Begründung:
Der Kläger wollte ein Vermögen von etwa 270.000 EUR, das bis dahin mit einer jährlichen Rendite von etwa 2 bis 3 % veranlagt war, neu veranlagen. Er wandte sich an die Beklagte, ein konzessioniertes Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Bei einem ersten Beratungsgespräch mit einem Vorstandsmitglied der Beklagten war eine Veranlagung in Sparbüchern wegen des geringen Ertrags dieser Veranlagungsform von Seiten des Klägers kein Thema. Das Vorstandsmitglied der Beklagten schlug vor, die Veranlagung auf eine breite Basis zu stellen und zu splitten. Ausgehend vom Wunsch des Klägers, möglichst keinen Vermögensverlust zu erleiden, schlug die Beklagte vor, einen Teil des Vermögens langfristig stabil mit geringem Risiko anzulegen und einen Teil mit etwas mehr Risiko. Über das mit diesen Anlageformen verbundene Risiko wurde ebenfalls gesprochen. Der Kläger verstand die Erläuterungen der Beklagten so, dass zwar ein gewisses Risiko bestehe, dass aber bei der stabilen Veranlagung eine möglichst sichere Variante gewählt werde, bei der die Verzinsung so hoch wie bei einem Sparbuch oder auch mehr sei. Ein gewisses Risiko war dem Kläger aufgrund der Erläuterungen der Beklagten zwar bewusst, jedoch erachtete er zumindest die stabile Veranlagung als sehr sicher, weil die Beklagte erläuterte, sie könne Wertpapier so auswählen, dass bei Verlusten einzelner Wertpapiere diese durch Gewinne anderer ausgeglichen werden könnten. Der Kläger wusste, dass das Vermögen durch die Beklagte teilweise in Aktien angelegt werde und mit dem Erwerb von Aktien auch Verluste verbunden sein können.
Bei einem weiteren Gesprächstermin nach zwischenzeitiger Überlegung beauftragte der Kläger die Beklagte mit der Vermögensverwaltung, die einerseits eine flexible Veranlagung von über 150.000 EUR und eine stabile Veranlagung über 100.000 EUR umfasste. Der Kläger beauftragte die Beklagte zur Eröffnung von Wertpapierdepots und eines Verrechnungskontos, die sie verwalten sollte. Die Beklagte sollte das Wertpapierdepot und die Verrechnungskonten diskretionär verwalten, unter Einschluss eines Ankaufs von der Beklagten emittierter oder verwalteter Finanzinstrumente (Vermögensverwaltungsauftrag). Während bezüglich der einen Veranlagung als „Anlageziele“: „Sicherheit, Vorsorgen, langfristig (mehr als acht Jahre)“, als „Verbundene Motive, Risikobereitschaft“: „Substanzerhaltung, mäßige Rendite, hohe Sicherheit“; als „Art der Vermögensverwaltung“: „stabil (sicherheitsbedacht bei angestrebter stetiger Rendite)“ angekreuzt waren, waren hinsichtlich der anderen Anlageform als „Anlageziele“: „Vermögensbildung, mittelfristig (drei bis acht Jahre), E + S“, als „Verbundene Motive, Risikobereitschaft“: „Höhere Ertragserwartung, kalkuliertes Risiko und Streuung“, als „Art der Vermögensverwaltung“: „flexibel (marktbezogen unter Einsatz verschiedener Instrumente)“ angeführt. In den vom Kläger unterfertigten Anträgen war auch - optisch durch Fettdruck hervorgehoben - festgehalten, dass die Haftung der Beklagten für leichte Fahrlässigkeit ausdrücklich ausgeschlossen wird, dass die Beklagte keinerlei Zusagen über Wertentwicklungen von Wertpapieren oder der Vermögensverwaltung abgibt, zumal vergangene Wertentwicklungen keinen Rückschluss auf zukünftige Erträge oder Wertsteigerungen zulassen; dass Beteiligungen an Unternehmen vom Erfolg am Markt, dem Verhalten der Anleger und der Kursentwicklung auf den Wertpapier - und Warenbörsen abhängig sind, und dass ein Totalverlust bei keiner Veranlagung ausgeschlossen ist.
Obwohl im Portfoliovorschlag der Beklagten als Erstinvestition für die flexible Vermögensverwaltung ein Anteil von 15 % eines bestimmten Aktienfonds enthalten war, wählte das Vorstandsmitglied der Beklagten nach Rücksprache mit seinen Mitarbeitern stattdessen eine bestimmte Immobilienaktie aus, weil er darin eine höhere Sicherheit sah. Neben anderen Aktien und Fonds kaufte die Beklagte für den Kläger in der stabilen Vermögensverwaltung 2.103 Aktien dieser Immobiliengesellschaft zum Kurs von 7,14 EUR und in der flexiblen Vermögensverwaltung 3.142 Aktien derselben Immobiliengesellschaft zum Kurs von 7,18 EUR, insgesamt daher um 37.574,98 EUR Aktien dieser Gesellschaft.
