefährdendes Verhalten des Nachbarn als materiellrechtliche Voraussetzung des Anspruches zu behaupten und zu beweisen vergleiche Säcker aaO Paragraph 909, BGB Rz 18). Im vorliegenden Fall steht nicht nur fest, daß ein Teil des Hanges bereits abgerutscht ist, sondern daß durch die weiteren Baggerungen des Beklagten noch bedeutendere Schädigungen des klägerischen Grundstückes als bisher eintreten werden. Dagegen beruft sich der Beklagte zur Abwehr des klägerischen Unterlassungsanspruches auf wasserrechtliche Bewilligungen des von ihm betriebenen Schotterabbaues, allerdings ohne diese näher zu bezeichnen. Offenbar handelt es sich um die Bescheide vom 7.2.1979 und vom 19.12.1990, deren Auflagen vom Beklagten unbestrittenermaßen nicht eingehalten worden sind. Richtig ist, daß in der Judikatur auch bloß baubehördlichen Bewilligungen die gleiche tatsächliche Wirkung, wie im Paragraph 364 a, ABGB einer behördlich genehmigten Anlage zuerkannt wurde, daß nämlich der Grundnachbar die scheinbar gefahrlose Vertiefung hinnehmen müsse, bis sich die allenfalls doch unvermeidliche Schädigung zeige. Da sich meist erst zu einem späten Zeitpunkt erweise, ob eine Vertiefung des Nachbargrundstückes den im Paragraph 364, b ABGB verpönten Eingriff in fremdes Eigentum bewirke und Abhilfe anders als durch Entschädigung jetzt zu spät käme, lasse der Grundgedanke des Nachbarrechtes den Schluß zu, daß jeder Bauführer ebenso wie im klar geregelten Fall des Paragraph 364, a ABGB wenigstens nicht auf Gefahr und Kosten des scheinbar ohnehin geschützten und daher zur Duldung verhaltenen Nachbarn tätig werden und in dessen Eigentum eingreifen darf vergleiche SZ 48/61, 6 Ob 795,796/83, 1 Ob 43/86). Verfehlt ist die Ansicht einer älteren Entscheidung (Rsp 1935, 234), daß die römisch drei.TN bei der Schaffung des Paragraph 364, b ABGB absichtlich von der Modellvorschrift des Paragraph 909, BGB abgehen wollte und nur im Verwaltungsweg geprüft werden dürfe, ob die Grundvertiefung durch eine behördlich genehmigte Anlage vom Verwaltungsbescheid abweiche oder nicht, weil sich, was Paragraph 364, b ABGB betrifft, genau das Gegenteil aus den Materialien ergibt vergleiche 78 BlgHH, 21 Session, 164). Tatsächlich hat die deutsche Rechtsprechung zu Paragraph 909, ABGB den verwaltungsbehördlich genehmigten Vertiefungen des Nachbargrundstückes nicht die Bedeutung zugemessen, daß dadurch der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 909, BGB verlorenginge vergleiche Säcker aaO Rz 6). Auch in der österreichischen Rechtsprechung wurde wiederholt die Auffassung vertreten, daß eine Baubewilligung im Hinblick auf einen Anspruch nach Paragraph 364, b ABGB nicht die privatrechtlichen Beziehungen der beiden Grundnachbarn beeinflussen könne und daß eine Baugenehmigung nur den hohen Anschein einer Gefahrlosigkeit und der damit die Rechtmäßigkeit der Grundstücksvertiefung schaffe, daß aber das Handeln des Bauführers in dem Augenblick wieder sorgfalts- und damit rechtswidrig wird, wenn eine Gefährdung des Nachbargrundstückes erkennbar wird (EvBl.1981/155 = JBl.1981, 534; SZ 56/158 = MietSlg.35.029). Der Beklagte gesteht selbst zu, sich beim Schotterabbau nicht an die wasserrechtlichen Auflagen gehalten und dadurch Grund der Klägerin mitabgebaut zu haben. In Übergehung der festgestellten eminenten Gefahr weiterer Hangrutschungen vermeint er, die Klägerin müsse "ortsübliche" Grundverluste hinnehmen. Er übersieht aber dabei, daß der Umstand, daß er aus einer rechtswidrigen Handlung wirtschaftliche Vorteile zieht, wohl nie als Rechtfertigungsgrund in Anspruch genommen werden darf. Besteht wie im vorliegenden Fall die akute Gefahr, daß der weitere Schotterabbau des Beklagten zu weiteren möglicherweise umfangreichen Hangrutschungen führt, erschiene es unbillig, die klagende Partei nur auf einen Ausgleichsanspruch zu verweisen und von ihr zu verlangen, zuzusehen, wie der Beklagte unter Hinweis auf eine diese Maßnahmen nicht deckende wasserbehördliche Bewilligung Stück und Stück des klägerischen Grundstückes gewinnbringend abgrabt. Vielmehr darf der in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigte Grundnachbar erst dann auf einen Ausgleichsanspruch verwiesen werden, wenn der Schaden bereits eingetreten und keine weitere Schädigung mehr zu befürchten ist. Da wie bereits dargelegt, auch sehr tiefe Grabungen des Beklagten auch in größerer Entfernung von der Grundstücksgrenze zur Klägerin die Gefahr einer Hangrutschung nach sich ziehen können, hat die Klägerin die Voraussetzungen für ihren Unterlassungsanspruch nach Paragraph 364, b ABGB damit hinlänglich unter Beweis gestellt. Bei einer solchen Situation wäre es Sache des Beklagten gewesen, zu beweisen, welche Art des Abbaues für die klägerischen Hanggrundstücke völlig ungefährlich ist. Einen solchen Beweis hat er jedoch nicht erbracht. Es war daher dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Während das Erstgericht der Klägerin wegen des seiner Ansicht nach geringfügigen Unterliegens nach § 43 Abs 2 ZPO noch den vollen Kostenersatz zuerkannte, erachtete das Berufungsgericht die von ihm ausgesprochene Teilabweisung als kostenmindernd. Da aber weder durch das Erst- noch durch das Berufungsurteil dem berechtigten Rechtsschutzantrag der Klägerin Rechnung getragen worden ist, waren ihr auch für das Berufungsverfahren die vollen Kosten allerdings teilweise nur auf Basis des von ihr nur mit S 60.000,- angegebenen Interesses zuzuerkennen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Während das Erstgericht der Klägerin wegen des seiner Ansicht nach geringfügigen Unterliegens nach Paragraph 43, Absatz 2, ZPO noch den vollen Kostenersatz zuerkannte, erachtete das Berufungsgericht die von ihm ausgesprochene Teilabweisung als kostenmindernd. Da aber weder durch das Erst- noch durch das Berufungsurteil dem berechtigten Rechtsschutzantrag der Klägerin Rechnung getragen worden ist, waren ihr auch für das Berufungsverfahren die vollen Kosten allerdings teilweise nur auf Basis des von ihr nur mit S 60.000,- angegebenen Interesses zuzuerkennen.