Rechtssatz RS0111590
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111590
Entscheidungsdatum
30.05.2006
Rechtssatz
Einem nicht professionellem Anleger ist es nicht zumutbar, eine Rettungsmöglichkeit durch Veräußerung seiner Beteiligung in Angriff zu nehmen, zumal, wenn er die Aktien steuerbegünstigt erworben hatte und im Falle einer Veräußerung innerhalb von 10 Jahren mit dem Rückersatz der Steuerbegünstigung rechnen musste.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 353/98k
Entscheidungstext OGH 09.03.1999 4 Ob 353/98k
- 3 Ob 289/05d
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 289/05d
Vgl auch; Beisatz: Hier wurde die Frage, wann generell ein geschädigter Anleger Wertpapiere verkaufen muss, um nicht dem Einwand eines Mitverschuldens ausgesetzt zu sein, und ob er allenfalls vor Ablauf der vereinbarten Veranlagungsdauer gar nicht verkaufen dürfte erörtert, aber nicht abschließend beantwortet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111590
Dokumentnummer
JJR_19990309_OGH0002_0040OB00353_98K0000_001