Entscheidungsgründe:
Die (damalige) Ehegattin des Klägers hatte ein Grundstück in Kritzendorf von ihren Großeltern geerbt, auf dem ein Einfamilienhaus überwiegend vom Kläger unter Mithilfe von Freunden und Verwandten errichtet wurde. Beide Ehegatten finanzierten den Hausbau etwa zu gleichen Teilen. Der Kläger und seine Frau beabsichtigten, sich scheiden zu lassen. Da der Kläger das nach seinen Vorstellungen errichtete Haus (Ehewohnung) behalten wollte, seine Frau jedoch den geerbten Grund, kam es zunächst zu keiner Einigung über die Aufteilung. Sie wandten sich an das Notariat des Zweitbeklagten, dessen Substitut ihnen die nachträgliche Konstruktion eines Superädifikats vorschlug. Die rechtliche Problematik dieser Vorgangsweise wurde mit dem Kläger und dessen Frau nicht erörtert und war ihnen auch nicht bewusst. Das Superädifikat sollte zeitlich nicht begrenzt sein. Darüber wurde ebensowenig gesprochen wie über die konkrete Nutzungsberechtigung des Klägers.
Am 16. 10. 1990 beantragten der Kläger und seine Frau bei dem zuständigen Bezirksgericht die Scheidung gemäß § 55a EheG. Dazu legten sie eine vom Substituten des Zweitbeklagten vorbereitete schriftliche Vereinbarung („Scheidungsvergleich") vor, die zur Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche festhielt, dass die Frau das Eigentum an dem Superädifikat/Superädifikatshaus, das sich auf der der Frau gehörenden Liegenschaft befinde, dem Mann übertrage (Punkt 5 des Vergleichs), sie dem Mann diese Ehewohnung bereits übergeben habe und der Mann sich zur Übergabe eines Pkws an die Frau sowie zur Übernahme des auf der Liegenschaft haftenden Pfandrechts (ca 155.000 ATS) und zu einer Ausgleichszahlung von 150.000 ATS verpflichte. Die Richterin wusste, dass der Vergleichsentwurf von einem Notar stammte. Einzelne Punkte des Vergleichs wurden nicht mehr erörtert. Die Ehe wurde mit Beschluss vom 16. 10. 1990 rechtskräftig geschieden.Am 16. 10. 1990 beantragten der Kläger und seine Frau bei dem zuständigen Bezirksgericht die Scheidung gemäß Paragraph 55 a, EheG. Dazu legten sie eine vom Substituten des Zweitbeklagten vorbereitete schriftliche Vereinbarung („Scheidungsvergleich") vor, die zur Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche festhielt, dass die Frau das Eigentum an dem Superädifikat/Superädifikatshaus, das sich auf der der Frau gehörenden Liegenschaft befinde, dem Mann übertrage (Punkt 5 des Vergleichs), sie dem Mann diese Ehewohnung bereits übergeben habe und der Mann sich zur Übergabe eines Pkws an die Frau sowie zur Übernahme des auf der Liegenschaft haftenden Pfandrechts (ca 155.000 ATS) und zu einer Ausgleichszahlung von 150.000 ATS verpflichte. Die Richterin wusste, dass der Vergleichsentwurf von einem Notar stammte. Einzelne Punkte des Vergleichs wurden nicht mehr erörtert. Die Ehe wurde mit Beschluss vom 16. 10. 1990 rechtskräftig geschieden.
In ihrer Klage vom 3. 6. 2004 begehrte die geschiedene Ehefrau des Klägers die Feststellung, dass das Gebäude kein Superädifikat und Punkt 5 des Scheidungsvergleichs nichtig sei. Mit Urteil vom 2. 3. 2005 wurde dieser Klage rechtskräftig stattgegeben. Nach den dort getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hatte die Ehefrau des Klägers nicht die Absicht, das Haus auf ihrem Grundstück nicht dauernd zu belassen; sie räumte auch kein zeitlich begrenztes Grundbenützungsrecht ein.
Mit Urteil vom 13. 1. 2006 wurde das Klagebegehren der geschiedenen Ehegattin, der Kläger habe die Liegenschaft zu räumen, abgewiesen. Von der Nichtigkeit sei nur Punkt 5 des Scheidungsvergleichs betroffen. Der Parteiwille sei darauf gerichtet gewesen, dass der Kläger im Haus verbleibe. Dafür spreche die Übernahme der Rückzahlung des Kreditrests von 155.000 ATS.
