Die Revision der Beklagten ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Anlageentscheidung des Klägers erfolgte vor Inkrafttreten der in § 11 KMG (BGBl 1991/625 idgF) vorgesehenen Schadenersatzregelung, wie auch vor Inkrafttreten der in § 80 BörseG 1989 (BGBl 1989/555) geregelten Prospekthaftung. Es ist daher zu prüfen, ob eine Haftung der Beklagten nach allgemein bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zum Tragen kommt (vgl Koziol, Die Konkurrenz zwischen allgemeinem Zivilrecht, KMG und Börsegesetz bei der Prospekthaftung, ÖBA 1992, 886; derselbe in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II Rz 6/37 ff). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß Prospekthaftungsansprüche dann bestehen, wenn der Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird. Es handelt sich dabei um eine typisierte Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsabschluß. Dabei wird davon ausgegangen, daß die Kapitalanleger im allgemeinen keine eigene Informationsmöglichkeit haben und weitgehend darauf angewiesen sind, sich anhand des Emissionsprospekts über das zu finanzierende Vorhaben zu unterrichten. Der Prospekt bildet demgemäß im Regelfall die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risken verbundenen Beteiligungsbeschluß. Aus diesem Grund muß sich der potentielle Anleger grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen dürfen. Aus der Bedeutung, die dem Emissionsprospekt zukommt, folgt, daß auch alle jene Personen für eine sachlich richtige und vollständige Information einzustehen haben, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen. Dazu gehören insbesondere auch solche Personen und Unternehmen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte herausgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen. Aufgrund ihrer Stellung und Eigenschaft wird persönliche Zuverlässigkeit erwartet. Die angesprochenen Interessenten dürfen daher davon ausgehen, daß die für den Prospekt Verantwortlichen diesen mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und daß dieser sie über alle Umstände aufklärte, die für den Entschluß, sich als Anleger zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind (RdW 1997, 397; RdW 1992/12; vgl ecolex 1990, 688 mwN; SZ 70/179; RIS-Justiz RS0107352; Werner/Machunsky, Rechte und Ansprüche geschädigter Kapitalanleger3, 178 ff [181mwN FN 97]).Die Anlageentscheidung des Klägers erfolgte vor Inkrafttreten der in Paragraph 11, KMG (BGBl 1991/625 idgF) vorgesehenen Schadenersatzregelung, wie auch vor Inkrafttreten der in Paragraph 80, BörseG 1989 (BGBl 1989/555) geregelten Prospekthaftung. Es ist daher zu prüfen, ob eine Haftung der Beklagten nach allgemein bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zum Tragen kommt vergleiche Koziol, Die Konkurrenz zwischen allgemeinem Zivilrecht, KMG und Börsegesetz bei der Prospekthaftung, ÖBA 1992, 886; derselbe in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 6/37 ff). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß Prospekthaftungsansprüche dann bestehen, wenn der Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird. Es handelt sich dabei um eine typisierte Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsabschluß. Dabei wird davon ausgegangen, daß die Kapitalanleger im allgemeinen keine eigene Informationsmöglichkeit haben und weitgehend darauf angewiesen sind, sich anhand des Emissionsprospekts über das zu finanzierende Vorhaben zu unterrichten. Der Prospekt bildet demgemäß im Regelfall die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risken verbundenen Beteiligungsbeschluß. Aus diesem Grund muß sich der potentielle Anleger grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen dürfen. Aus der Bedeutung, die dem Emissionsprospekt zukommt, folgt, daß auch alle jene Personen für eine sachlich richtige und vollständige Information einzustehen haben, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen. Dazu gehören insbesondere auch solche Personen und Unternehmen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte herausgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen. Aufgrund ihrer Stellung und Eigenschaft wird persönliche Zuverlässigkeit erwartet. Die angesprochenen Interessenten dürfen daher davon ausgehen, daß die für den Prospekt Verantwortlichen diesen mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und daß dieser sie über alle Umstände aufklärte, die für den Entschluß, sich als Anleger zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind (RdW 1997, 397; RdW 1992/12; vergleiche ecolex 1990, 688 mwN; SZ 70/179; RIS-Justiz RS0107352; Werner/Machunsky, Rechte und Ansprüche geschädigter Kapitalanleger3, 178 ff [181mwN FN 97]).
