Die Revision ist berechtigt.
Die Revisionswerberin vertritt die Auffassung, daß zwischen den Streitteilen ein Auskunftsvertrag zustande gekommen sei. Die Beklagte hafte nach § 1313 a ABGB für die falsche Auskunft ihres Mitarbeiters; die Haftung der Beklagten selbst bestimme sich nach §§ 1299, 1300Die Revisionswerberin vertritt die Auffassung, daß zwischen den Streitteilen ein Auskunftsvertrag zustande gekommen sei. Die Beklagte hafte nach Paragraph 1313, a ABGB für die falsche Auskunft ihres Mitarbeiters; die Haftung der Beklagten selbst bestimme sich nach Paragraphen 1299, 1300
ABGB.
Die Beklagte hat die Klägerin bei der Anschaffung von Wertpapieren beraten; sie hat die von ihr empfohlenen Wertpapiere für die Klägerin beschafft. Aufträge zum Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel zugelassen sind oder im Freiverkehr gehandelt werden, führen Banken in der Regel als Kommissionär durch Selbsteintritt aus; bei Kauf- und Verkaufsgeschäften in anderen Wertpapieren werden sie als Eigenhändler tätig (s. Punkt 38 Abs 1 und 2 AGBöKr). Ob die Beklagte im vorliegenden Fall als Kommissionär oder als Eigenhändler tätig wurde, ist für die Entscheidung unerheblich. Auf Grund der zwischen den Streitteilen bestehenden Geschäftsverbindung trafen die Beklagte in jedem Fall Schutz- und Sorgfaltspflichten (s. Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht I 185 ff; Canaris, Bankvertragsrecht I3 Rz 77 ff, 100 ff); § 1300 ABGB ist daher im vorliegenden Fall ohne besondere Bedeutung (s. Reischauer in Rummel, ABGB2, § 1300 Rz 4).Die Beklagte hat die Klägerin bei der Anschaffung von Wertpapieren beraten; sie hat die von ihr empfohlenen Wertpapiere für die Klägerin beschafft. Aufträge zum Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel zugelassen sind oder im Freiverkehr gehandelt werden, führen Banken in der Regel als Kommissionär durch Selbsteintritt aus; bei Kauf- und Verkaufsgeschäften in anderen Wertpapieren werden sie als Eigenhändler tätig (s. Punkt 38 Absatz eins und 2 AGBöKr). Ob die Beklagte im vorliegenden Fall als Kommissionär oder als Eigenhändler tätig wurde, ist für die Entscheidung unerheblich. Auf Grund der zwischen den Streitteilen bestehenden Geschäftsverbindung trafen die Beklagte in jedem Fall Schutz- und Sorgfaltspflichten (s. Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins 185 ff; Canaris, Bankvertragsrecht I3 Rz 77 ff, 100 ff); Paragraph 1300, ABGB ist daher im vorliegenden Fall ohne besondere Bedeutung (s. Reischauer in Rummel, ABGB2, Paragraph 1300, Rz 4).
