Der Rekurs ist zulässig, weil der Schutzzweck der bei Errichtung eines Vertrags bestehenden Aufklärungspflichten einer Klarstellung bedarf; er ist aber nicht berechtigt.
1. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zur Haftung eines Rechtsanwalts für die Verletzung von Pflichten aus dem Auftragsverhältnis richtig dargelegt.
1.1. Gemäß § 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der grundlegenden Pflicht zur Interessenwahrung und zur Rechtsbetreuung sind (RIS-Justiz RS0112203). Zu den wichtigsten Aufgaben gehört dabei die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten (RIS-Justiz RS0038682). Zwar kann dem Rechtsanwalt im Regelfall kein Vorwurf gemacht werden, wenn ein von ihm eingenommener, an sich vertretbarer Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt werden sollte (RIS-Justiz RS0023526). Im Rahmen der Kautelarjurisprudenz ist jedoch nach Möglichkeit der gefahrlosere Weg zu gehen und nicht eine risikoreiche Rechtskonstruktion zu wählen, sofern die Parteien nicht1.1. Gemäß Paragraph 9, RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt Paragraph 1009, ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der grundlegenden Pflicht zur Interessenwahrung und zur Rechtsbetreuung sind (RIS-Justiz RS0112203). Zu den wichtigsten Aufgaben gehört dabei die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten (RIS-Justiz RS0038682). Zwar kann dem Rechtsanwalt im Regelfall kein Vorwurf gemacht werden, wenn ein von ihm eingenommener, an sich vertretbarer Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt werden sollte (RIS-Justiz RS0023526). Im Rahmen der Kautelarjurisprudenz ist jedoch nach Möglichkeit der gefahrlosere Weg zu gehen und nicht eine risikoreiche Rechtskonstruktion zu wählen, sofern die Parteien nicht
trotz Belehrung auf einem bestimmten Vorgang beharren (3 Ob 35/02x =
ÖBA 2003/1125, 538; 6 Ob 116/05k = SZ 2006/180).
1.2. Der Kläger ist für die Behauptung beweispflichtig, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln des Rechtsanwalts nicht eingetreten wäre (RIS-Justiz RS0022700). Wenn das schädigende Verhalten in einer Unterlassung besteht, genügt dabei ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs für die Zurechnung des schädigenden Ereignisses (RIS-Justiz RS0022825). Der Geschädigte muss in diesem Fall beweisen, dass überwiegende Gründe für die Annahme vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden (RIS-Justiz RS0022900).
1.3. Bei der Vertragsgestaltung ist insbesondere darauf zu achten, dass Formerfordernisse eingehalten werden (Harrer in Schwimann, ABGB3 VI § 1300 Rz 24). Bei unzureichender Belehrung über die Formpflicht eines Testaments haftet der Rechtsanwalt dem darin eingesetzten Erben für den wegen der Formunwirksamkeit entgangenen Nachlass (6 Ob 292/00k = NZ 2001, 378).1.3. Bei der Vertragsgestaltung ist insbesondere darauf zu achten, dass Formerfordernisse eingehalten werden (Harrer in Schwimann, ABGB3 römisch sechs Paragraph 1300, Rz 24). Bei unzureichender Belehrung über die Formpflicht eines Testaments haftet der Rechtsanwalt dem darin eingesetzten Erben für den wegen der Formunwirksamkeit entgangenen Nachlass (6 Ob 292/00k = NZ 2001, 378).
2. Im vorliegenden Fall wirft der Kläger dem Beklagten vor, ohne entsprechende Rechtsbelehrung einen formunwirksamen Schenkungsvertrag errichtet zu haben.
2.1. Der Beklagte schuldete dem Kläger und dessen Mutter die Errichtung eines wirksamen Vertrags. Die Interessen der Auftraggeber waren dabei gleichgerichtet. Denn auch die Mutter wünschte, wie sich aus dem zeitgleich von ihr errichteten Testament ergibt, die Absicherung der Rechtsposition des Klägers. Diese Absicherung war durch die Errichtung eines formungültigen Schenkungsvertrags gefährdet.
