Rechtssatz RS0120785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120785
Entscheidungsdatum
25.09.2018
Rechtssatz
Hat der geschädigte Kläger infolge pflichtwidriger Anlageberatung nicht die gewünschten risikolosen sondern risikoträchtige Wertpapiere erworben, so kann der Schädiger dem Anleger den Einwand der Schadensminderungspflicht bei Verkauf oder Behalten der Wertpapiere nur dann entgegenhalten, wenn die Verkaufs- oder Behalteobliegenheit dem Anleger zumutbar war. Da im Regelfall die Kursentwicklung keine sicheren Schlüsse des einzelnen Anlegers auf Unternehmenswert und objektiven Wert seiner Beteiligung zulässt, wird eine schuldhafte Verletzung der Verkaufs- oder Behalteobliegenheit des Anlegers nur in besonderen Fallkonstellationen zu bejahen sein.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 123/05d
Entscheidungstext OGH 23.02.2006 8 Ob 123/05d
Veröff: SZ 2006/28
- 4 Ob 62/11p
Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 62/11p
Vgl; Veröff: SZ 2011/84
- 1 Ob 188/12x
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 188/12x
- 2 Ob 74/12i
Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 74/12i
Beisatz: Hier: Frage einer möglichen Verletzung einer Schadensminderungspflicht nach Kenntnis von der Nichtausführung einer Stop-Loss-Order durch die Bank und des dadurch bewirkten Schadens. (T1); Veröff: SZ 2013/42
- 1 Ob 118/16h
Entscheidungstext OGH 18.10.2016 1 Ob 118/16h
Beisatz: Ob eine „besondere Fallkonstellation“ vorliegt, nach der dem Anleger eine Verkaufs- oder Behalteobliegenheit zugemutet werden kann, richtet sich daher ausschließlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und steht damit einer allgemein gültigen Aussage des Obersten Gerichtshofs zu diesem Problem entgegen. (T2)
Beisatz: Hier: Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist im konkreten Einzelfall nicht zu beanstanden, wenn es im Rahmen der Schadensminderungspflicht eine Veräußerung der Zertifikate durch den Anleger für zumutbar erachtete, weil diese noch vor Eintritt eines Kursverlusts die Risikoträchtigkeit der von ihr erworbenen Anlage erkannt hatte und auch noch nach Einhaltung einer angemessenen Überlegungsfrist diese mit Gewinn veräußern hätte können. (T3)
- 4 Ob 59/18g
Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 59/18g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120785
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20060223_OGH0002_0080OB00123_05D0000_002