Die Bank haftet ihrem Kunden demnach grundsätzlich für die Erteilung eines falschen Rates oder einer falschen Auskunft; ihr Sorgfaltsmaßstab bestimmt sich nach § 1299 ABGB (SZ 59/222; s. auch Avancini-Iro-Koziol aaO 186); danach hat die Bank den Mangel der erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zu vertreten. Bei der Beurteilung eines Rates oder einer Empfehlung geht es vor allem um die Bewertung von Tatsachen und die aus ihnen zu ziehenden Schlußfolgerungen. Die Unrichtigkeit eines Werturteils ist aber - jedenfalls bei der hier erforderlichen ex-ante-Beurteilung - erheblich schwieriger darzutun als die Unrichtigkeit einer Tatsachenmitteilung. Der Bank ist daher ein verhältnismäßig weiter Wertungs- und Beurteilungsspielraum einzuräumen. Unrichtig ist ein Rat oder eine Empfehlung allerdings jedenfalls dann, wenn dabei unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt worden sind oder wenn nicht alle erforderlichen Tatsachen ermittelt oder mitgeteilt wurden. Geht die Bank von zutreffenden und vollständigen Tatsachen aus, dann wird man einen Rat oder eine Empfehlung in der Regel nur dann als unrichtig ansehen können, wenn die Bank bei ihren Schlußfolgerungen gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungsgrundsätze verstoßen oder die Vorsicht und Zurückhaltung außer acht gelassen hat, die bei Prognosen im allgemeinen und bei Bankempfehlungen im besonderen erforderlich sind (Canaris aaO Rz 101; s. auch Avancini-Iro-Koziol aaO 187).Die Bank haftet ihrem Kunden demnach grundsätzlich für die Erteilung eines falschen Rates oder einer falschen Auskunft; ihr Sorgfaltsmaßstab bestimmt sich nach Paragraph 1299, ABGB (SZ 59/222; s. auch Avancini-Iro-Koziol aaO 186); danach hat die Bank den Mangel der erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zu vertreten. Bei der Beurteilung eines Rates oder einer Empfehlung geht es vor allem um die Bewertung von Tatsachen und die aus ihnen zu ziehenden Schlußfolgerungen. Die Unrichtigkeit eines Werturteils ist aber - jedenfalls bei der hier erforderlichen ex-ante-Beurteilung - erheblich schwieriger darzutun als die Unrichtigkeit einer Tatsachenmitteilung. Der Bank ist daher ein verhältnismäßig weiter Wertungs- und Beurteilungsspielraum einzuräumen. Unrichtig ist ein Rat oder eine Empfehlung allerdings jedenfalls dann, wenn dabei unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt worden sind oder wenn nicht alle erforderlichen Tatsachen ermittelt oder mitgeteilt wurden. Geht die Bank von zutreffenden und vollständigen Tatsachen aus, dann wird man einen Rat oder eine Empfehlung in der Regel nur dann als unrichtig ansehen können, wenn die Bank bei ihren Schlußfolgerungen gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungsgrundsätze verstoßen oder die Vorsicht und Zurückhaltung außer acht gelassen hat, die bei Prognosen im allgemeinen und bei Bankempfehlungen im besonderen erforderlich sind (Canaris aaO Rz 101; s. auch Avancini-Iro-Koziol aaO 187).
Unbestritten ist, daß die Klägerin ihr Kapital "risikolos, festverzinslich und mit einem jährlichen Ertrag von etwa 7 %" anzulegen wünschte. An den Vorstellungen der Klägerin ist die Empfehlung des Mitarbeiters der Beklagten zu messen, Aktien des "KB-Lux-Fund", einer Investmentgesellschaft nach luxemburgischen Recht, zu kaufen; sie ist nachteilig und damit unrichtig, wenn die empfohlene Anlageform den von der Klägerin genannten Kriterien nicht entsprach.
Die Revisionswerberin weist zutreffend darauf hin, daß "risikolos" nicht nach dem Sprachgebrauch von Fachkreisen verstanden werden kann. Maßgebend ist die übliche Bedeutung dieses Ausdrucks; danach wird damit nicht nur das Risiko gemeint, der Emittent könnte zahlungsunfähig werden, sondern jedes mit der Anschaffung von Wertpapieren verbundene Risiko, also auch das Kursrisko. Gerade dieses Risiko wollte die Klägerin vermeiden, wie ihr ursprünglicher Wunsch zeigt, das Geld in einem Sparbuch anzulegen.
Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang eine Negativfeststellung getroffen: Es hat festgehalten, daß es nicht feststellen könne, ob Dietmar H***** die Klägerin darauf hinwies, daß sich bei Änderung des Zinsgefüges auch der Wert des Papieres ändere und das Papier daher dem Markt unterliege, sowie daß der jährliche Zinssatz von 7 % nur im Hinblick auf eine Zeitspanne von vier bis fünf Jahren erwartet werden könne. Die Beklagte hat diese Negativfeststellung in der Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge nicht erledigt, weil es der Auffassung war, daß der Rat, "KB-Lux-Fund"-Investment-Zertifikate zu kaufen, auch dann nicht nachteilig gewesen sei, wenn die Klägerin keine Papiere wollte, die Kursschwankungen unterliegen. Die Klägerin habe nicht einmal behauptet, daß die Kursstabilität der als Alternative in Frage kommenden österreichischen Wertpapiere "geringer" (gemeint offenbar: größer) gewesen wäre.
Darauf kommt es aber nicht an. Hätte die Klägerin festverzinsliche Wertpapiere erworben und für die Restlaufzeit behalten, dann hätte sie bei Auslaufen der Papiere nicht einen Kurswert, sondern das Nominale erhalten. Investment-Zertifikate können aber immer nur zum jeweiligen Kurswert verkauft werden. Das ist der grundlegende Unterschied zwischen beiden Anlageformen; darauf hätte die Beklagte die Klägerin aufmerksam machen müssen. Daß sie das getan hätte, hat die Beklagte nicht einmal behauptet. Sie hat vorgebracht, ihr Mitarbeiter habe erläutert, daß Investment-Zertifikate einen Kurs haben, ähnlich wie Anleihen. Auch mit ihrer Beweisrüge in der Berufung strebt die Beklagte offenbar nur die Feststellung an, die Klägerin habe einerseits aus dem ihr übergebenen Prospekt entnehmen und andererseits auf Grund der mehreren Gespräche wissen müssen, daß die Investment-Zertifikate einen Tageswert haben. Daraus folgt aber noch nicht, daß der Klägerin auch bewußt sein mußte, nicht nur bei einem vorzeitigen Verkauf, sondern in jedem Fall nur den jeweiligen Kurswert realisieren zu können.
Die Klägerin wurde somit in einem entscheidenden Punkt falsch beraten. Das gilt unabhängig davon, ob sie Wert darauf gelegt hat, Papiere zu erwerben, deren Erträge einkommensteuerfrei sind. Auch in diesem Fall bleibt als entscheidender Nachteil bestehen, daß die von der Klägerin gewünschten Erträge nicht gesichert waren. Daß der Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen hätte, hat die Beklagte, wie bereits ausgeführt, nicht einmal behauptet.
Der Klägerin wurden mit den Investment-Zertifikaten Papiere empfohlen, die einem von ihr ausdrücklich abgelehnten Kursrisiko unterlagen. Schon daraus ergibt sich, daß der Erwerb der Investment-Zertifikate nicht dazu geeignet war, die weitere Vorstellung der Klägerin, etwa 7 % jährlichen Ertrag zu erzielen, mit Sicherheit zu verwirklichen. Welche Rendite die Klägerin schließlich erreichen würde, hing von der Kursentwicklung ab; anders als bei festverzinslichen Wertpapieren stand nicht fest, daß sie jedenfalls Zinsen in der zugesagten Höhe erhalten würde.
Das gilt auch dann, wenn nicht die Kursentwicklung eines Jahres, sondern die von vier oder fünf Jahren zugrunde gelegt wird; auch dann kann nicht mit Sicherheit damit gerechnet werden, daß die Kurssteigerung den auf vier oder fünf Jahre entfallenden Zinsen entsprechen wird. Für die Entscheidung ist es daher unerheblich, ob der Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin darauf hingewiesen hat, daß sie den von ihr angestrebten Zinsertrag nur erzielen werde, wenn sie die Papiere wenigstens vier oder fünf Jahre behält.
Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Klägerin keine Aktien und keinen Börsenhandel gewünscht hat und ob sie von der Beklagten in diesen Punkten aufgeklärt wurde. Auch mit diesen Vorgaben wird wieder nur der Wunsch der Klägerin umschrieben, "risikolose" Papiere zu erwerben, und zwar vor allem solche, die keinem Kursrisiko unterliegen. Das ist aber bereits durch die Vorgabe "risikolos" ausgedrückt, welche, wie oben dargelegt, durch die Empfehlung von Investment-Zertifikaten nicht eingehalten wurde.