In der Folge fiel der Kurs der Immobilienaktie, der Kläger wurde diesbezüglich bei der Beklagten vorstellig. Diese vertröstete den Kläger im Hinblick auf den inneren Wert der Aktie, der viel besser als der Börsenkurs sei, und forderte den Kläger auf, Geduld zu haben. Die Aktie werde sich „schon wieder entsprechend entwickeln“ (Dezember 2005).
Im März 2006 notierte diese Immobilienaktie nur mehr mit einem Kurs von 1 EUR. Das Vorstandsmitglied der Beklagten gab gegenüber dem Kläger zu, mit der Auswahl der Aktie einen Fehler gemacht zu haben, was ihm sehr Leid tue.
Als 2008 die Aktienkurse allgemein sanken, erklärte das Vorstandsmitglied der Beklagten nochmals, der Kläger solle sich keine Sorgen machen, die Kurse würden sich schon wieder erholen. Schließlich entschloss sich der Kläger, seine Wertpapiere - mit Ausnahme der erwähnten Immobilienaktien - zu verkaufen und kündigte im Dezember 2008 die Vermögensverwaltungsverträge mit der Beklagten auf.
Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beklagte dem Kläger zusicherte, dass die von ihm vorgeschlagene Veranlagung so sicher wie eine Veranlagung in einem Sparbuch sei. Die Beklagte garantierte dem Kläger nicht, dass der eingesetzte Betrag jedenfalls zur Gänze erhalten bleibe. Einen Totalverlust des veranlagten Vermögens stellte sie allerdings als geradezu denkunmöglich hin.
Hätte die Beklagte im Dezember 2005 die Immobilienaktien abgestoßen, hätte der Kläger die Auswahl, welches Wertpapier an deren Stelle in sein Portfolio aufgenommen werden sollte, der Beklagten überlassen, weil er der Beklagten vertraute. Er hätte nicht darauf bestanden, dass die Beklagte die seinerzeit in Aussicht genommenen Fondsanteile in das Portfolio aufnimmt.
Nicht festgestellt werden konnte, dass eine von der Beklagten angekündigte Investition in internationale Wertpapiere und in Anleihen für den Vertragsabschluss maßgebend war.
Der Kläger begehrt 29.766,96 EUR Schadenersatz. Er habe eine sichere Veranlagung angestrebt. Die Beklagte habe durch ihr Schreiben vom 21. Dezember 2005, wonach der innere Wert der Immobilienaktie bei 8 EUR liege, der Kursabfall auf 5,4 EUR auf einen gezielten Übernahmeversuch zurückzuführen sei, dem mittlerweile durch eine Änderung der Satzung ein Riegel vorgeschoben worden sei, sodass sich der Kurs der Aktie stabilisiert habe, und sich für den Titel ein erhebliches Kurspotenzial ergebe, grob fahrlässig eine falsche Anlageberatung gemacht. Bereits zum damaligen Zeitpunkt hätte sich aus vorliegenden Unterlagen ergeben, dass eine derart positive Auskunft über die Immobilienaktiengesellschaft nicht mehr hätte erfolgen dürfen. Diese habe das Geschäftsjahr 2004 operativ negativ abgeschlossen. Das Jahresergebnis 2004 sei durch Einmaleffekte geschönt gewesen. Die Beklagte habe in den an ihre Kunden übermittelten Informationen anstatt eine fundamentale Eigenanalyse zugrunde zu legen, lediglich Werbematerialien der Immobilienaktiengesellschaft zitiert und diverse Informationen aus Zeitungsartikeln verwendet, obwohl damals in Publikationen bereits vor einer Blase im Immobiliensektor gewarnt worden sei. Aufgrund der falschen Auskunft der Beklagten habe der Kläger den bereits angedachten Wechsel zu den ursprünglich in Aussicht genommenen Fondsanteilscheinen nicht in die Tat umgesetzt und nicht den Verkauf der Immobilienaktien veranlasst. Wäre die Beratung durch die Beklagte richtig aufgrund einer profunden Eigenanalyse erfolgt, hätte der Kläger die Immobilienaktien verkaufen lassen und die Fondsanteile gekauft. Um den damaligen Wert der 5.245 Stück Immobilienaktien von 29.109,75 EUR hätte er damals 216 Fondsanteile im Wert von je 134,95 EUR erhalten. Bei einem Verkauf dieser 216 Anteile am 24. Juli 2008 zum Kurs von 137,81 EUR hätte der Kläger insgesamt 29.766,96 EUR erhalten. Dies sei sein Schaden. Entgegen den Prognosen der Beklagten sei der Kurs der Immobilienaktie weiter gefallen, mittlerweile würden diese Wertpapiere nicht mehr an der Börse gehandelt. Beim Kläger sei daher ein Totalverlust eingetreten. Bei der Auflösung der Portfolios mit Ausnahme der behaltenen Immobilienaktien am 28. Juli 2008 habe der Kläger bei der flexiblen Veranlagung einen Verlust von 21.729,60 EUR und bei der stabilen Veranlagung einen Verlust von 15.466,40 EUR erlitten. Die Immobilienaktien hätten am 28. Juli 2008 nur mehr zu 1,20 EUR notiert. Er habe diese Aktien behalten, um dem Vorwurf des Verkaufs zur Unzeit entgegenzutreten. Er biete der Beklagten eine Übergabe der Papiere gegen Schadensausgleich ausdrücklich an.
