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Entscheidung 7 Ob 77/11s×

Entscheidung 7 Ob 77/11s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017178 Rechtssatz 22.12.1970Zivilrecht
Der Sachverständige ist einem Dritten gegenüber haftbar, wenn der Besteller für den Sachverständigen erkennbar gerade die Interessen des Dritten mitverfolgte.
RS0023583 Rechtssatz 13.11.1959Zivilrecht
Die Kosten der Schadensfeststellung vor Beginn des Prozesses können im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.
RS0030153 Rechtssatz 21.09.1976Zivilrecht
Der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereign …
RS0035826 Rechtssatz 28.04.1960Zivilrecht
Die Kosten eines Privatgutachtens zur Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses können als vorprozessuale Kosten solange nicht selbständig eingeklagt werden, als ein Hauptanspruch besteht.
RS0038817 Rechtssatz 04.09.1975Zivilrecht
In der Regel ist eine Feststellungsklage dann unzulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann.
RS0038849 Rechtssatz 30.04.1975Zivilrecht
Die Möglichkeit der Leistungsklage verdrängt bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage (JBl 1968,206 ua).
RS0039123 Rechtssatz 20.04.1953Zivilrecht
Der Mangel rechtlichen Interesses an der Feststellung ist auch im Rechtsmittelverfahren, von Amts wegen wahrzunehmen.
RS0106433 Rechtssatz 20.11.1996Zivilrecht
Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde.