Rechtssatz RS0022724
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022724
Entscheidungsdatum
28.10.1986
Rechtssatz
Auch wenn man die Ansicht vertritt, Vorteile seien nur anzurechnen, wenn sie vom haftbarmachenden Ereignis adäquat verursacht wurden, ist das Erzielen eines Mietzinses eine typische Folge des Abschlusses eines Mietvertrages. Der dem Vermieter zugekommene Mietzins ist daher eine adäquate Folge des durch Verschulden des Schädigers (Rechtsanwalt) abgeschlossenen Mietvertrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022724
Dokumentnummer
JJR_19861028_OGH0002_0020OB00590_8600000_001