Der Kläger begehrte in der hier vorliegenden Klage aus dem Titel des Schadenersatzes von den Beklagten zur ungeteilten Hand 75.752,19 EUR, vom Zweitbeklagten weitere 367,36 EUR, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftige Schäden aus der Nichtigerklärung von Punkt 5 des Scheidungsvergleichs. Im Einzelnen machte der Kläger folgende Schäden geltend:
1. Kosten des Feststellungsprozesses: 10.555,98 EUR
2. Ausgleichszahlung und Kreditüber-
nahme laut Scheidungsvergleich 22.165,22 EUR
3. verlorener Gebäudewert 42.834,78 EUR
4. Eintragungsgebühr 196,21 EUR
5. frustriertes Notarhonorar 367,36 EUR.
Den Amtshaftungsanspruch gegen die Erstbeklagte stützte er darauf, dass ihn die Richterin bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung nicht über die rechtliche Unmöglichkeit der gewählten Rechtsgestaltung belehrt hätte. Dem Zweitbeklagten warf er vor, dieser habe eine rechtlich unmögliche Konstruktion der Vermögensaufteilung vorgeschlagen und den Vergleich in diesem Sinn verfasst. Als Folge des Urteils vom 2. 3. 2005 habe er das Eigentumsrecht an dem Haus, das er nach dem Parteiwillen hätte bekommen sollen, verloren. Die Ehegatten hätten beabsichtigt, das eheliche Vermögen im Verhältnis 50 : 50 aufzuteilen. Da die Frau aber nicht in der Lage gewesen sei, die Hälfte der Liegenschaft abzulösen, hätten sie sich auf die vom Substituten des Zweitbeklagten vorgeschlagene Lösung geeinigt, dass sie Liegenschaftseigentümerin bleibe und er das Eigentum am Haus erwerbe. Der Wert, der dem Kläger zukommen hätte sollen, entspreche dem geltend gemachten Gebäudewert abzüglich seiner Gegenleistung für den Eigentumserwerb, das seien die im Scheidungsvergleich übernommenen Verpflichtungen zur Leistung einer Ausgleichszahlung von 150.000 ATS (= 10.900,93 EUR) und die Rückzahlung des mit 155.000 ATS (= 11.264,29 EUR) aushaftenden Kredits. Er hätte diese Leistungen nicht erbracht, wenn er gewusst hätte, dass auf die im Scheidungsvergleich vorgesehene Weise kein Eigentum an dem Haus für ihn begründet werden könnte. Der ihm aus der Nutzung des Hauses erwachsene Vorteil, sei es der eines Fruchtgenussrechts oder bloß eines Wohnungsgebrauchsrechts, sei durch die von ihm im Vertrauen auf die Eigentümerstellung getätigten Investitionen in das Haus aufgewogen worden. Es sei nicht auszuschließen, dass die geschiedene Frau aufgrund des für nichtig erklärten Punkts 5 des Scheidungsvergleichs erneut Ansprüche gegen den Kläger erhebe, was das rechtliche Interesse an der Feststellung der Haftung für künftige Schäden begründe.
Die Erstbeklagte bestritt - soweit im Rechtsmittelverfahren noch relevant - ein Fehlverhalten der Richterin, das einen Amtshaftungsanspruch begründe. Die Richterin hätte davon ausgehen dürfen, dass der Notar die rechtliche Möglichkeit der Vereinbarung geprüft und die Parteien entsprechend belehrt hätte. Zur Nachforschung sei sie nicht verpflichtet gewesen.