2.2. Der Beklagte behauptet nicht, dass eine wirkliche Übergabe erfolgt wäre; weder er noch die Nebenintervenientin bringen konkret vor, aus welchen bestimmten Aussagen oder Tatsachen der Beklagte auf das Vorliegen einer solchen Übergabe habe schließen können. Dem Beklagten musste daher bei gehöriger Sorgfalt bewusst sein, dass er einen formunwirksamen Vertrag verfasst hatte. Auf dieser Grundlage hätte er die Parteien auf die Notariatsaktpflicht - im konkreten Fall auf die mögliche Mantelung des Schenkungsvertrags nach § 54 NO - und die möglichen Folgen der Formungültigkeit hinweisen müssen. Denn nur in diesem Fall hätte seine Vorgangsweise durch eine Weisung der Beklagten gerechtfertigt sein können.2.2. Der Beklagte behauptet nicht, dass eine wirkliche Übergabe erfolgt wäre; weder er noch die Nebenintervenientin bringen konkret vor, aus welchen bestimmten Aussagen oder Tatsachen der Beklagte auf das Vorliegen einer solchen Übergabe habe schließen können. Dem Beklagten musste daher bei gehöriger Sorgfalt bewusst sein, dass er einen formunwirksamen Vertrag verfasst hatte. Auf dieser Grundlage hätte er die Parteien auf die Notariatsaktpflicht - im konkreten Fall auf die mögliche Mantelung des Schenkungsvertrags nach Paragraph 54, NO - und die möglichen Folgen der Formungültigkeit hinweisen müssen. Denn nur in diesem Fall hätte seine Vorgangsweise durch eine Weisung der Beklagten gerechtfertigt sein können.
2.3. Diese Vorgangsweise hätte nicht nur das Interesse beider Auftraggeber an der Errichtung eines wirksamen Vertrags gewahrt, sondern entgegen dem Prozessstandpunkt des Beklagten und der Nebenintervenientin auch dem durch § 1 Abs 1 lit d NotAktG geschützten Interesse der Geschenkgeberin am Schutz vor einer Überrumpelung entsprochen. Denn hätte die Rechtsbelehrung zu einer notariellen Mantelung des Schenkungsvertrags oder zu einem Notariatsakt im engeren Sinn geführt, so wäre durch die Beteiligung eines Notars der Schutz der Geschenkgeberin gewährleistet gewesen; ansonsten wäre es bei einem unwirksamen, allenfalls einer Heilung durch Erfüllung zugänglichen Vertrag geblieben. Der Schutzzweck des § 1 Abs 1 lit d NotAktG kann daher die Errichtung eines formunwirksamen Vertrags keinesfalls rechtfertigen.2.3. Diese Vorgangsweise hätte nicht nur das Interesse beider Auftraggeber an der Errichtung eines wirksamen Vertrags gewahrt, sondern entgegen dem Prozessstandpunkt des Beklagten und der Nebenintervenientin auch dem durch Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotAktG geschützten Interesse der Geschenkgeberin am Schutz vor einer Überrumpelung entsprochen. Denn hätte die Rechtsbelehrung zu einer notariellen Mantelung des Schenkungsvertrags oder zu einem Notariatsakt im engeren Sinn geführt, so wäre durch die Beteiligung eines Notars der Schutz der Geschenkgeberin gewährleistet gewesen; ansonsten wäre es bei einem unwirksamen, allenfalls einer Heilung durch Erfüllung zugänglichen Vertrag geblieben. Der Schutzzweck des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotAktG kann daher die Errichtung eines formunwirksamen Vertrags keinesfalls rechtfertigen.
Die Argumentation mit dem Schutzzweck von § 1 Abs 1 lit d NotAktG geht aber auch aus einem anderen Grund fehl. Denn der Kläger stützt sich nicht auf einen Verstoß gegen diese Bestimmung, sondern auf die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung aus dem Auftragsverhältnis. Gegenstand dieser Verpflichtung war die Errichtung eines wirksamen Vertrags. Der Zweck der Formpflicht ist für einen Verstoß gegen diese Verpflichtung jedenfalls solange unerheblich, als sie auch unter Wahrung des Formzwecks erfüllt werden kann. Das trifft hier, wie soeben ausgeführt, zweifellos zu.Die Argumentation mit dem Schutzzweck von Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotAktG geht aber auch aus einem anderen Grund fehl. Denn der Kläger stützt sich nicht auf einen Verstoß gegen diese Bestimmung, sondern auf die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung aus dem Auftragsverhältnis. Gegenstand dieser Verpflichtung war die Errichtung eines wirksamen Vertrags. Der Zweck der Formpflicht ist für einen Verstoß gegen diese Verpflichtung jedenfalls solange unerheblich, als sie auch unter Wahrung des Formzwecks erfüllt werden kann. Das trifft hier, wie soeben ausgeführt, zweifellos zu.