Nach diesen Grundsätzen, an denen auch der erkennende Senat festhält, hat die Emissionsbank für eine sachlich richtige und vollständige Information im Prospekt einzustehen, soweit diese für den Entschluß des Anlegers, eine Beteiligung zu erwerben, von Bedeutung ist. Prospekthaftungsansprüche bestehen daher auch dann, wenn die wirtschaftliche Situation der Beteiligungsgesellschaft unzutreffend dargestellt bzw wesentliche Tatsachen verschwiegen werden. Voraussetzung einer Prospekthaftung ist allerdings angesichts ihres schadenersatzrechtlichen Charakters, daß der in Anspruch Genommene die Unrichtigkeit der Prospektangaben kennt oder kennen mußte (SZ 70/179; RIS-Justiz RS0108625 Koziol aaO Rz 6/65), wobei die Beweislast für die Schuldlosigkeit den Schädiger trifft (Koziol aaO ÖBA 1992, 887 mwN).
Dazu führt die Beklagte aus, die Emissionsbank habe keine Kenntnis der für die Unrichtigkeit der Prospektangaben maßgeblichen Vorausfakturierungen gehabt, sie hätte diese Kenntnis auch nicht durch die vom Berufungsgericht geforderte stichprobenweise Überprüfung der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen, sondern nur durch umfangreiche Prüfungsarbeiten erlangen können. Sie übersieht dabei, daß sich für die Bank (unabhängig von den im Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht bekannten Vorausfakturierungen) schon damals der Verdacht mangelnder Vollständigkeit und Richtigkeit der zur Prospekterstellung zur Verfügung gestellten Unterlagen aufdrängen mußte, die sie zu einer umfassenden Prüfung hätte veranlassen müssen:
Zum einen lagen den für die Prospekterstellung zuständigen Mitarbeitern der Bank sowohl das Protokoll der 13. Aufsichtsratssitzung vom 16. 6. 1988 vor, in welcher der Vorstand über die massiven Auftragseinbrüche und deren Ursachen sowie darüber berichtete, daß das bis dahin erwartete Betriebsergebnis erheblich reduziert werden müsse; zum anderen lag ihnen auch der entsprechend revidierte Umsatzplan vor. Dessenungeachtet übernahmen sie in dem im November 1988 anläßlich der Zeichnung veröffentlichten Prospekt die längst nicht mehr aktuellen Umsatzerwartungen der Gesellschaft und stellten damit das zu erwartende wirtschaftliche Ergebnis wesentlich besser dar, als es ihrem - in einer Unternehmensanalyse der Bank auch wiedergegebenen - Wissensstand entsprach. Dieses Wissen ist der Bank als Prospektverfasserin zuzurechnen. Damit muß aber von ihrer Kenntnis der Unrichtigkeit dieser - für den Beteiligungssentschluß zweifellos maßgeblichen - Prospektan- gaben über zu erwartende Umsätze ausgegangen werden. Kannte die Emissionsbank aber die Unrichtigkeit bzw Unvollständigkeit maßgeblicher Prospektangaben, hätte sie den Anleger bei sonstiger Verpflichtung zum Schadenersatz darauf aufmerksam machen müssen.
Davon abgesehen wurde die Emissionsbank ihrer Garantenstellung auch dadurch nicht gerecht, daß sie die ohne weitere Begründung mitgeteilte Bestandsveränderung von 11,5 Mio S am 6. 9. 1988 auf 15,5 Mio S am 27. 9. 1988 im Prospekt berücksichtigte, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, den Grund der Erhöhung zu erfragen, geschweige denn zu prüfen. Gleiches gilt für das nicht weiter geprüfte erhebliche Ansteigen der Barkredite von 34,000.000 S auf 72,000.000 S innerhalb eines Jahres, das - obwohl für den Beteiligungsentschluß nicht unerheblich - im Prospekt keinen Niederschlag fand. Es mag schon sein, daß das Ansteigen des Barkreditvolumens für sich allein noch nichts über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens aussagt, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Aktiven der Gesellschaft gleichzeitig ansteigen. Ein sorgfältiger Prospektverantwortlicher hätte das massive Ansteigen des Barkreditvolumens zum Anlaß nehmen müssen, diesen Umstand zu überprüfen, um sicherzustellen, daß sich die im Prospekt angeführte Eigenkapitalquote nicht erheblich verschlechtert.
