Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach Ansicht des Klägers seien die Mietzinseinnahmen nicht als Vorteil anzurechnen, da diese Einnahmen durch die Zurverfügungstellung des Bestandobjektes abgegolten worden seien. Rechne man die Mietzinseinnahmen als Vorteil an, dann führe dies zu dem Ergebnis, daß der Kläger dem Bestandnehmer die Reithalle unentgeltlich zu überlassen gehabt habe. Die Mietzinszahlungen hätten nicht den Zweck gehabt, den Schädiger zu entlasten. Für die Vorteilsanrechnung genüge Kausalität nicht, der Vorteil müsse auch "schadenskongruent" sein. Auch Vermögenszuwendungen durch Dritte seien nach der Rechtsprechung nicht als Vorteil anzurechnen. Im übrigen hätte der Beklagte mit den Vertragspartnern die Möglichkeit einer Vermietung auf Zeit nach § 1 Abs 1 Z 3 und § 29 Abs 1 Z 3 litc MRG erörtern müssen.Nach Ansicht des Klägers seien die Mietzinseinnahmen nicht als Vorteil anzurechnen, da diese Einnahmen durch die Zurverfügungstellung des Bestandobjektes abgegolten worden seien. Rechne man die Mietzinseinnahmen als Vorteil an, dann führe dies zu dem Ergebnis, daß der Kläger dem Bestandnehmer die Reithalle unentgeltlich zu überlassen gehabt habe. Die Mietzinszahlungen hätten nicht den Zweck gehabt, den Schädiger zu entlasten. Für die Vorteilsanrechnung genüge Kausalität nicht, der Vorteil müsse auch "schadenskongruent" sein. Auch Vermögenszuwendungen durch Dritte seien nach der Rechtsprechung nicht als Vorteil anzurechnen. Im übrigen hätte der Beklagte mit den Vertragspartnern die Möglichkeit einer Vermietung auf Zeit nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, litc MRG erörtern müssen.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern: Der Kläger wollte einen Bestandvertrag abschließen, bei dem der Bestandnehmer keinen Kündigungsschutz genießt. Daher hätte er einen lediglich unter den Voraussetzungen des § 30 MRG oder des § 1118 ABGB auflösbaren Vertrag nicht abgeschlossen. Da ein Pachtvertrag mangels eines in Bestand zu gebenden Unternehmens nicht in Frage kam, war nur der Abschluß eines Mietvertrages möglich. Daß die Vertragspartner bei entsprechender Rechtsbelehrung einen Mietvertrag für ein halbes Jahr im Sinne des § 1 Abs2 Z 3 MRG abgeschlossen hätten, kann auf Grund der Aktenlage nicht angenommen werden; es wäre Sache des Klägers gewesen, derartiges zu behaupten und zu beweisen. Der Kläger behauptet dies selbst in der Revision nicht, sondern macht nur geltend, der Beklagte hätte diese Frage mit den Vertragspartnern erörtern müssen. Der Abschluß eines nach einem Jahr durch Zeitablauf endenden Mietvertrages wäre nicht möglich gewesen, weil sich die Vorschrift des § 29 Abs 1 Z 3 litc MRG nur auf Wohnungen bezieht. Somit ist davon auszugehen, daß der Kläger bei entsprechender Rechtsbelehrung durch den Beklagten das Objekt nicht in Bestand gegeben hätte. Er hätte daher auch keine Mietzinseinnahmen erzielt. Diese Einnahmen erzielte er nur als Folge des allein aufgrund des vorgeworfenen Verhaltens des Beklagten abgeschlossenen Mietvertrages. Auch wenn man die Ansicht vertritt, Vorteile seien nur anzurechnen, wenn sie vom haftbarmachenden Ereignis adäquat verursacht wurden (vgl Koziol, Österr.Haftpflichtrecht 2 I 206, der diese Meinung allerdings ablehnt), ist für den Kläger nichts gewonnen. Das in der Revision zitierte, aus Lehrbüchern stammende Schulbeispiel, daß ein Baum beschädigt wird und der Grundeigentümer beim Ausgraben des abgestorbenen Baumes einen Schatz findet (vgl Koziol aaO 215), läßt sich mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichen, denn zum Unterschied vom Schatzfund nach dem obigen Beispiel ist das Erzielen eines Mietzinses eine typische Folge des Abschlusses eines Mietvertrages. Der dem Kläger zugekommene Mietzins ist daher eine adäquate Folge des durch Verschulden des Beklagten abgeschlossenen Mietvertrages.Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern: Der Kläger wollte einen Bestandvertrag abschließen, bei dem der Bestandnehmer keinen Kündigungsschutz genießt. Daher hätte er einen lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 30, MRG oder des Paragraph 1118, ABGB auflösbaren Vertrag nicht abgeschlossen. Da ein Pachtvertrag mangels eines in Bestand zu gebenden Unternehmens nicht in Frage kam, war nur der Abschluß eines Mietvertrages möglich. Daß die Vertragspartner bei entsprechender Rechtsbelehrung einen Mietvertrag für ein halbes Jahr im Sinne des Paragraph eins, Abs2 Ziffer 3, MRG abgeschlossen hätten, kann auf Grund der Aktenlage nicht angenommen werden; es