Die Beklagte wendete ein, die Geltendmachung von Schäden an einem kleinen Teil der Gesamtveranlagung würde zur Bereicherung des Klägers führen, weil es in einem gestreuten Portfolio klar sei, dass Teile steigen und Teile im Wert fallen würden. Bei der Immobilienaktiengesellschaft handle es sich um eine börsennotierte Gesellschaft, bezüglich der sich die Beklagte Gutachten habe schicken lassen, aus denen sich die Werthaltigkeit ergeben habe. Auch alle österreichischen Versicherungen hätten diese Aktie als Teile des Deckungsstocks gekauft. Diese Immobilienaktie sei auch von namhaften Banken empfohlen worden. Erst später hätten sich Manipulationen des Managements herausgestellt. Eine Immobilienblase habe es bei österreichischen Immobilien nicht gegeben bzw sei diese nicht vorhersehbar gewesen. Bei einer Veranlagung in andere Immobilienaktien wäre ein wesentlich höherer Vermögensverlust entstanden. Auch die ursprünglich als Alternative in Aussicht genommenen Anteilscheine seien ins Bodenlose gefallen. Der Kläger habe keine vom akzeptierten Risikoprofil abweichenden Verluste erlitten. Der Kläger sei ausreichend über die entsprechenden Risken beraten worden. Die Haftung für bloß leicht fahrlässig zugefügte Schäden sei überdies vertraglich ausgeschlossen. Die Immobilienaktie werde nach wie vor gehandelt, von einem Totalverlust könne keine Rede sein. Da sich die Papiere nach wie vor im Vermögen des Klägers befänden, habe sich noch kein endgültiger Schaden realisiert.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das der Beklagten vorgeworfene Unterlassen einer profunden Eigenanalyse der Immobilienaktie könne nicht als grobe Fahrlässigkeit beurteilt werden. Der Kläger gehe bei der Schadensberechnung zu Unrecht davon aus, dass die Beklagte im Dezember 2005 die Immobilienaktie hätte abstoßen und an deren Stelle die ursprünglich vorgesehenen Anteilscheine in das Portfolio hätte aufnehmen müssen. Allein der Umstand, dass diese Anteilscheine im ersten Vorschlag der Beklagten enthalten gewesen seien, berechtige den Kläger nicht, die Entwicklung dieser Wertpapiere zur Schadensberechnung heranzuziehen.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof mit der Begründung zu, dass in der Rechtsprechung bislang ungeklärt sei, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vermögensberater zu einer Eigenanalyse von ihm empfohlener Anlageprodukte, insbesondere den inneren Wert von Aktien inländischer Kapitalgesellschaften betreffend, verpflichtet sei.