Die Auffassung der Vorinstanzen, die Emissionsbank hätte sich unter den hier aufgezeigten Umständen nicht mit einer Plausibilitätsprüfung zufriedengeben dürfen, sondern hätte die im Prospekt dargestellten Unternehmensdaten einer umfangreichen Kontrolle unterziehen müssen, ist angesichts des hier auf der Hand liegenden Verdachts mangelnder Vollständigkeit und Richtigkeit der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht zu beanstanden. Daß eine von der Beklagten durchgeführte umfassende Kontrolle sowohl Vorausfakturierungen wie Abwertungsbedarf des Warenlagers ergeben hätte, ist nicht zweifelhaft.
Daß der Kläger durch die von der Beklagten zu vertretenden falschen und unvollständigen Prospektangaben zur Zeichnung der Aktien veranlaßt wurde, steht fest und wird von der Revision auch nicht in Abrede gestellt. Auf die Frage, ob jene Fakten, die im Prospekt unrichtig dargestellt wurden, kausal für die spätere Insolvenz waren, kommt es nicht an. Der Kläger hat den Beweis dafür erbracht, daß die im Prospekt (unrichtig) dargestellte wirtschaftliche Situation ausschlaggebend für den Aktienkauf war. Die Kausalität zwischen den unrichtigen Prospektangaben und seinem Anlageentschluß ist damit gegeben. Auch der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen den unrichtigen Prospektangaben und dem dann tatsächlich durch Konkurseröffnung später eingetretenen Schaden ist zu bejahen, soll doch die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Prospektinformation auch jene Schäden verhindern, die der Erwerber einer Kapitalanlage durch eine allfällige spätere Insolvenz der Gesellschaft erleidet.
Der Beklagte hat für den vom Kläger erlittenen Vertrauensschaden einzustehen (SZ 68/242). Schon das Berufungsgericht hat die durch den Aktienankauf erlangten Steuervorteile vom Ersatzbetrag in Abzug gebracht; insoweit ist die Abweisung eines Klageteilbetrages in Rechtskraft erwachsen.
Die Revision vertritt die Auffassung, der Kläger sei der ihn treffenden Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen; er sei verpflichtet und in der Lage gewesen, den Kursverlauf der Aktien zu verfolgen und hätte die Möglichkeit gehabt, diese nach ständigem Sinken des Kurses zu verkaufen. Dadurch wäre der Schade geringer oder ganz verhindert worden.
Zur Schadensminderungspflicht von Anlegern hat der Oberste Gerichtshof im Falle einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft (Kommanditist war eine Treuhänderin, die die Beteiligung im eigenen Namen aber auf Rechnung des Zeichners hielt) ausgesprochen, daß der geschädigte Zeichner verpflichtet sei, die Beteiligungsverhältnisse so kostengünstig und so schnell wie möglich zu beenden (SZ 68/242). Er stellte damals anläßlich der Entscheidung über einen Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes grundsätzliche Erwägungen an, ohne noch die bei der Beurteilung der Schadensminderungspflicht regelmäßig heranzuziehenden Umstände des besonderen Falles berücksichtigen zu können. Die Pflicht des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten (das ist die "Rettungspflicht" oder "Rettungsobliegenheit") wird in § 1304 ABGB begründet. Der Geschädigte hat alles vorzukehren, um eine unnötige Vergrößerung des Schadens hintanzuhalten, er darf auch die Folgen oder Beschädigungen nicht durch Unterlassen des erforderlichen zumutbaren Verhaltens vergrößern oder verlängern. Vergrößert sich der Schade durch Handlungen oder Unterlassungen, die vom Willen des Geschädigten abhängen, und deren Vermeidung ihm möglich und zumutbar ist, darf dies nicht zu Lasten des Schädigers gehen (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 37, 38 zu § 1304). Es kommt daher maßgeblich auf die Zumutbarkeit der im Rahmen der Rettungspflicht geforderten Maßnahme an. Auch kann nur eine schuldhafte Verletzung der Rettungspflicht dem Geschädigten zum Nachteil gereichen, wobei allerdings schon leichte Fahrlässigkeit genügt (Reischauer aaO Rz 38).Zur Schadensminderungspflicht von Anlegern hat der Oberste Gerichtshof im Falle einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft (Kommanditist war eine Treuhänderin, die die Beteiligung im eigenen Namen aber auf Rechnung des Zeichners hielt) ausgesprochen, daß der geschädigte Zeichner verpflichtet sei, die Beteiligungsverhältnisse