wäre Sache des Klägers gewesen, derartiges zu behaupten und zu beweisen. Der Kläger behauptet dies selbst in der Revision nicht, sondern macht nur geltend, der Beklagte hätte diese Frage mit den Vertragspartnern erörtern müssen. Der Abschluß eines nach einem Jahr durch Zeitablauf endenden Mietvertrages wäre nicht möglich gewesen, weil sich die Vorschrift des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, litc MRG nur auf Wohnungen bezieht. Somit ist davon auszugehen, daß der Kläger bei entsprechender Rechtsbelehrung durch den Beklagten das Objekt nicht in Bestand gegeben hätte. Er hätte daher auch keine Mietzinseinnahmen erzielt. Diese Einnahmen erzielte er nur als Folge des allein aufgrund des vorgeworfenen Verhaltens des Beklagten abgeschlossenen Mietvertrages. Auch wenn man die Ansicht vertritt, Vorteile seien nur anzurechnen, wenn sie vom haftbarmachenden Ereignis adäquat verursacht wurden vergleiche Koziol, Österr.Haftpflichtrecht 2 römisch eins 206, der diese Meinung allerdings ablehnt), ist für den Kläger nichts gewonnen. Das in der Revision zitierte, aus Lehrbüchern stammende Schulbeispiel, daß ein Baum beschädigt wird und der Grundeigentümer beim Ausgraben des abgestorbenen Baumes einen Schatz findet vergleiche Koziol aaO 215), läßt sich mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichen, denn zum Unterschied vom Schatzfund nach dem obigen Beispiel ist das Erzielen eines Mietzinses eine typische Folge des Abschlusses eines Mietvertrages. Der dem Kläger zugekommene Mietzins ist daher eine adäquate Folge des durch Verschulden des Beklagten abgeschlossenen Mietvertrages.
Nicht berechtigt sind auch die Ausführungen der Revision, eine Vorteilsausgleichung habe nicht zu erfolgen, weil der Kläger dem Beklagten als Gegenleistung für den Mietzins das Bestandobjekt zum Gebrauch überlassen habe. Diesem Einwand käme nur insoweit Bedeutung zu, als dem Kläger durch die Überlassung des Bestandobjektes an den Bestandnehmer Aufwendungen, Spesen, Unkosten udgl. erwachsen wären. Derartiges hätte der Kläger aber behaupten und beweisen müssen (SZ 25/132). Dies hat er jedoch nicht getan, weshalb davon ausgegangen werden muß, daß die Überlassung des Bestandobjektes mit keinem Nachteil für den Kläger verbunden war, zumal der Kläger auch nicht behauptete, er hätte bei Unterbleiben eines Bestandvertrages das Objekt anderweitig einer nutzbringenden Verwendung zugeführt. Bei der nach der Differenzrechnung vorzunehmenden Schadensermittlung, bei der der hypothetische Vermögensstand ohne schädigendes Ereignis mit dem tatsächlich nach dem schädigenden Ereignis gegebenen verglichen wird (Koziol, aaO 204; EvBl 1977/140; SZ 53/107; SZ 53/173; MietSlg. 33.240 ua) sind daher die ohne die schädigende Handlungsweise des Beklagten nicht erzielten Mietzinseinnahmen zu berücksichtigen. Da diese höher sind als die Aufwendungen, die der Beklagte machte, um das Bestandverhältnis zu beenden, ist dem Kläger kein Schaden entstanden, weshalb die Vorinstanzen sein Begehren mit Recht abgewiesen haben. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Nicht berechtigt sind auch die Ausführungen der Revision, eine Vorteilsausgleichung habe nicht zu erfolgen, weil der Kläger dem Beklagten als Gegenleistung für den Mietzins das Bestandobjekt zum Gebrauch überlassen habe. Diesem Einwand käme nur insoweit Bedeutung zu, als dem Kläger durch die Überlassung des Bestandobjektes an den Bestandnehmer Aufwendungen, Spesen, Unkosten udgl. erwachsen wären. Derartiges hätte der Kläger aber behaupten und beweisen müssen (SZ 25/132). Dies hat er jedoch nicht getan, weshalb davon ausgegangen werden muß, daß die Überlassung des Bestandobjektes mit keinem Nachteil für den Kläger verbunden war, zumal der Kläger auch nicht behauptete, er hätte bei Unterbleiben eines Bestandvertrages das Objekt anderweitig einer nutzbringenden Verwendung zugeführt. Bei der nach der Differenzrechnung vorzunehmenden Schadensermittlung, bei der der hypothetische Vermögensstand ohne schädigendes Ereignis mit dem tatsächlich nach dem schädigenden Ereignis gegebenen verglichen wird (Koziol, aaO 204; EvBl 1977/140; SZ 53/107; SZ 53/173; MietSlg. 33.240 ua) sind daher die ohne die schädigende Handlungsweise des Beklagten nicht erzielten Mietzinseinnahmen zu berücksichtigen. Da diese höher sind als die Aufwendungen, die der Beklagte machte, um das Bestandverhältnis zu beenden, ist dem Kläger kein Schaden entstanden, weshalb die Vorinstanzen sein Begehren mit Recht abgewiesen haben. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.