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Rechtssatz RS0111590

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111590

Geschäftszahl

4Ob353/98k; 3Ob289/05d

Entscheidungsdatum

30.05.2006

Rechtssatz

Einem nicht professionellem Anleger ist es nicht zumutbar, eine Rettungsmöglichkeit durch Veräußerung seiner Beteiligung in Angriff zu nehmen, zumal, wenn er die Aktien steuerbegünstigt erworben hatte und im Falle einer Veräußerung innerhalb von 10 Jahren mit dem Rückersatz der Steuerbegünstigung rechnen musste.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 353/98k
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 4 Ob 353/98k
  • 3 Ob 289/05d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 289/05d
    Vgl auch; Beisatz: Hier wurde die Frage, wann generell ein geschädigter Anleger Wertpapiere verkaufen muss, um nicht dem Einwand eines Mitverschuldens ausgesetzt zu sein, und ob er allenfalls vor Ablauf der vereinbarten Veranlagungsdauer gar nicht verkaufen dürfte erörtert, aber nicht abschließend beantwortet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111590

Dokumentnummer

JJR_19990309_OGH0002_0040OB00353_98K0000_001