so kostengünstig und so schnell wie möglich zu beenden (SZ 68/242). Er stellte damals anläßlich der Entscheidung über einen Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes grundsätzliche Erwägungen an, ohne noch die bei der Beurteilung der Schadensminderungspflicht regelmäßig heranzuziehenden Umstände des besonderen Falles berücksichtigen zu können. Die Pflicht des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten (das ist die "Rettungspflicht" oder "Rettungsobliegenheit") wird in Paragraph 1304, ABGB begründet. Der Geschädigte hat alles vorzukehren, um eine unnötige Vergrößerung des Schadens hintanzuhalten, er darf auch die Folgen oder Beschädigungen nicht durch Unterlassen des erforderlichen zumutbaren Verhaltens vergrößern oder verlängern. Vergrößert sich der Schade durch Handlungen oder Unterlassungen, die vom Willen des Geschädigten abhängen, und deren Vermeidung ihm möglich und zumutbar ist, darf dies nicht zu Lasten des Schädigers gehen (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 37, 38 zu Paragraph 1304,). Es kommt daher maßgeblich auf die Zumutbarkeit der im Rahmen der Rettungspflicht geforderten Maßnahme an. Auch kann nur eine schuldhafte Verletzung der Rettungspflicht dem Geschädigten zum Nachteil gereichen, wobei allerdings schon leichte Fahrlässigkeit genügt (Reischauer aaO Rz 38).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Vertrauen auf die im Emissionsprospekt dargestellten besonders günstigen Wirtschaftsdaten der Aktiengesellschaft Aktien gekauft und eine Steuerbegünstigung in Anspruch genommen, zu deren Rückersatz er im Falle eines Wiederverkaufes der Aktien innerhalb von 10 Jahren verpflichtet wäre.
Als längerfristige Anlageform verspricht die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft eine Rendite, für die zwei Faktoren maßgeblich sind: der Kursgewinn und die Dividende. Während sich die Dividende als jährliche Gewinnausschüttung nach dem auf Vorschlag des Vorstandes zu fassenden Hauptversammlungsbeschluß richtet, sind für die Kursentwicklung einer Aktie nicht nur der generelle Börsentrend, die allgemeine Wirtschaftslage und die Zinsentwicklung sowie die konkreten anläßlich der Veröffentlichung der Jahresabschlüsse bekanntgewordenen Daten der Gesellschaft, insbesondere deren Buchwert, sondern auch andere rationale und irrationale Gründe (so auch wie auch immer verbreitete Gerüchte) maßgeblich. Welche dieser Faktoren für die Kursentwicklung im Einzelfall maßgeblich sind, kann der einzelne - nicht professionelle - Anleger nie genau überblicken. Die Kursentwicklung läßt daher auch keine sicheren Schlüsse des einzelnen Anlegers auf Unternehmenswert und objektiven Wert seiner Beteiligung zu.
Dem Kläger als nicht professionellem Anleger war es daher nicht möglich, die im Jahr 1989 festgestellten Kursschwankungen (die durch die unterschiedlichsten Faktoren bewirkt sein konnten) richtig zu deuten. Wenngleich diese Kursschwankungen durch Berichte der Presse über eine "Talfahrt der AG" begleitet wurden, mußte er daraus noch nicht mit einem Verlust seiner Anlage rechnen, zumal sich die Schwankungen bis zuletzt noch immer im Bereich zwischen Nennwert und Ausgabekurs der Aktien bewegten und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß die Gesellschaft tatsächlich insolvent werden könnte. Es war dem Kläger daher noch nicht zumutbar, eine Rettungsmöglichkeit durch Veräußerung seiner Beteiligung in Angriff zu nehmen. Dies auch schon deshalb, weil der Kläger die Aktien steuerbegünstigt erworben hatte und im Falle einer Veräußerung innerhalb von 10 Jahren mit dem Rückersatz der Steuerbegünstigung rechnen mußte. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß er die Steuerbegünstigung durch Ankauf anderer Wertpapiere hätte erhalten können, zumal mit der Veräußerung seiner Aktien und dem Ankauf anderer Wertpapiere nicht unerhebliche Spesen für ihn verbunden gewesen wären, deren Aufwand ihm angesichts des hier vorliegenden Sachverhalts nicht zugemutet werden konnte.
Der Kläger hat damit nicht gegen eine ihn treffende Schadensminderungspflicht verstoßen.
Der unberechtigten Revision wird ein Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Der unberechtigten Revision wird ein Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.