Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Im Revisionsverfahren geht es ausschließlich darum, ob dem Kläger bereits ein bezifferbarer und damit mit Geldleistungsklage geltend zu machender Schaden entstand.
Das ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zu verneinen:
Allgemein gilt, dass der Geschädigte bei pflichtwidriger Anlageberatung (zur Frage der Aufklärungspflicht von Kreditinstituten ihrem Kunden gegenüber RIS-Justiz RS0029601; RS0026135; 4 Ob 516/93; 1 Ob 231/04h uva) verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt, ihn also richtig und vollständig beraten hätte. Er kann den Vertrauensschaden verlangen (8 Ob 259/98s; RdW 1998,13; Kalss, Die rechtliche Grundlage kapitalmarktbezogener Haftungsansprüche, ÖBA 2000, 641 [642 f]; Winternitz/Aigner, Die Haftung des Anlageberaters für fehlerhafte Beratung, 7 f; zur Haftung nach dem KMG siehe Welser, Prospektkontrolle und Prospekthaftung nach dem KMG, ecolex 1992, 301 [307] ).
Beim Vermögensschaden unterscheidet man einerseits den realen Schaden, der in der tatsächlichen negativen Veränderung der Vermögensgüter des Geschädigten liegt und auf dessen Ausgleich die Naturalherstellung (§ 1323 ABGB) ausgerichtet ist. Für diese ist eine in Geld messbare Vermögenseinbuße nicht entscheidend. Unter rechnerischem Schaden hingegen versteht man die in Geld messbare Verminderung des Vermögens oder eines Vermögensgutes des Geschädigten (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I³ Rz 217; 218). Der rechnerische Schaden wird stets durch eine Differenzberechnung ermittelt. Nach der Differenzmethode besteht das zu leistende Interesse (der rechnerische Schaden) in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich im Beurteilungszeitpunkt ohne schädigendes Ereignis darstellen würde und dem nach dem schädigenden Ereignis nun tatsächlich vorhandenen Vermögensstand (4 Ob 516/93; Koziol aaO Rz 2/19 mwN). In der Entscheidung 7 Ob 253/97z = ÖBA 1999/787 [Kletecka] hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls im Zusammenhang mit einem behaupteten Schadenersatzanspruch wegen einer Kapitalveranlagung ausgesprochen, dass dem Kunden, der eine risikolose Anlage seines Kapitals wünschte, ein Schaden schon dann entstanden ist, wenn er kein wertstabiles, sondern ein Kursschwankungen unterliegendes Wertpapier erworben hat. Kletecka hält in seiner Entscheidungsbesprechung die Ansicht, dass der Schaden schon mit dem Erwerb der risikoträchtigen Papiere und nicht erst mit dem ersten Kursverfall oder gar erst mit dem verlustbringenden Verkauf eingetreten ist, für durchaus vertretbar und differenziert nur im Hinblick auf die - hier nicht relevante - Frage, durch welches Ereignis (Erwerb der Papiere; Kenntnis vom ersten Kursverlust) der Fristenlauf für die Verjährung des § 1489 ABGB ausgelöst wird. Sieht man den Eintritt des realen Schadens bereits dadurch verwirklicht, dass der Kläger aufgrund eines Beratungsfehlers nicht die gewünschten risikolosen Wertpapiere erwarb, käme in Betracht, dem geschädigten Anleger, der die Papiere noch hält, einen - nach § 1323 ABGB vorrangig bestehenden - Anspruch auf Naturalrestitution zuzubilligen (vgl Kletecka zu ÖBA 1999/787). Ein näheres Eingehen darauf erübrigt sich allerdings, weil der Kläger hier einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht hat.Beim Vermögensschaden unterscheidet man einerseits den realen Schaden, der in der tatsächlichen negativen Veränderung der Vermögensgüter des Geschädigten liegt und auf dessen Ausgleich die Naturalherstellung (Paragraph 1323, ABGB) ausgerichtet ist. Für diese ist eine in Geld messbare Vermögenseinbuße nicht entscheidend. Unter rechnerischem Schaden hingegen versteht man die in Geld messbare Verminderung des Vermögens oder eines Vermögensgutes des Geschädigten (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I³ Rz 217; 218). Der rechnerische Schaden wird stets durch eine Differenzberechnung ermittelt. Nach der Differenzmethode besteht das zu leistende Interesse (der rechnerische Schaden) in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich im Beurteilungszeitpunkt ohne schädigendes Ereignis darstellen würde und dem nach dem schädigenden Ereignis nun tatsächlich vorhandenen Vermögensstand (4 Ob 516/93; Koziol aaO Rz 2/19 mwN). In der Entscheidung 7 Ob 253/97z = ÖBA 1999/787 [Kletecka] hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls im Zusammenhang mit einem behaupteten Schadenersatzanspruch wegen einer Kapitalveranlagung ausgesprochen, dass dem Kunden, der eine risikolose Anlage seines Kapitals wünschte, ein Schaden schon dann entstanden ist, wenn er kein wertstabiles, sondern ein Kursschwankungen unterliegendes Wertpapier erworben hat. Kletecka hält in seiner Entscheidungsbesprechung die Ansicht, dass der Schaden schon mit dem Erwerb der risikoträchtigen Papiere und nicht erst mit dem ersten Kursverfall oder gar erst mit dem verlustbringenden Verkauf eingetreten ist, für durchaus vertretbar und differenziert nur im Hinblick auf die - hier nicht relevante - Frage, durch welches Ereignis (Erwerb der Papiere; Kenntnis vom ersten Kursverlust) der Fristenlauf für die Verjährung des Paragraph 1489, ABGB ausgelöst wird. Sieht man den Eintritt des realen Schadens bereits dadurch verwirklicht, dass der Kläger aufgrund eines Beratungsfehlers nicht die gewünschten risikolosen Wertpapiere erwarb, käme in Betracht, dem geschädigten Anleger, der die Papiere noch hält, einen - nach Paragraph 1323, ABGB vorrangig bestehenden - Anspruch auf Naturalrestitution zuzubilligen vergleiche Kletecka zu ÖBA 1999/787). Ein näheres Eingehen darauf erübrigt sich allerdings, weil der Kläger hier einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht hat.