2.4. Der Beklagte stützt sich im Rekurs nicht (mehr) darauf, dass er im Zeitpunkt der Vertragserrichtung aufgrund der damaligen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0011316) darauf hoffen durfte, eine allfällige Formungültigkeit könne auch durch eine bloß einseitig beantragte Verbücherung saniert werden. Dieser Einwand könnte ihn indes ohnehin nicht entlasten. Denn zum einen war diese Möglichkeit in der Lehre umstritten (Dehn, Formnichtige Rechtsgeschäfte und ihre Erfüllung [1998] 218 f; Hoyer, Glosse zu 6 Ob 179/97k, JBl 1999, 45; Schauer, Zur Formpflicht der Vollmacht bei der Schenkung, NZ 1984, 185, 190; Schubert in Rummel I³ § 943 ABGB Rz 2). Zum anderen ist die nachträgliche Sanierung eines formunwirksamen Vertrags jedenfalls riskanter als die mit nur geringer Verzögerung mögliche Errichtung eines jedenfalls formgültigen Vertrags. Schon aus diesem Grund war der Beklagte verpflichtet, den Kläger und dessen Mutter auf die bei Fehlen einer wirklichen Übergabe bestehende Notariatsaktpflicht hinzuweisen.2.4. Der Beklagte stützt sich im Rekurs nicht (mehr) darauf, dass er im Zeitpunkt der Vertragserrichtung aufgrund der damaligen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0011316) darauf hoffen durfte, eine allfällige Formungültigkeit könne auch durch eine bloß einseitig beantragte Verbücherung saniert werden. Dieser Einwand könnte ihn indes ohnehin nicht entlasten. Denn zum einen war diese Möglichkeit in der Lehre umstritten (Dehn, Formnichtige Rechtsgeschäfte und ihre Erfüllung [1998] 218 f; Hoyer, Glosse zu 6 Ob 179/97k, JBl 1999, 45; Schauer, Zur Formpflicht der Vollmacht bei der Schenkung, NZ 1984, 185, 190; Schubert in Rummel I³ Paragraph 943, ABGB Rz 2). Zum anderen ist die nachträgliche Sanierung eines formunwirksamen Vertrags jedenfalls riskanter als die mit nur geringer Verzögerung mögliche Errichtung eines jedenfalls formgültigen Vertrags. Schon aus diesem Grund war der Beklagte verpflichtet, den Kläger und dessen Mutter auf die bei Fehlen einer wirklichen Übergabe bestehende Notariatsaktpflicht hinzuweisen.
3. Da der Beklagte die risikoreichere Vorgangsweise gewählt hat, wäre es an ihm gelegen gewesen, das Vorliegen einer diese Vorgangsweise rechtfertigenden, in Kenntnis der Rechtslage getroffenen Weisung des Auftraggebers zu behaupten und zu beweisen. Dies wiederum hätte den Nachweis einer ausreichenden Rechtsbelehrung vorausgesetzt. Dieser Beweis ist dem Beklagten, wie sich aus der unbekämpft gebliebenen Negativfeststellung zum Inhalt des Beratungsgesprächs ergibt, nicht gelungen. Zudem steht positiv fest, dass der Beklagte den Kläger nicht auf ein „Restrisiko" der Missachtung der Notariatsaktform hingewiesen hat. Am Vorliegen einer potenziell haftungsbegründenden Pflichtverletzung ist daher nicht zu zweifeln.
Auf den vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang aufgezeigten Widerspruch in den Entscheidungsgründen des Erstgerichts kommt es auf dieser Grundlage nicht an. Denn haftungsbegründend ist das sorgfaltswidrige Verfassen eines formunwirksamen Vertrags; das Vorliegen einer entsprechenden Weisung wäre als Rechtfertigungsgrund vom Beklagten zu beweisen gewesen.
4. Der Kläger hat den durch die Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflicht verursachten Schaden zu ersetzen (Reischauer in Rummel3 § 1292 Rz 13 mwN).4. Der Kläger hat den durch die Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflicht verursachten Schaden zu ersetzen (Reischauer in Rummel3 Paragraph 1292, Rz 13 mwN).
4.1. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; der tatsächliche Vermögensstand ist jenem gegenüberzustellen, der sich bei Unterbleiben des schädigenden Ereignisses - hier bei Erfüllung der vertraglichen Pflicht - ergeben hätte (RIS-Justiz RS0022818, RS0030153). Der Nachweis obliegt dem Kläger (oben 1.2.).