Der Zweitbeklagte wendete insbesondere ein, der Kläger hätte den Scheidungsvergleich unverändert geschlossen, wenn ihm ein Nutzungsrecht, wie er es tatsächlich ausgeübt habe, eingeräumt worden wäre. Die Übernahme der Ausgleichszahlung und der Kreditrückzahlung sei nicht nutzlos oder frustriert, weil diese Leistungen dem ausgeübten Benutzungsrecht gleichwertig seien. Der Wert des Gebäudes sei nicht zu ersetzen, weil der nichtige Punkt des Scheidungsvergleichs in die Vereinbarung eines Wohnrechts oder Fruchtgenussrechts hätte umgedeutet werden können. Dies wäre als Hauptfrage in einem Verfahren zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Frau, in dem der Scheidungsvergleich wegen Teilnichtigkeit, Bereicherung, Vertragsanpassung etc angefochten werde, zu klären. Selbst auf einen allfälligen Schadenersatzanspruch müsse sich der Kläger den Vorteil anrechnen lassen, der in der siebzehn Jahre andauernden entgeltfreien Nutzung des Hauses liege. Der Kläger habe kein Feststellungsinteresse, weil kein weiterer Schaden zu erwarten sei. Es sei bereits rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger trotz Teilnichtigkeit des Scheidungsvergleichs zur Benützung des Hauses berechtigt sei. Eine mögliche weitere Klage der Frau stehe mit der Teilnichtigkeit des Scheidungsvergleichs in keinem Zusammenhang, sondern stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar, für das der Zweitbeklagte nicht hafte.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren gegen die Erstbeklagte zur Gänze, gegen den Zweitbeklagten mit Ausnahme der Klagsstattgebung über 196,21 EUR sA ab. Es verneinte eine Verletzung der Anleitungspflicht durch die Richterin, weil es keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass das Haus entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung in einem vom Notar vorbereiteten Vergleich kein Superädifikat gewesen sei, gegeben habe. Der beratende Notar hafte für die von ihm vorgeschlagene rechtlich unmögliche Konstruktion. Nicht zu ersetzen seien: die sinnlosen Kosten des Feststellungsprozesses; der Gebäudewert, weil der Kläger nie eine Rechtsposition als Eigentümer erlangt hätte; die durch das Benutzungsrecht abgegoltenen Leistungen über 22.165,22 EUR sowie das Honorar des Notars, das aufgrund der Teilnichtigkeit des Scheidungsvergleichs und des Benutzungsrechts des Klägers nicht gänzlich frustriert oder wertlos gewesen sei. Nach rechtskräftiger Klärung der Räumungsfrage seien zukünftige Schäden nicht erkennbar, weshalb das Feststellungsinteresse fehle.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es verpflichtete mit Teilurteil den Zweitbeklagten zur Zahlung von 563,57 EUR sA (rechtskräftig vom Erstgericht zugesprochen 196,21 EUR sA zuzüglich des frustrierten Honorars von 367,36 EUR), wies das Klagebegehren auf Zahlung von 10.555,98 EUR sA (Verfahrenskosten) gegen beide Beklagte ab und stellte die Haftung des Zweitbeklagten für alle künftigen Schäden aus dem für nichtig erklärten Punkt 5 des Scheidungsvergleichs fest. In der Abweisung der gegen die Erstbeklagte gerichteten Klage auf Zahlung von 65.196,21 EUR sA und Feststellung sowie in der Abweisung der gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klage auf Zahlung von 65.000 EUR sA hob es das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 20.000 EUR übersteige und ließ die ordentliche Revision und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil zu den Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung (Amtshaftung für unterlassene Aufklärung bei einvernehmlicher Scheidung, Berechnung des Schadens aus einer vom Notar vorbereiteten und vor Gericht geschlossenen, nachträglich teilweise für nichtig erklärten Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG) eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Es bejahte eine Verletzung der Anleitungspflicht durch die zuständige Richterin mit der Folge der Amtshaftung. Die rechtliche Unmöglichkeit des Scheidungsvergleichs sei leicht erkennbar gewesen, weil klar daraus hervorgegangen sei, dass die Frau und Eigentümerin des angeblichen Superädifikats auch Eigentümerin der Liegenschaft gewesen sei. Bei Vereinigung des Eigentums von Grund und Bauwerk würde ein Superädifikat jedenfalls unselbständiger Bestandteil des Grundstücks. Außerdem wäre es höchst untypisch, dass ein zu gemeinsamen Wohnzwecken errichtetes Einfamilienhaus als Superädifikat geplant und errichtet werde, wenn die Liegenschaft einem der Ehegatten gehöre. Darüber hinaus sei nach dem Vergleich das angebliche Superädifikat ein Haus gewesen, das als gemeinsame Ehewohnung gedient habe. Solche Häuser würden in Österreich, insbesondere im ländlichen Raum, typischerweise nicht als Superädifikat, sondern in stabiler und massiver Bauweise in der Absicht ausgeführt, dass sie auf dem Grund bleiben. Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise „labile" Bauweise oder gegen eine dauernde Belassungsabsicht der Erbauer ließen sich dem Vergleichsentwurf hier auch nicht entnehmen. Theoretisch wäre es zwar möglich gewesen, dass die Ehefrau zunächst ein Gebäude auf fremdem Grund ohne Belassungsabsicht errichtet und durch Errichtung originär Eigentum am Gebäude erworben und später das Eigentum am Grund erworben hätte; oder ein anderer hätte ein Gebäude ohne Belassungsabsicht auf ihrem Grund errichtet und dadurch originär am Gebäude Eigentum erworben und ihr dann das Eigentum am Gebäude übertragen. Der Grundsatz, dass es sich bei einem Superädifikat um ein Bauwerk auf fremdem Grund handelt, das gesetzliche Erfordernis fehlender Belassungsabsicht und die Verkehrserwartung auch in solchen Fällen hätten für den Entfall der Sonderrechtsfähigkeit des Gebäudes zufolge Vereinigung von Bauwerks- und Grundeigentum gesprochen. Der Oberste Gerichtshof habe diese Rechtsfrage zwar erst in nach Abschluss des Vergleichs ergangenen Entscheidungen aus den Jahren 2000 und 2007 entschieden. Zum Zeitpunkt des Scheidungsvergleichs habe es aber bereits zwei Meinungen in der Literatur gegeben, wonach das Bauwerk seine rechtliche Selbständigkeit verliere, wenn der Eigentümer eines in stabiler und massiver Bauweise ausgeführten Superädifikats auch die Liegenschaft erwerbe, auf der dieses errichtet sei. Die Verfassung des Entwurfs durch einen Notar beseitige nicht die Verpflichtung eines Richters, auf die Auffälligkeiten des Vergleichsentwurfs hinzuweisen und die rechtliche Möglichkeit des Vertrags mit den Parteien zu erörtern. Das Feststellungsinteresse gegenüber dem Zweitbeklagten, der seine Verpflichtung zur umfassenden und verständlichen Belehrung seiner Mandanten verletzt habe und daher schadenersatzpflichtig sei, sei zu bejahen. Es bestehe immer noch eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Umfang des dem Kläger aus der Scheidungsfolgenvereinbarung zustehenden Rechts am Haus. Aufzuheben sei die Entscheidung in der Abweisung von 22.165,22 EUR (Ausgleichszahlung und Kreditübernahme) und von 42.834,78 EUR (verlorener Gebäudewert). Der haftungsbegründende Fehler des beratenden Notars habe zwar nicht darin bestanden, dem Kläger kein Eigentumsrecht an einem Superädifikat zu verschaffen. Der dem Kläger entstandene Schaden müsse aber durch eine Differenzrechnung ermittelt werden. Es müsse geklärt werden, welche Vereinbarung der Kläger und seine Frau getroffen hätten, wenn der Substitut des Zweitbeklagten diese Konstruktion nicht vorgeschlagen oder die Richterin darauf hingewiesen hätte, dass die rückwirkende Erklärung eines bereits bestehenden Bauwerks zum Superädifikat unmöglich sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es verpflichtete mit Teilurteil den Zweitbeklagten zur Zahlung von 563,57 EUR sA (rechtskräftig vom Erstgericht zugesprochen 196,21 EUR sA zuzüglich des frustrierten Honorars von 367,36 EUR), wies das Klagebegehren auf Zahlung von 10.555,98 EUR sA (Verfahrenskosten) gegen beide Beklagte ab und stellte die Haftung des Zweitbeklagten für alle künftigen Schäden aus dem für nichtig erklärten Punkt 5 des Scheidungsvergleichs fest. In der Abweisung der gegen die Erstbeklagte gerichteten Klage auf Zahlung von 65.196,21 EUR sA und Feststellung sowie in der Abweisung der gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klage auf Zahlung von 65.000 EUR sA hob es das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 20.000 EUR übersteige und ließ die ordentliche Revision und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil zu den Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung (Amtshaftung für unterlassene Aufklärung bei einvernehmlicher Scheidung, Berechnung des Schadens aus einer vom Notar vorbereiteten und vor Gericht geschlossenen, nachträglich