Begründung:
Unter Vorlage einer Aufsandungs- und Übereignungsurkunde, einer Unbedenklichkeitsbescheinigung und des Urteils des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 20. 10. 1992, GZ 3 C 384/91x, begehrt der Antragsteller, ihm zur Erlangung des Eigentums an einem Superädifikat (Musikpavillon) auf dem Grundstück ***** in ***** Grundbuch ***** die Aufnahme der Aufsandungs- und Übereignungsurkunde in die Sammlung der beim Bezirksgericht Rattenberg hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden durch Hinterlegung zu bewilligen.
Der Verein "Bundesmusikkapelle N*****" habe von einer früheren Liegenschaftseigentümerin mit auf 10 Jahre befristetem Bestandvertrag vom 26. 2. 1981 eine Teilfläche der Liegenschaft in Bestand genommen und darauf den Musikpavillon errichtet, der dadurch rechtlich als Superädifikat entstanden sei. In der Folge habe der Antragsteller die Liegenschaft erworben und diese dem bezeichneten Verein veräußert. In diesem Kaufvertrag sei zu Gunsten des Antragstellers und damaligen Verkäufer ein Wiederkaufsrecht vereinbart worden, wobei als Nebenbestimmung zu diesem Wiederkaufsrecht auch vereinbart gewesen sei, dass im Wiederkaufsfall an den Antragsteller nicht nur das Grundstück, sondern auch das Gebäude des Musikpavillons zu übereignen sei. Der Antragsteller habe das Wiederkaufsrecht ausgeübt und den Kaufpreis sowohl für das Grundstück als auch für das Gebäude des Musikpavillons bezahlt. Zur Erfüllung dieses Vertrags sei eine Aufsandungs- und Übereignungsurkunde am 28. 7. 1999 errichtet worden. Die einzig gültige Erwerbsart hinsichtlich des Eigentums am Musikpavillon stelle für den Kläger, der daran derivatives Eigentum erwerbe, die Urkundenhinterlegung dar.
Das Erstgericht wies das Begehren um Urkundenhinterlegung ab. Aus den vorgelegten Urkunden ergebe sich nicht zweifelsfrei, dass es sich bei dem Musikpavillon um ein Superädifikat handle. Grundbücherlich sei auf dem Grundstück ***** auch kein Superädifikat angemerkt. Das Begehren um Urkundenhinterlegung sei damit nicht berechtigt.
Einem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Zunächst entspreche es höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass im Verfahren nach dem UHG ungeprüft zu bleiben habe, ob das Bauwerk, auf das in der zu hinterlegenden Urkunde bezug genommen werde, rechtlich als Superädifikat existent sei. Das treffe allerdings nur dann zu, wenn das Begehren auf Urkundenhinterlegung durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden sich nicht bereits als unbegründet erweise. Im vorliegenden Fall seien die vorgelegten Urkunden hinsichtlich der Frage, ob ein Superädifikat bestehe, widersprüchlich.
Unbhängig davon sei das Begehren jedoch nicht berechtigt.
Bereits durch den Kaufvertrag vom 26. 3. 1996 sei es zu einer Vereinigung des Grund- und Bauwerkseigentums in Händen der "Bundesmusikkapelle N*****" gekommen. Damit verliere nach herrschender Auffassung das Superädifikat seine Selbständigkeit, sofern nicht Interessen Dritter (zB der Pfandgläubiger) entgegenstünden. Das erhöhte Bedürfnis nach Offenkundigkeit im Sachenrecht zur Sicherheit des Rechtsverkehrs fordere in diesem Fall die Rückkehr zum Grundsatz, dass das Eigentum am Bauwerk dem Eigentum am Grund, auf dem es errichtet sei, folge. Das bloße Interesse des Grundeigentümers, ein festes Bauwerk als selbständige Sache zu errichten bzw zu erhalten, trete hinter das Interesse der Sicherheit des Liegenschaftsverkehrs zurück. Die Vereinigung von Grund- und Bauwerkseigentum führe daher bei massiven, fest und wirtschaftlich untrennbar mit dem Boden verbundenen Bauwerken zum Zuwachs zum Grundeigentum im Sinn des § 297 ABGB. Nur bei Gebäuden, die schon auf Grund ihrer faktischen Beschaffenheit erkennen ließen, dass sie nicht zum dauernden Verbleib bestimmt seien (zB Verkaufsbuden, Flugdächer etc), sei ein Zuwachs zu verneinen, weil in diesem Fällen durch die Bauweise der Überbauten der Publizität bereits genüge getan werde.Bereits durch den Kaufvertrag vom 26. 3. 1996 sei es zu einer Vereinigung des Grund- und Bauwerkseigentums in Händen der "Bundesmusikkapelle N*****" gekommen. Damit verliere nach herrschender Auffassung das Superädifikat seine Selbständigkeit, sofern nicht Interessen Dritter (zB der Pfandgläubiger) entgegenstünden. Das erhöhte Bedürfnis nach Offenkundigkeit im Sachenrecht zur Sicherheit des Rechtsverkehrs fordere in diesem Fall die Rückkehr zum Grundsatz, dass das Eigentum am Bauwerk dem Eigentum am Grund, auf dem es errichtet sei, folge. Das bloße Interesse des Grundeigentümers, ein festes Bauwerk als selbständige Sache zu errichten bzw zu erhalten, trete hinter das Interesse der Sicherheit des Liegenschaftsverkehrs zurück. Die Vereinigung von Grund- und Bauwerkseigentum führe daher bei massiven, fest und wirtschaftlich untrennbar mit dem Boden verbundenen Bauwerken zum Zuwachs zum Grundeigentum im Sinn des Paragraph 297, ABGB. Nur bei Gebäuden, die schon auf Grund ihrer faktischen Beschaffenheit erkennen ließen, dass sie nicht zum dauernden Verbleib bestimmt seien (zB Verkaufsbuden, Flugdächer etc), sei ein Zuwachs zu verneinen, weil in diesem Fällen durch die Bauweise der Überbauten der Publizität bereits genüge getan werde.
Da es sich beim Musikpavillon um ein massives und unterkellertes Bauwerk handle, das ohne Beschädigung der Substanz nicht entfernt werden könne und Rechte Dritter nicht aktenkundig entgegenstünden, sei auch im vorliegenden Fall nach der Vereinigung von einem Zuwachs im Sinn des § 297 ABGB auszugehen. Mit der Aufsandungs- und Übereignungsurkunde vom 28. 7. 1999 solle der Antragsteller also nicht ein Bauwerk auf fremden Grund in sein Eigentum erwerben, sondern vielmehr, wie im Kaufvertrag vom 26. 3. 1996 vereinbart, mit dem Eigentum an der Liegenschaft auch das Eigentum an den darauf befindlichen Baulichkeiten übergehen. Damit fehle aber die für die Anwendung des § 435 ABGB maßgebliche Voraussetzung, dass im Zeitpunkt der Urkundenhinterlegung Grund- und Gebäudeeigentum verschiedenen Personen zustünden. Zutreffend habe daher das Erstgericht die begehrte Urkundenhinterlegung verweigert.Da es sich beim Musikpavillon um ein massives und unterkellertes Bauwerk handle, das ohne Beschädigung der Substanz nicht entfernt werden könne und Rechte Dritter nicht aktenkundig entgegenstünden, sei auch im vorliegenden Fall nach der Vereinigung von einem Zuwachs im Sinn des Paragraph 297, ABGB auszugehen. Mit der Aufsandungs- und Übereignungsurkunde vom 28. 7. 1999 solle der Antragsteller also nicht ein Bauwerk auf fremden Grund in sein Eigentum erwerben, sondern vielmehr, wie im Kaufvertrag vom 26. 3. 1996 vereinbart, mit dem Eigentum an der Liegenschaft auch das Eigentum an den darauf befindlichen Baulichkeiten übergehen. Damit fehle aber die für die Anwendung des Paragraph 435, ABGB maßgebliche Voraussetzung, dass im Zeitpunkt der Urkundenhinterlegung Grund- und Gebäudeeigentum verschiedenen Personen zustünden. Zutreffend habe daher das Erstgericht die begehrte Urkundenhinterlegung verweigert.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Es entspreche höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass auch im Fall des Erwerbs eines Bauwerks durch den Grundeigentümer die Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde bei Gericht erforderlich sei, weil ansonsten eine gültige Erwerbsart fehle (SZ 58/23; NZ 1994, 15 ua). Soweit überblickbar fehle aber höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob nach Vereinigung des originär erworbenen Bauwerkseigentums mit dem Grundeigentum durch Erwerb des bücherlichen Eigentums an der Liegenschaft, auf dem sich das Bauwerk befindet, das Superädifikat seine Selbständigkeit verliere und zum unbeweglichen Bestandteil der Liegenschaft werde (§ 297 ABGB), somit bei einer weiteren Veräußerung die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft auch das Eigentum am ehemaligen Bauwerk umfasse oder aber ob es neuerlich einer Urkundenhinterlegung zum Eigentumserwerb am Bauwerk bedürfe.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Es entspreche höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass auch im Fall des Erwerbs eines Bauwerks durch den Grundeigentümer die Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde bei Gericht erforderlich sei, weil ansonsten eine gültige Erwerbsart fehle (SZ 58/23; NZ 1994, 15 ua). Soweit überblickbar fehle aber höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob nach Vereinigung des originär erworbenen Bauwerkseigentums mit dem Grundeigentum durch Erwerb des bücherlichen Eigentums an der Liegenschaft, auf dem sich das Bauwerk befindet, das Superädifikat seine Selbständigkeit verliere und zum unbeweglichen Bestandteil der Liegenschaft werde (Paragraph 297, ABGB), somit bei einer weiteren Veräußerung die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft auch das Eigentum am ehemaligen Bauwerk umfasse oder aber ob es neuerlich einer Urkundenhinterlegung zum Eigentumserwerb am Bauwerk bedürfe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers, der aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, jedoch nicht berechtigt ist.