4.2. Teil des Schadens ist dabei auch der Wert jenes Vermögens, das dem Kläger zugekommen wäre, hätte der Beklagte seine Vertragspflicht erfüllt (vgl 6 Ob 292/00k = NZ 2001, 378: unwirksames Testament). Eine Beschränkung auf jenen Vermögensnachteil, den der Kläger aufgrund seines Vertrauens auf die Wirksamkeit des Vertrags erlitten hat (dh auf die Kosten des Vorprozesses), lässt sich weder aus Kausalitätserwägungen noch aus dem Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht ableiten.4.2. Teil des Schadens ist dabei auch der Wert jenes Vermögens, das dem Kläger zugekommen wäre, hätte der Beklagte seine Vertragspflicht erfüllt vergleiche 6 Ob 292/00k = NZ 2001, 378: unwirksames Testament). Eine Beschränkung auf jenen Vermögensnachteil, den der Kläger aufgrund seines Vertrauens auf die Wirksamkeit des Vertrags erlitten hat (dh auf die Kosten des Vorprozesses), lässt sich weder aus Kausalitätserwägungen noch aus dem Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht ableiten.
Die vom Schutzzweck eines Vertrags umfassten Interessen sind aus dem Sinn und Zweck des Vertrags im Wege der Auslegung zu ermitteln; maßgeblich ist, welche Interessen des anderen Teils in den vertraglichen Schutzbereich fallen sollen (RIS-Justiz RS0017850). Dabei ist vor allem von Bedeutung, mit welchen Schäden aufgrund der Verletzung bestimmter Vertragspflichten zu rechnen ist (RIS-Justiz RS0017850 [T11, T12, T13]). Bei Errichtung eines formunwirksamen Vertrags ist das regelmäßig auch das Unterbleiben der darin festgelegten Leistungen. Der Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht erfasste daher im konkreten Fall das Entstehen eines formgültigen Vertrags, nicht bloß das Unterbleiben eines formungültigen.
4.3. Mit der Nichterfüllung eines wirksam geschlossenen Vertrags, die (möglicherweise) auf einen damit nicht in Zusammenhang stehenden Sorgfaltsverstoß eines Rechtsanwalts zurückzuführen ist (9 Ob 37/05i = NZ 2007/90), lässt sich die hier zu beurteilende Fallgestaltung nicht vergleichen. Denn bei einem formunwirksamen Vertrag wird das einseitige Abgehen durch die vom Vertragsverfasser zu verantwortende Formunwirksamkeit ermöglicht; die damit verbundenen Schäden stehen daher jedenfalls im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Pflichtverletzung des Beklagten.
5. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Sache auf dieser Grundlage noch nicht entscheidungsreif ist.
5.1. Für die Liegenschaft mit dem Wohnhaus fehlen ausreichende Feststellungen zur vom Kläger behaupteten Kausalität des pflichtwidrigen Verhaltens.
(a) Nach dem vom Kläger behaupteten hypothetischen Geschehensverlauf müsste ihm der Beklagte jedenfalls den Wert der Liegenschaft mit dem Wohnhaus und die Kosten des Vorprozesses ersetzen. Wäre ein Notariatsakt errichtet und verbüchert worden, so wäre der Kläger jetzt Eigentümer der Liegenschaft; den Vorprozess hätte es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Dieser Schaden wäre bereits eingetreten; die (abstrakte) Möglichkeit, dass der Kläger die Liegenschaft allenfalls noch im Erbweg erlangen könnte, ließe ihn nicht wegfallen.
(b) Das Berufungsgericht hat die Feststellung des Erstgerichts, wonach die Mutter einen Notariatsakt unterfertigt hätte, wegen eines Begründungsmangels (Übergehen von Beweisergebnissen) nicht übernommen. Zudem hat schon das Erstgericht übersehen, dass nicht nur die Mutter, sondern auch der Kläger und dessen Vater an der Errichtung eines Notariatsakts mitzuwirken gehabt hätten. Der Kläger hatte offenkundig die Kosten der Vertragserrichtung zu tragen. Angesichts seiner Aussage, er hätte eine Meinungsänderung seiner Eltern akzeptiert (ON 24 S 9 = AS 107), bedarf es einer nachvollziehbaren beweiswürdigenden Begründung, weshalb er dennoch die Mehrkosten eines Notariatsakts aufgewendet hätte. Der Vater nahm nach dem Wortlaut des Schenkungsvertrags das ihm eingeräumte Wohnrecht an. Er wäre daher als Vertragspartei der Errichtung eines Notariatsakts beizuziehen gewesen. Denn aus § 52 NO ergibt sich, dass die Vertragsparteien bei Errichtung und Unterfertigung eines Notariatsakts gleichzeitig anwesend sein müssen (VwGH 92/16/0102 = ecolex 1994, 428; Wagner/Knechtel, Notariatsordnung6 [2006] § 52 NO Rz 19). Zwar bewirkt eine abweichende Vorgangsweise nicht die Nichtigkeit des Vertrags (VwGH aaO); wohl aber verstieße ein Notar damit gegen seine Berufspflichten (Wagner/Knechtel aaO § 68 NO Anm zu E 6). Das ist im Regelfall nicht anzunehmen.