Es ist daher die Frage zu beantworten, ob sich der ziffernmäßige Betrag, der sich aus einer Gegenüberstellung des aufgewendeten Veranlagungsbetrages zu den Kurswerten der vom Kläger nach wie vor gehaltenen Papiere zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung ergibt, mit jenem nach der Differenzmethode zu ermittelnden Schaden deckt, dessen Ersatz dem Kläger gebühren könnte.
Der Grundsatz, dass für die Wertermittlung der Zeitpunkt der Beschädigung maßgebend ist (RIS-Justiz RS0030102), kann bei der Differenzrechnung nicht uneingeschränkt herangezogen werden: Da alle Auswirkungen im Vermögen des Geschädigten festzustellen sind, darf die Berechnung nicht bloß auf den Zeitpunkt der Schädigung abstellen, sondern muss die tatsächliche Entwicklung des gesamten Vermögens nach dem schädigenden Ereignis und die vermutliche künftige Entwicklung ohne dieses in die Betrachtung einbeziehen (Koziol aaO Rz 2/79; 10/31). Auch in der Rechtsprechung wurde betont, dass Entwicklungen nach dem schädigenden Ereignis einbezogen werden müssen, die Schadensfeststellung also nicht im Zeitpunkt der Schädigung abzuschließen ist (10 Ob 113/98k; 3 Ob 304/02f; zur Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung im Rahmen des Vertrauensschadenersatzes im Zusammenhang mit Betriebspensionszahlungen s. auch DRdA 2004/39 [Runggaldier]).
Der hier zu beurteilende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz die Schadensfeststellung noch nicht abgeschlossen ist, weil weitere Kursschwankungen der vom Kläger nach wie vor gehaltenen Wertpapiere, sei es nach oben, sei es nach unten, in Zukunft bis zum Verkauf der Wertpapiere eintreten werden. So hat sich etwa in diesem Verfahren - was die Beklagte im Berufungsverfahren unter Dartuung von Urkunden bescheinigte - zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz und dem Berufungsverfahren eine Wertsteigerung des Depots des Klägers von 24.498,47 EUR auf 26.413 EUR per 11. 3. 2005 (also um rund 8 %) ergeben. Sieht man in diesem Fall den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz als einzig maßgebliches Kriterium für die Schadensfeststellung an, so ist das so ermittelte Ergebnis ein rein willkürliches und von Zufällen abhängiges: Wäre etwa im konkreten Anlassfall der Schluss der mündlichen Verhandlung drei Monate später erfolgt, hätte sich der rechnerische Schaden des Klägers um rund 8 % vermindert. Bejaht man umgekehrt die Möglichkeit, geänderte Tatsachen, die für die Schadensberechnung materiell bedeutsam sind, zum Anlass für die Möglichkeit des Geschädigten zu nehmen, eine zusätzliche Forderung zu stellen oder dem Schädiger die Möglichkeit zu geben, sich - etwa durch Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen - zur Wehr zu setzen, widerspräche das im konkreten Fall dem Gebot der Rechtssicherheit: Solange der Kläger die Wertpapiere hält, also bei Aktienfonds durchaus auch mehrere Jahre, könnten und müssten beide Parteien unter regelmäßiger Beobachtung des Kursverlaufes regelmäßig Nachforderungen stellen bzw würden zu Nachzahlungen verpflichtet. Insofern unterscheidet sich der zu beurteilende Fall auch wesentlich von dem in der Revision gebrauchten Beispiel etwa der zukünftigen Wertveränderung einer Liegenschaft. Hier nämlich liegt es in der Natur der vom Kläger angeschafften und zum Gegenstand seines Schadenersatzanspruches gemachten Wertpapiere, dass sie nicht bloß möglicherweise, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zukünftigen Kursschwankungen unterliegen. Es ist daher dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass mangels Bezifferbarkeit des dem Kläger endgültig entstandenen Schadens zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine auf Geldleistung gerichtete Schadenersatzklage nicht möglich ist, sondern der Kläger - soferne er nicht entweder versucht, Naturalrestitution zu erlangen oder die Papiere verkauft - auf einen Feststellungsanspruch zu verweisen ist. In diesem Sinn wurde auch ein entsprechendes Feststellungsbegehren als zulässig erachtet (9 Ob 53/03i = ecolex 2004/46).