teilweise für nichtig erklärten Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG) eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Es bejahte eine Verletzung der Anleitungspflicht durch die zuständige Richterin mit der Folge der Amtshaftung. Die rechtliche Unmöglichkeit des Scheidungsvergleichs sei leicht erkennbar gewesen, weil klar daraus hervorgegangen sei, dass die Frau und Eigentümerin des angeblichen Superädifikats auch Eigentümerin der Liegenschaft gewesen sei. Bei Vereinigung des Eigentums von Grund und Bauwerk würde ein Superädifikat jedenfalls unselbständiger Bestandteil des Grundstücks. Außerdem wäre es höchst untypisch, dass ein zu gemeinsamen Wohnzwecken errichtetes Einfamilienhaus als Superädifikat geplant und errichtet werde, wenn die Liegenschaft einem der Ehegatten gehöre. Darüber hinaus sei nach dem Vergleich das angebliche Superädifikat ein Haus gewesen, das als gemeinsame Ehewohnung gedient habe. Solche Häuser würden in Österreich, insbesondere im ländlichen Raum, typischerweise nicht als Superädifikat, sondern in stabiler und massiver Bauweise in der Absicht ausgeführt, dass sie auf dem Grund bleiben. Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise „labile" Bauweise oder gegen eine dauernde Belassungsabsicht der Erbauer ließen sich dem Vergleichsentwurf hier auch nicht entnehmen. Theoretisch wäre es zwar möglich gewesen, dass die Ehefrau zunächst ein Gebäude auf fremdem Grund ohne Belassungsabsicht errichtet und durch Errichtung originär Eigentum am Gebäude erworben und später das Eigentum am Grund erworben hätte; oder ein anderer hätte ein Gebäude ohne Belassungsabsicht auf ihrem Grund errichtet und dadurch originär am Gebäude Eigentum erworben und ihr dann das Eigentum am Gebäude übertragen. Der Grundsatz, dass es sich bei einem Superädifikat um ein Bauwerk auf fremdem Grund handelt, das gesetzliche Erfordernis fehlender Belassungsabsicht und die Verkehrserwartung auch in solchen Fällen hätten für den Entfall der Sonderrechtsfähigkeit des Gebäudes zufolge Vereinigung von Bauwerks- und Grundeigentum gesprochen. Der Oberste Gerichtshof habe diese Rechtsfrage zwar erst in nach Abschluss des Vergleichs ergangenen Entscheidungen aus den Jahren 2000 und 2007 entschieden. Zum Zeitpunkt des Scheidungsvergleichs habe es aber bereits zwei Meinungen in der Literatur gegeben, wonach das Bauwerk seine rechtliche Selbständigkeit verliere, wenn der Eigentümer eines in stabiler und massiver Bauweise ausgeführten Superädifikats auch die Liegenschaft erwerbe, auf der dieses errichtet sei. Die Verfassung des Entwurfs durch einen Notar beseitige nicht die Verpflichtung eines Richters, auf die Auffälligkeiten des Vergleichsentwurfs hinzuweisen und die rechtliche Möglichkeit des Vertrags mit den Parteien zu erörtern. Das Feststellungsinteresse gegenüber dem Zweitbeklagten, der seine Verpflichtung zur umfassenden und verständlichen Belehrung seiner Mandanten verletzt habe und daher schadenersatzpflichtig sei, sei zu bejahen. Es bestehe immer noch eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Umfang des dem Kläger aus der Scheidungsfolgenvereinbarung zustehenden Rechts am Haus. Aufzuheben sei die Entscheidung in der Abweisung von 22.165,22 EUR (Ausgleichszahlung und Kreditübernahme) und von 42.834,78 EUR (verlorener Gebäudewert). Der haftungsbegründende Fehler des beratenden Notars habe zwar nicht darin bestanden, dem Kläger kein Eigentumsrecht an einem Superädifikat zu verschaffen. Der dem Kläger entstandene Schaden müsse aber durch eine Differenzrechnung ermittelt werden. Es müsse geklärt werden, welche Vereinbarung der Kläger und seine Frau getroffen hätten, wenn der Substitut des Zweitbeklagten diese Konstruktion nicht vorgeschlagen oder die Richterin darauf hingewiesen hätte, dass die rückwirkende Erklärung eines bereits bestehenden Bauwerks zum Superädifikat unmöglich sei.
Beide Parteien bekämpfen in ihren Rekursen die sie jeweils betreffende Aufhebung des Urteils des Erstgerichts. Der Zweitbeklagte bekämpft in seiner Revision das Teilurteil nur hinsichtlich der Stattgebung des Feststellungsbegehrens, nicht aber die ausgesprochene Zahlungsverpflichtung über 563,57 EUR sA. Ebenso in Rechtskraft erwachsen ist die Abweisung des Begehrens auf Zahlung der frustrierten Prozesskosten von 10.555,98 EUR sA gegen beide Parteien.