(b) Das Berufungsgericht hat die Feststellung des Erstgerichts, wonach die Mutter einen Notariatsakt unterfertigt hätte, wegen eines Begründungsmangels (Übergehen von Beweisergebnissen) nicht übernommen. Zudem hat schon das Erstgericht übersehen, dass nicht nur die Mutter, sondern auch der Kläger und dessen Vater an der Errichtung eines Notariatsakts mitzuwirken gehabt hätten. Der Kläger hatte offenkundig die Kosten der Vertragserrichtung zu tragen. Angesichts seiner Aussage, er hätte eine Meinungsänderung seiner Eltern akzeptiert (ON 24 S 9 = AS 107), bedarf es einer nachvollziehbaren beweiswürdigenden Begründung, weshalb er dennoch die Mehrkosten eines Notariatsakts aufgewendet hätte. Der Vater nahm nach dem Wortlaut des Schenkungsvertrags das ihm eingeräumte Wohnrecht an. Er wäre daher als Vertragspartei der Errichtung eines Notariatsakts beizuziehen gewesen. Denn aus Paragraph 52, NO ergibt sich, dass die Vertragsparteien bei Errichtung und Unterfertigung eines Notariatsakts gleichzeitig anwesend sein müssen (VwGH 92/16/0102 = ecolex 1994, 428; Wagner/Knechtel, Notariatsordnung6 [2006] Paragraph 52, NO Rz 19). Zwar bewirkt eine abweichende Vorgangsweise nicht die Nichtigkeit des Vertrags (VwGH aaO); wohl aber verstieße ein Notar damit gegen seine Berufspflichten (Wagner/Knechtel aaO Paragraph 68, NO Anmerkung zu E 6). Das ist im Regelfall nicht anzunehmen.
Der Beklagte und die Nebenintervenientin haben in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass der Vater selbst nicht unterschrieben und auch die Mutter von der Unterschrift abgehalten hätte. Das Erstgericht wird dazu Feststellungen zu treffen haben.
(c) Bei der Prüfung des hypothetischen Verhaltens der Mutter und des Klägers wird zu beachten sein, dass der Beklagte das mit dem Unterbleiben des Notariatsakts verbundene Risiko aufgrund der damals herrschenden Rechtsprechung (oben 2.4.) als durchaus gering hätte darstellen dürfen. Die Parteien hätten daher annehmen können, dass auch eine bloß einseitig beantragte Verbücherung die Formungültigkeit heilen würde. Dieses geringe Risiko wird den Mehrkosten und tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Errichtung eines Notariatsakts gegenüberzustellen sein. Ein allfälliges non liquet ginge zu Lasten des für die Kausalität beweispflichtigen Klägers.
4.2. Den soeben dargestellten Beweis wird der Kläger auch für die zweite Liegenschaft erbringen müssen. Zudem wird hier mit den Parteien zu erörtern sein, weshalb ein wegen der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde vorerst nicht verbücherungsfähiger Notariatsakt eine neuerliche Veräußerung durch die Mutter verhindert hätte.
4.3. Dem Einwand des Beklagten und der Nebenintervenientin, die Geschenkgeberin habe sich bei Abschluss des Schenkungsvertrags über dessen Gegenstand geirrt, kommt im Rahmen der Kausalitätsprüfung Bedeutung zu. Denn ein solcher Irrtum wäre wohl beim Notar aufgeklärt worden; jedenfalls wäre aber eine Vertragsanfechtung möglich gewesen. Damit wären auch unabhängig von der Pflichtverletzung des Beklagten jene Folgen eingetreten, die sich im konkreten Fall aus der Formungültigkeit des Vertrags ergeben haben. Die Kausalität des pflichtwidrigen Verhaltens hätte daher gefehlt.
Das Erstgericht hat einen solchen Irrtum verneint; das Berufungsgericht hat die diesbezügliche Beweisrüge der Nebenintervenientin nicht behandelt. Wegen des engen Zusammenhangs mit den übrigen Aspekten der Kausalitätsprüfung wäre es nicht zielführend, zunächst dem Berufungsgericht die Erledigung dieses Teils der Berufung aufzutragen. Vielmehr wird auch dieser Punkt gegebenenfalls im zweiten Rechtsgang abschließend zu erledigen sein.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.