Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung ZVR 1970/150 ausgesprochen hat, stellt auch der Unterhaltsaufwand für ein unfallsbedingt verlängertes Studium einen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 1325 ABGB dar. Der durch die Folgen einer Verletzung im Studium behinderte Student hat auch Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs, der ihm durch den verzögerten Eintritt ins Berufsleben entsteht. Zu der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage wurde in dieser Entscheidung, wohl wegen des ihr zugrundegelegenen, anders gelagerten Sachverhalts nicht Stellung genommen. Ob ein Geschädigter neben dem Verdienstentgang auch Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsaufwands für eine unfallsbedingt verlängerte Berufsausbildung hat, ist eine Frage der Schadensberechnung. Es kann im vorliegenden Fall unerörtert bleiben, ob der Aufwand für das verlängerte Studium der Kategorie des Verdienstentgangs unterstellt werden kann (so ZVR 1970/150), oder ob sich die Ersatzpflicht für einen derartigen Aufwand schon aus den allgemeinen Regeln ergibt (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 131), weil der Kläger einen subjektiv-konkret berechneten Verdienstentgang geltend macht, und auch Schäden, die in Aufwendungen bestehen, konkret zu berechnen sind (1 Ob 1, 2/78; Koziol aaO I 193). Bei dieser Berechnung wird mit Hilfe der Differenzmethode festgestellt, welche Vermögensminderung das schädigende Ereignis verursacht hat. Die Vermögensminderung ist die Differenz zwischen dem Betrag des Vermögens, wie es ohne das schädigende Ereignis bestünde und dem Vermögensstand, der tatsächlich gegeben ist, (SZ 48/89; Koziol aaO 203).Wie der Oberste Gerichtshof in seiner bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung ZVR 1970/150 ausgesprochen hat, stellt auch der Unterhaltsaufwand für ein unfallsbedingt verlängertes Studium einen ersatzfähigen Schaden im Sinne des Paragraph 1325, ABGB dar. Der durch die Folgen einer Verletzung im Studium behinderte Student hat auch Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs, der ihm durch den verzögerten Eintritt ins Berufsleben entsteht. Zu der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage wurde in dieser Entscheidung, wohl wegen des ihr zugrundegelegenen, anders gelagerten Sachverhalts nicht Stellung genommen. Ob ein Geschädigter neben dem Verdienstentgang auch Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsaufwands für eine unfallsbedingt verlängerte Berufsausbildung hat, ist eine Frage der Schadensberechnung. Es kann im vorliegenden Fall unerörtert bleiben, ob der Aufwand für das verlängerte Studium der Kategorie des Verdienstentgangs unterstellt werden kann (so ZVR 1970/150), oder ob sich die Ersatzpflicht für einen derartigen Aufwand schon aus den allgemeinen Regeln ergibt (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 131), weil der Kläger einen subjektiv-konkret berechneten Verdienstentgang geltend macht, und auch Schäden, die in Aufwendungen bestehen, konkret zu berechnen sind (1 Ob 1, 2/78; Koziol aaO I 193). Bei dieser Berechnung wird mit Hilfe der Differenzmethode festgestellt, welche Vermögensminderung das schädigende Ereignis verursacht hat. Die Vermögensminderung ist die Differenz zwischen dem Betrag des Vermögens, wie es ohne das schädigende Ereignis bestünde und dem Vermögensstand, der tatsächlich gegeben ist, (SZ 48/89; Koziol aaO 203).
Der Revision ist darin beizupflichten, dass der Kläger ohne den Unfall den vermögensmindernden Aufwand für das verlängerte Studium nicht hätte machen müssen und er in der Lage gewesen wäre, einen seinen Vermögensstand mehrenden Verdienst zu erzielen. Daraus folgt aber noch nicht zwangsläufig eine Zusammenrechnung beider Vermögenswerte für die Ermittlung der Vermögensminderung. Das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dient regelmäßig primär der Bestreitung des Unterhalts. Der durch den Unfall verursachte erhöhte Studienaufwand bestand im vorliegenden Fall auch nur aus den Aufwendungen für den Unterhalt des Klägers. Ohne den Unfall hätte der Kläger zwar für den gleichen Zeitraum, in dem sein Unterhalt aus dem vorhandenen Vermögen bestritten werden musste, einen bestimmten Verdienst erzielt, daraus aber seinen Unterhalt decken müssen. Eine effektive Vermögensminderung ist daher nur in der Höhe der Differenz zwischen dem Verdienstentgang und dem Unterhaltsaufwand eingetreten. Dieses Ergebnis entspricht auch dem dem Schadenersatzrecht zugrundeliegenden Ausgleichsgedanken, aus dem sich ergibt, dass dem Geschädigten zwar der gesamte Schaden zu ersetzen ist, andererseits aber auch, dass nur der entstandene Schaden ausgeglichen werden soll (Koziol aaO I 204). Der Geschädigte soll nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als er es ohne das schädigende Ereignis wäre (vgl SZ 50/26; ZVR 1969/210). Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht daher der dem Kläger vom Berufungsgericht zuerkannte Betrag im Ergebnis dem effektiven Schaden des Klägers.Der Revision ist darin beizupflichten, dass der Kläger ohne den Unfall den vermögensmindernden Aufwand für das verlängerte Studium nicht hätte machen müssen und er in der Lage gewesen wäre, einen seinen Vermögensstand mehrenden Verdienst zu erzielen. Daraus folgt aber noch nicht zwangsläufig eine Zusammenrechnung beider Vermögenswerte für die Ermittlung der Vermögensminderung. Das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dient regelmäßig primär der Bestreitung des Unterhalts. Der durch den Unfall verursachte erhöhte Studienaufwand bestand im vorliegenden Fall auch nur aus den Aufwendungen für den Unterhalt des Klägers. Ohne den Unfall hätte der Kläger zwar für den gleichen Zeitraum, in dem sein Unterhalt aus dem vorhandenen Vermögen bestritten werden musste, einen bestimmten Verdienst erzielt, daraus aber seinen Unterhalt decken müssen. Eine effektive Vermögensminderung ist daher nur in der Höhe der Differenz zwischen dem Verdienstentgang und dem Unterhaltsaufwand eingetreten. Dieses Ergebnis entspricht auch dem dem Schadenersatzrecht zugrundeliegenden Ausgleichsgedanken, aus dem sich ergibt, dass dem Geschädigten zwar der gesamte Schaden zu ersetzen ist, andererseits aber auch, dass nur der entstandene Schaden ausgeglichen werden soll (Koziol aaO römisch eins 204). Der Geschädigte soll nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als er es ohne das schädigende Ereignis wäre vergleiche SZ 50/26; ZVR 1969/210). Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht daher der dem Kläger vom Berufungsgericht zuerkannte Betrag im Ergebnis dem effektiven Schaden des Klägers.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung basiert auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Kostenentscheidung basiert auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.