Der Kläger habe die Beklagte mit der Verwaltung seiner Vermögenswerte in der Form diskretionärer Vermögensverwaltung im fremden Namen beauftragt. Die Beklagte habe daher als Finanzdienstleisterin in Erfüllung der übernommenen Vertragspflichten mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Kunden zu handeln, dem Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen und umfassend seine Interessen zu wahren. Der Kläger habe der Beklagten - neben einem nach den getroffenen Feststellungen nicht gegebenen Verstoß gegen das Veranlagungsziel des Klägers durch Aufnahme der Immobilienaktie in beide Portfolios - vorgeworfen, die Beklagte habe ihn noch im Dezember 2005 durch Erteilung unrichtiger Auskünfte über den inneren Wert der Immobilienaktie, die Ursache des Kursrückgangs und das Kurspotenzial in grob fahrlässiger Verletzung der Verwalter- und Beraterpflichten vom Verkauf der Aktie und dem Erwerb eines anderen Wertpapiers abgehalten. Zu prüfen sei daher, ob die Beklagte durch ihr Schreiben vom 21. Dezember 2005 grob schuldhaft gegen Verwaltungs- oder Nachberatungspflichten verstoßen habe. Der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit sei mittlerweile unstrittig als wirksam anerkannt. Spätestens dann, wenn der Kunde aufgrund der objektiven Kursentwicklung von sich aus Bedenken an der Werthaltigkeit der Veranlagung gegenüber dem Vermögensverwalter äußere, sei dieser zu einer Überprüfung der Veranlagungsentscheidung verpflichtet. Es wäre eine auffallende Sorglosigkeit, wenn er sich bei der in der Folge seinem Kunden erteilten Information über den inneren Wert und die voraussichtliche Wertentwicklung der vom Kunden ausdrücklich in Frage gestellten Aktie ausschließlich auf eine ungeprüfte, jedoch als aktuelle eigene fachkundige Einschätzung ausgegebene Übernahme von Werbeinformationen der betroffenen Aktiengesellschaft beschränken würde, ohne sonstige zugängliche Informationen (Quartalsberichte, Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse und sonstige Unternehmenskennzahlen und Publikationen in einschlägiger Fachpresse) sachkundig zu berücksichtigen. Die tatsächlichen Grundlagen für eine abschließende Beurteilung der Informationsmöglichkeiten und darauf beruhenden möglichen Einschätzungen erfordere eine Verfahrensergänzung (Einholung eines Sachverständigengutachtens).
Bei pflichtwidriger Anlageberatung könne der Geschädigte verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt, ihn also richtig und vollständig beraten hätte. Er könne den Vertrauensschaden verlangen. Im vorliegenden Fall werde eine fehlerhafte Anlageberatung im Rahmen einer Vermögensverwaltung behauptet, was jedoch an den Grundsätzen der Schadensberechnung nichts ändere. Angesichts der Behauptung des Klägers, wonach die Wertpapiere mittlerweile nicht mehr an der Börse gehandelt würden, weshalb insoweit ein Totalverlust eingetreten sei, wäre ein auf Geldersatz gerichtetes Begehren möglich. So lange der Anleger die Wertpapiere, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zukünftigen Kursschwankungen unterliegen, halte, sei mangels Bezifferbarkeit des endgültig entstandenen Schadens eine auf Geldleistung gerichtete Schadenersatzklage nicht möglich, sondern der Anleger entweder auf einen Feststellungsanspruch oder einen Anspruch auf Naturalrestitution zu verweisen, ihm stehe Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere ein Anspruch auf Rückzahlung des zu deren Erwerb gezahlten Kaufpreises - abzüglich erhaltener Zinszahlungen - zu. Sollte sich hingegen herausstellen, dass die Immobilienaktie nach wie vor gehandelt werde und insoweit ein endgültiger Vermögensverlust noch nicht eingetreten sei, käme nur ein Feststellungsbegehren oder ein Begehren auf Naturalrestitution in Betracht, wie dies der Kläger in erster Instanz ausdrücklich angeboten habe. Der Kläger behaupte weiters, dass er bei einer pflichtgemäßen Beratung Ende Dezember 2005 seine Immobilienaktien zum damaligen Kurswert verkauft und um den Verkaufserlös Fondsanteilscheine gekauft hätte, die im Juli 2008 eine geringfügige Wertsteigerung erfahren hätten. Damit habe der Kläger seinen Vermögensschaden aus der der Beklagten angelasteten Fehlberatung durch eine Differenzberechnung schlüssig behauptet. Sollte der Kläger aufgrund einer grob schuldhaft falschen Anlageberatung durch die Beklagte von einer Entscheidung, die Immobilienaktien Ende Dezember 2005 zu verkaufen, Abstand genommen haben, wäre die Beklagte - unabhängig von der Wertentwicklung des vom Kläger genannten Aktienfonds - zum Ersatz des damaligen Werts der Aktien von angeblich 29.109,75 EUR - abzüglich allfälliger in der Folge an den Kläger ausgeschütteter Dividenden - verpflichtet, wenn die Immobilienaktie - wie vom Kläger behauptet - mittlerweile nicht mehr an der Börse gehandelt werde und insoweit ein Totalverlust eingetreten sei, oder der Kläger - wie er ausdrücklich angeboten habe - diese Wertpapiere an die Beklagte zurückgebe.