Die den Interessen der Klägerin widersprechende Beratung durch die Beklagte hat dazu geführt, daß die Klägerin Wertpapiere erwarb, deren Ertrag nicht gesichert war und im ersten Jahr wesentlich unter den angestrebten 7 % lag. Das gilt sowohl für die Schilling- als auch für die DM-Papiere. Auch bei den DM-Papieren ist der von der Klägerin behauptete Schaden dadurch entstanden, daß sie kein festverzinsliches, sondern ein Kursschwankungen unterliegendes Wertpapier erworben hat. Es kann die Beklagte daher nicht entlasten, daß sich die Empfehlung ihres Mitarbeiters in erster Linie auf Schilling-Investment-Zertifikate bezog und der Erwerb der DM-Investment-Zertifikate auf einen Wunsch des Gatten der Klägerin zurückging. Die nachteiligen Auswirkungen der Empfehlung - Erwerb eines Papiers ohne gesicherten Ertrag - wurden für Schilling- und DM-Papiere gleichermaßen wirksam.
Unter diesen Umständen war es der Klägerin nicht zumutbar, die Papiere länger zu behalten, mögen ihr auch Mitarbeiter der Beklagten von einem Verkauf abgeraten haben. Die Klägerin brauchte sich schon deshalb nicht an ihren Ratschlägen zu orientieren, weil sie sich außerstande gesehen hatten, der Klägerin zu garantieren, daß sie beim "KB-Lux-Fund" nach fünf Jahren eine jährliche Verzinsung von 7 % ihres eingesetzten Kapitals erreichen werde. Ob und welche Vorschläge der Klägerin für eine Veranlagung ihres Kapitals nach einem Verkauf der Investment-Zertifikate gemacht wurden, ist für die Entscheidung unerheblich.
Die Klägerin hat mit dem Verkauf der Investment-Zertifikate eine Verfügung getroffen, die der Schadensbegrenzung diente (s. dazu Reischauer in Rummel, ABGB2, § 1304 Rz 38). Nicht der Verkauf der Investment-Zertifikate war daher schadenskausal, sondern die diesem Verkauf vorangegangene und ihn auslösende nachteilige Beratung durch den Mitarbeiter der Beklagten.Die Klägerin hat mit dem Verkauf der Investment-Zertifikate eine Verfügung getroffen, die der Schadensbegrenzung diente (s. dazu Reischauer in Rummel, ABGB2, Paragraph 1304, Rz 38). Nicht der Verkauf der Investment-Zertifikate war daher schadenskausal, sondern die diesem Verkauf vorangegangene und ihn auslösende nachteilige Beratung durch den Mitarbeiter der Beklagten.
Die für die Klägerin nachteilige Beratung verstieß gegen die Schutz- und Sorgfaltspflichten der Beklagten; die Beklagte hat daher für Nachteile, die der Klägerin aus der falschen Beratung durch ihren Angestellten entstanden sind, nach § 1313 a ABGB einzustehen (s. SZ 43/209; EvBl 1958/56). Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB gilt auch bei Verletzung vertraglicher Schutz(Sorgfalts)Pflichten ohne Rücksicht auf die Art des Vertragsverhältnisses (SZ 48/100 uva). Die Beklagte hat nicht bewiesen, daß sie kein Verschulden trifft; sie hat daher für den Schaden einzustehen, der der Klägerin durch die nachteilige Beratung entstanden ist.Die für die Klägerin nachteilige Beratung verstieß gegen die Schutz- und Sorgfaltspflichten der Beklagten; die Beklagte hat daher für Nachteile, die der Klägerin aus der falschen Beratung durch ihren Angestellten entstanden sind, nach Paragraph 1313, a ABGB einzustehen (s. SZ 43/209; EvBl 1958/56). Die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB gilt auch bei Verletzung vertraglicher Schutz(Sorgfalts)Pflichten ohne Rücksicht auf die Art des Vertragsverhältnisses (SZ 48/100 uva). Die Beklagte hat nicht bewiesen, daß sie kein Verschulden trifft; sie hat daher für den Schaden einzustehen, der der Klägerin durch die nachteilige Beratung entstanden ist.
