Rechtssatz RS0026415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026415
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Rechtssatz
Bei der Beurteilung eines Rates oder einer Empfehlung geht es vor allem um die Bewertung von Tatsachen und die aus ihnen zu ziehenden Schlußfolgerungen. Die Unrichtigkeit eines Werturteils ist aber - jedenfalls bei der hier erforderlichen ex - ante - Beurteilung - erheblich schwieriger darzutun als die Unrichtigkeit einer Tatsachenmitteilung. Es ist daher ein verhältnismäßig weiter Wertungsspielraum und Beurteilungsspielraum einzuräumen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 516/93
Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 516/93
Veröff: ÖBA 1993,987 = RdW 1993,331 = ecolex 1993,669
- 1 Ob 176/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 1 Ob 176/24z
Beisatz: Hier: Auskunft eines Tourismusverbandes (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0026415
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19930608_OGH0002_0040OB00516_9300000_002