Erst nach einem Verkauf der Wertpapiere kann der Geschädigte daher einen Geldersatzanspruch stellen, weil sich dann - durch Gegenüberstellung des Erwerbspreises zuzüglich der Erwerbskosten und des Veräußerungspreises - der rechnerische Schaden endgültig beziffern lässt. Dieses Ergebnis entspricht auch der Rechtslage nach den börsegesetzlichen Regelungen der Prospekthaftung in Deutschland: Ist der Anleger noch im Besitz der Aktien, so kann er den Erwerbspreis, der in seiner Höhe auf den ersten Ausgabepreis beschränkt ist, zuzüglich der mit dem Kauf verbundenen üblichen Kosten Zug um Zug gegen Rückgabe der Wertpapiere geltend machen. Ist der Anleger hingegen nicht mehr im Besitz der Wertpapiere, so kann er einen Geldersatzanspruch in der dargestellten Höhe geltend machen (Schwark/Heidelbach, §§ 44, 45 BörsG RdNr 60 ff; Sittmann, Die Prospekthaftung nach dem Dritten Finanzmarktförderungsgesetz, NZG 1998,490 [ 494 f]).Erst nach einem Verkauf der Wertpapiere kann der Geschädigte daher einen Geldersatzanspruch stellen, weil sich dann - durch Gegenüberstellung des Erwerbspreises zuzüglich der Erwerbskosten und des Veräußerungspreises - der rechnerische Schaden endgültig beziffern lässt. Dieses Ergebnis entspricht auch der Rechtslage nach den börsegesetzlichen Regelungen der Prospekthaftung in Deutschland: Ist der Anleger noch im Besitz der Aktien, so kann er den Erwerbspreis, der in seiner Höhe auf den ersten Ausgabepreis beschränkt ist, zuzüglich der mit dem Kauf verbundenen üblichen Kosten Zug um Zug gegen Rückgabe der Wertpapiere geltend machen. Ist der Anleger hingegen nicht mehr im Besitz der Wertpapiere, so kann er einen Geldersatzanspruch in der dargestellten Höhe geltend machen (Schwark/Heidelbach, Paragraphen 44, 45, BörsG RdNr 60 ff; Sittmann, Die Prospekthaftung nach dem Dritten Finanzmarktförderungsgesetz, NZG 1998,490 [ 494 f]).
Dem dagegen erhobenen Einwand in der Revision, ein Verkauf der Papiere könne vom Anleger als Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches nicht verlangt werden; der Anleger laufe nämlich Gefahr, dass ihm eine Verletzung der ihn treffenden Schadensminderungspflicht eingewendet werden könne, ist entgegenzuhalten, dass der Anleger auch im umgekehrten Fall des Behaltens seiner Wertpapiere nicht davor gefeit ist, dass ihm eine Verletzung der Schadensminderungspflicht wegen Verstoßes gegen eine Verkaufsobliegenheit entgegengehalten wird. Ein entsprechender Einwand ist daher sowohl dann denkbar, wenn der Anleger die Wertpapiere behält als auch dann, wenn er sie verkauft. Im Übrigen wird in beiden Varianten die Bejahung der schuldhaften Verletzung der „Rettungspflicht" nur dann in Betracht kommen, wenn die Verkaufs- oder Behalteobliegenheit dem Anleger zumutbar war. Da im Regelfall die Kursentwicklung keine sicheren Schlüsse des einzelnen Anlegers auf Unternehmenswert und objektiven Wert seiner Beteiligung zulässt (4 Ob 353/98k; Rothenhöfer, Mitverschulden des unrichtig informierten Anlegers? WM 2003, 2032 ff) wird eine schuldhafte Verletzung der Verkaufs- oder Behalteobliegenheit des Anlegers nur in besonderen Fallkonstellationen zu bejahen sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Ein Additionsfehler der Beklagten war zu berichtigen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Ein Additionsfehler der Beklagten war zu berichtigen.