Die Klägerin behauptet einen Vermögensschaden; sie macht geltend, Abrechnungsverluste erlitten, Depotgebühren nutzlos aufgewendet und zugesagte Zinserträge nicht realisiert zu haben. Darin liegt einerseits die Behauptung positiven Schadens, andererseits die eines entgangenen Gewinnes. Als Kaufmann haftet die Beklagte unabhängig vom Grad ihres Verschuldens auch für den entgangenen Gewinn; Art 8 Nr. 2 EVHGB gilt auch für einseitige Handelsgeschäfte (§ 345 HGB; SZ 48/8;Die Klägerin behauptet einen Vermögensschaden; sie macht geltend, Abrechnungsverluste erlitten, Depotgebühren nutzlos aufgewendet und zugesagte Zinserträge nicht realisiert zu haben. Darin liegt einerseits die Behauptung positiven Schadens, andererseits die eines entgangenen Gewinnes. Als Kaufmann haftet die Beklagte unabhängig vom Grad ihres Verschuldens auch für den entgangenen Gewinn; Artikel 8, Nr. 2 EVHGB gilt auch für einseitige Handelsgeschäfte (Paragraph 345, HGB; SZ 48/8;
s. Kramer in Straube, HGB, Art 8 Nr. 2 Rz 2).s. Kramer in Straube, HGB, Artikel 8, Nr. 2 Rz 2).
Welcher Schaden der Klägerin durch die nachteilige Beratung entstanden ist, ist danach zu beurteilen, welche Aufwendungen und Erträge die Klägerin gehabt hätte, wenn sie richtig beraten worden wäre. In diesem Fall hätte sie, ihrem Vorbringen nach, festverzinsliche österreichische Wertpapiere mit gestaffelten Restlaufzeiten erworben, wie sie es nach dem Verkauf der Investment-Zertifikate dann auch getan hat. Sie hätte diese Papiere für die Restlaufzeit behalten, so daß es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf ankommt, welchen Erlös sie erzielt hätte, wenn sie festverzinsliche österreichische Wertpapiere nach nur einem Jahr verkauft hätte.
Der Schaden der Klägerin ist nach der Differenzmethode zu ermitteln:
das zu leistende Interesse besteht in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich im Beurteilungszeitpunkt ohne schädigendes Ereignis darstellen würde, und dem nach dem schädigenden Ereignis nun tatsächlich vorhandenen Vermögensstand (Koziol-Welser9 I, 454; SZ 55/29 mwN).das zu leistende Interesse besteht in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich im Beurteilungszeitpunkt ohne schädigendes Ereignis darstellen würde, und dem nach dem schädigenden Ereignis nun tatsächlich vorhandenen Vermögensstand (Koziol-Welser9 römisch eins, 454; SZ 55/29 mwN).
Das Erstgericht wird daher zu prüfen haben, welche Aufwendungen die Klägerin gehabt hätte, hätte sie im Mai/Juni 1989 festverzinsliche österreichische Wertpapiere mit gestaffelten Restlaufzeiten erworben und welche Zinserträge sie bis August 1990 (Verkauf der Investment-Zertifikate) erzielt hätte. Den fiktiven Aufwendungen und Erträgen sind die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge gegenüberzustellen; die Differenz ist der von der Beklagten zu ersetzende Schaden.
Da das Begehren der Klägerin schon auf Grund des unstrittigen und unbekämpft gebliebenen Sachverhaltes dem Grunde nach berechtigt ist, war die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen, obwohl das Berufungsgericht die Beweisrüge der Beklagten in der Berufung unerledigt gelassen hat; auf sie kommt es aus rechtlichen Gründen nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 2 in Verbindung mit § 393 Abs 4 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.